Deutschland – Sportgeräte und -ausrüstungen – Rahmenvertrag für den Kauf und die Lieferung von beweglichen Sportgeräten, Lehrmitteln und sonstiger Ausstattung für Potsdamer Sporthallen und Bewegungsräume
Kuvaus
1. Allgemeine Bestimmungen Im Rahmen dieser Ausschreibung soll ein Rahmenvertrag mit einem Auftragnehmer für den Kauf und die Lieferung von beweglichen Sportgeräten, Lehrmitteln und sonstiger Ausstattung für Potsdamer Sporthallen und Bewegungsräumen abgeschlossen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sollen innerhalb des geplanten Vertragszeitraums vier Sporthallen wegen Sanierung oder Neubau komplett ausgestattet werden. Neben dieser Leistung soll der Rahmenvertrag auch unterjährige kleinteilige Lieferungen an Potsdamer Schulen umfassen. 2. Technische Bestimmungen 2.1 Allgemeines Es soll sich um fabrikneue, originale, weder um gebrauchte noch aufgearbeitete Produkte handeln. Die Verarbeitung und Qualität der ausgeschriebenen Sportgeräte und Unterrichtsmittel hat der Emissionsklasse E1 nach DIN EN 14322 oder gleichwertig zu entsprechen. Alle verwendeten Materialien wie Kunststoffe, Leime, Lacke haben toxikologisch unbedenklich zu sein, d. h. bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sind keine gesundheitsschädlichen Wirkungen zu erwarten. Es dürfen keine tropischen Hölzer zur Herstellung der Sportgeräte verwendet werden. Die Produkte sind so zu fertigen, dass sie folgende Stoffe nicht enthalten: Benzol, halogenorganische Verbindungen und Blei. Die Holzbestandteile der Produkte müssen FSC bzw. PEFC oder vergleichbar zertifiziert sein. Alle Produkte haben das GS- oder CE- Zeichen für geprüfte Sicherheit zu tragen oder ein gleichwertiges Siegel. Mit Abgabe des Angebotes bestätigt der Bieter die Einhaltung der Produktanforderungen gemäß dem Leistungsverzeichnis sowie sämtlicher technischer Vorgaben und Mindestanforderungen aus der Leistungsbeschreibung. Entspricht die angebotene Lieferleistung nicht den genannten technischen Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung und dem Leistungsverzeichnis, hat der Bieter in seinem Angebot der Landeshauptstadt Potsdam mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass die vom Bieter vorgeschlagene Lösung diesen technischen Anforderungen gleichermaßen entspricht. 2.2 Normen und Vorschriften Nachfolgende Gesetze, Richtlinien und Vorschriften sind einzuhalten: - DGUV Vorschrift 81 - Arbeitsstättenverordnung - DIN EN 750 Spielfeldgeräte - Hockeytore oder gleichwertig - DIN EN 913 Turngeräte - Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren oder gleichwertig - DIN EN 914 Turngeräte - Barren und kombinierbare Stufenbarren/Barren oder gleichwertig - DIN EN 915 Turngeräte - Stufenbarren oder gleichwertig - DIN EN 916 Turngeräte - Sprungkästen oder gleichwertig - DIN EN 7901 Turn- und Gymnastikgeräte - Barren mit Einlegematte oder gleichwertig - DIN 7906 Turn- und Gymnastikgeräte - Schwebebalken oder gleichwertig - DIN 7908 Turn- und Gymnastikgeräte - Sprungkästen oder gleichwertig - DIN 7909 Turn- und Gymnastikgeräte - Turnbänke oder gleichwertig - DIN 7915-1 Turn- und Gymnastikgeräte - Sprungbrett oder gleichwertig - DIN EN 12196 Turngeräte - Pferde und Böcke oder gleichwertig - DIN EN 12432 Turngeräte - Schwebebalken oder gleichwertig - DIN EN 12503 Sportmatten oder gleichwertig - DIN EN 13138 Auftriebshilfen oder gleichwertig - DIN EN 13219 Turngeräte - Trampoline oder gleichwertig - DIN EN 14468 Tischtennis oder gleichwertig 2.3 Leistungsverzeichnis Die technischen Details sind dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Bei einigen Artikeln werden Abweichungen bei den angegebenen Maßen toleriert. Die zulässigen Toleranzen sind in Klammern geschrieben, bspw. "(+/- 1 cm)" und den Produktbeschreibungen in den einzelnen Leistungsverzeichnissen zu entnehmen. Hat der Bieter ein im Leistungsverzeichnis aufgeführtes Set nicht im Portfolio, kann er einzelne Produkte aus seinem Portfolio zusammenfassen und den Gesamtpreis anbieten. Zum Beispiel: Bei Position 117 ist ein Set aus 30 Mannschaftsbändern aufgeführt. Hat der Bieter einzelne Mannschaftsbänder im Portfolio und kein fertiges Set, so kann er den Einzelpreis mit 30 multiplizieren und diesen Wert im Leistungsverzeichnis als Set-Preis eintragen. Kann ein Bieter Produkte, die im Leistungsverzeichnis einzeln aufgeführt sind, als Set anbieten, muss dennoch der Einzelpreis ermittelt werden. Zum Beispiel: Bei Position 58 sind 144 Tischtennisbälle aufgeführt. Hat der Bieter ein Set im Portfolio, dividiert er den Set-Preis durch 144 und trägt den Einzelpreis ein.
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