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Ungarn – Medizinische Ausrüstungen, Arzneimittel und Körperpflegeprodukte – Általános és sürgősségi Egészségügyi fogyóanyagok

Magyar Honvédség Egészségügyi KözpontUngarnVeröffentlicht am 16. Aug. 2026
Noch 35 Tage

Beschreibung

Die MH EK beabsichtigt, allgemeine und dringende Gesundheitsversorgungsmaterialien durch Abschluss eines Rahmenvertrags gemäß § 105 (1) a) Kbt. mit einem Bietenden zu beschaffen. EU) 2019/1020 Verordnung 3. Artikel Begriffsbestimmungen Der Wert des Rahmenvertrags beträgt insgesamt netto 865 604 065 HUF, Rahmenbetrag, gemäß § 105 (1) a) Kbt. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Beschaffung durchzuführen. Durchführung: in mehreren Abrufen, in mehreren Lieferungen, mit der Möglichkeit der Ausstellung von Teilrechnungen. Die Aufteilung des Rahmenbetrags: 1. 6 487 815 HUF 2. 29 492 000 HUF 3. 5 834 094 HUF 4. 2 682 060 HUF 5. 51 732 000 HUF 6. 26 844 800 HUF 7. 810 060 HUF 8. 17 873 130 HUF 9. 614 693 706 HUF 10. 18 358 650 HUF 11. 5 470 200 HUF 12. 3 849 600 HUF 13. 5 371 200 HUF 14. 7 649 100 HUF 15. 17 595 900 HUF 16. 39 980 400 HUF 17. 8 400 000 HUF 18. 2 479 350 HUF (X) Die Anforderungen an das angebotene Produkt sind im Beschaffungsdokument detailliert angegeben. Ergänzendes Beschaffungsdokument im Folgenden: KKD, Technische Beschreibung. (X) (X) Der Bietende (AT) darf nur solche Produkte anbieten, die den folgenden Anforderungen entsprechen: - in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtmäßig im Verkehr; - neu (fabrikneu, unbenutzt, kein Demonstrationsgerät); - hergestellt gemäß den harmonisierten EU-Normen (im Falle von Abweichungen mit einer gleichwertigen Lösung) und den wesentlichen Anforderungen der Richtlinien. DER ANGEBOTSINHALT MUSS FOLGENDES ENTHALTEN: Fachliches Angebot: (1) Im Rahmen des Angebots muss der Bietende für das angebotene Produkt die vom Hersteller oder Händler überwachte Produktbeschreibung (Kopie) beifügen. Die vom Hersteller oder Händler überwachte Produktbeschreibung enthält mindestens die Bezeichnung des Produkts, die Bezeichnung des Herstellers, den Herkunftsort des Produkts sowie technische Parameter, Merkmale und alle Daten und Informationen, aus denen die Übereinstimmung des Produkts mit den im Beschaffungsdokument festgelegten technischen Anforderungen festgestellt werden kann. Wenn die Produktbeschreibung nicht in ungarischer Sprache ist, muss das nicht ungarischsprachige Dokument und dessen ungarische Übersetzung beigelegt werden. Unter der vom Hersteller oder Händler überwachten Produktbeschreibung wird das Dokument verstanden, das vom direkten Hersteller des Produkts oder dessen bevollmächtigtem Vertreter oder, im Falle eines nicht EU-ansässigen Herstellers, vom Hersteller oder einem bevollmächtigten Vertreter mit EU-Ansässigkeit (EC REP) herausgegeben wird, der die funktionalen und technischen Parameter des Produkts zusammenfasst. AK erwartet keine Zertifizierung durch den Hersteller oder Händler, d.h. jede vom Hersteller oder Händler stammende Produktbeschreibung/Prospektus ist geeignet. (2) Die Erklärung des Bietenden (MEGFELELŐSÉGI NYILATKOZAT), dass das angebotene Produkt die technischen Anforderungen und Erwartungen erfüllt, die an das zu beschaffende Produkt gestellt werden. Die Erklärung muss im Handelsblatt gemacht werden, (auf der Grundlage der in der technischen Beschreibung angegebenen Tabelle), unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen, die an das zu beschaffende Produkt gestellt werden: schriftlich, mit Daten oder mit einer Ja/Nein-Erklärung. Handelsangebot: (3) Handelsblatt (zur Unterstützung des angebotenen Preises), gemäß dem festgelegten Muster. [KKD.7.3. Punkt] muss ausgefüllt werden. Es enthält die Bezeichnung des angebotenen Produkts, die Artikelnummer, den Hersteller, das Herkunftsland, den Netto- und Bruttopreis pro kleinste Einheit, den Gesamtpreis, die Mehrwertsteuer, die Verpackungseinheit. Die Bezeichnung des angebotenen Produkts, die Artikelnummer, den Hersteller und den Preis pro kleinste Einheit (netto) behandelt AK als Basisdaten. Das Fachangebot muss vor der Aufteilung im eingereichten Angebot beigefügt werden. Andernfalls ist das Angebot UNGÜLTIG. Eine Ausnahme besteht, wenn die Werte, die im Fachangebot als Basisdaten festgelegt sind, in den anderen Teilen des Angebots eindeutig und zweifelsfrei festgestellt werden können. (siehe KKD 7.3.2.). (X) Der Bietende muss im Angebot festhalten, dass das von ihm angebotene Produkt den Anforderungen an ein Medizinprodukt entspricht. Wenn das angebotene Produkt als Medizinprodukt gilt, ist der Gewinner des Angebots verpflichtet, die Übereinstimmung des angebotenen Produkts mit den Anforderungen an ein Medizinprodukt gemäß § 9 (2) der Verordnung 16/2012. (II.16.) der Regierung nachzuweisen. (X) AK gibt in der Aufforderung IV.1.8. an, dass das Verfahren unter die GPA fällt. Entsprechend ist § 2 (5) Kbt. maßgeblich. Gemäß § 2 (5) Kbt. müssen den in der EU ansässigen Wirtschaftsteilnehmern und den Gemeinschaftsprodukten nationale Behandlung im Beschaffungsverfahren gewährt werden. Den außerhalb der EU ansässigen Wirtschaftsteilnehmern und den nichtgemeinschaftlichen Produkten muss nationale Behandlung im Beschaffungsverfahren gewährt werden, die mit den internationalen Verpflichtungen von Mo. und der EU im Bereich der öffentlichen Aufträge vereinbar ist. Gemäß § 74 (2) Kbt. kann der Auftraggeber den Bietenden, für den keine nationale Behandlung gewährt werden muss, vom Verfahren ausschließen. AK schließt den Bietenden (AT) nicht aus, wenn das angebotene Produkt –

CPV-Codes

Medizinische Ausrüstungen, Arzneimittel und KörperpflegeprodukteNichtchemisches medizinisches Einwegmaterial und hämatologisches Verbrauchsmaterial

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