Polen – Schneeräumung – Zimowe utrzymanie dróg powiatowych na terenie powiatu nowotomyskiego w sezonie 2026/2027
Beschreibung
Gegenstand des Auftrags sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit der umfassenden Winterpflege der Kreisstraßen im Powiat Nowotomyski in der Saison 2026/2027. Der Auftrag wurde in sechs Teile unterteilt. 1) Teil 1: Winterpflege der Kreisstraßen im Gebiet der Gm. Lwówek. 2) Teil 2: Winterpflege der Kreisstraßen im Gebiet der Gm. Miedzichowo. 3) Teil 3: Winterpflege der Kreisstraßen im Gebiet der Gm. Zbąszyń. 4) Teil 4: Winterpflege der Kreisstraßen im Gebiet der Gm. Nowy Tomyśl. 5) Teil 5: Winterpflege der Kreisstraßen im Gebiet der Gm. Kuślin. 6) Teil 6: Winterpflege der Kreisstraßen im Gebiet der Gm. Opalenica. Die Straßenliste ist Anhang Nr. A.1, A.2, A.3, A.4, A.5, A.6. zum SWZ, Anhang B – Winterpflegeplan der Straßen, Anhang C zeigt die Karte des Kreisstraßennetzes. Ausführung der Dienstleistungen (bezieht sich auf jeden der Teile): 1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Maßnahmen im Winter basierend auf den Bestimmungen dieses Auftrags gemäß den Regeln und Standards, die in der Verordnung Nr. 46 des Ministers für Verkehr und Schifffahrt vom 25. Oktober 1994 über die Regeln für das Räumen und Entfernen von Glatteis auf öffentlichen Straßen festgelegt sind, durchzuführen. Es wird festgelegt, dass die Zeit vom Auftreten des Wetterphänomens bis zum wirksamen Streuen, Bestreuen oder Räumen die Normen für die jeweiligen Straßenstandards nicht überschreiten darf. 2) Der Auftragnehmer wird die Dienstleistung innerhalb von maximal 2 Stunden ab dem Zeitpunkt der Meldung durch den Auftraggeber über die Notwendigkeit der Arbeitsaufnahme erbringen. Vor Beginn der Dienstleistung wird der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber die Fahrtrassen der Fahrzeuge festlegen. 3) Der Dienstleister ist verpflichtet, die Fristen für Vorbereitungsarbeiten zur Wintersaison einzuhalten, eine Liste der Ausrüstung mit Angabe der Fahrzeugkennzeichen und der Namen der Fahrer, die die Ausrüstung bedienen (Bediener), mit Angabe von mindestens 2 Kontaktnummern zu ihnen zu erstellen. 4) Der Dienstleister ist verpflichtet, sich mit den Straßen vertraut zu machen, auf denen er die Dienstleistungen erbringen wird, und eine entsprechende Erklärung in diesem Zusammenhang vorzulegen. 5) Der Dienstleister ist verpflichtet, die Genehmigung zur Inbetriebnahme und zum Abschluss der Arbeit der Ausrüstung vom Auftraggeber oder einer von ihm bevollmächtigten Person einzuholen. 6) Der Dienstleister trägt die volle Verantwortung für Schäden gegenüber Dritten im Falle der Nichterfüllung der Dienstleistung gemäß dem beschriebenen Standard der Winterpflege der Straßen. Für die Sicherheit des Verkehrs auf den Strecken, auf denen die Winterpflege durchgeführt wird, ab dem Zeitpunkt ihres Beginns bis zu ihrem endgültigen Abschluss, ist der Auftragnehmer verantwortlich. 7) Nicht gemeldete und nicht vom Auftraggeber beauftragte Maßnahmen werden nicht abgerechnet. 8) Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Menge und den Umfang der Dienstleistungen zu begrenzen, insbesondere in Abhängigkeit von den verfügbaren finanziellen Mitteln. Die für die Ausführung des Auftrags verwendeten Materialien sollten der Verordnung des Ministers für Umwelt vom 27. Oktober 2005 entsprechen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für alle zur Winterpflege der Straßen verwendeten Materialien eine Bauzulassung des Instituts für Straßen- und Brückenbau zu besitzen, und für chemische Mittel zusätzlich des Staatlichen Sanitätsinstituts in Warschau. Die bei der Bekämpfung der Winterglätte verwendeten Materialien sind: - eine Mischung aus Sand und Salz mit einem Salzgehalt von 25 %. Die Streuer müssen eine stufenlose Regelung der Menge der ausgestreuten Salz-Sand-Mischung zur Beseitigung der Winterglätte gewährleisten. Die Salz-Sand-Mischung sollte gleichmäßig und unabhängig von der Fahrgeschwindigkeit ausgestreut werden. Der Streuteller oder die Streuteller müssen die Möglichkeit zur Höhenverstellung haben. Die Ausrüstung zur Bekämpfung der Winterglätte sowie zum Schneeräumen muss mit blinkenden Warnlichtern ausgestattet sein. Es wird eine direkte Kontaktaufnahme mit den Fahrern - Mobiltelefonie - verlangt. Überwachung: Um die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags zu überwachen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Zustimmung zur Installation eines Fahrzeugortungssystems in Form von GPS-Sendern und Überwachung der Ausrüstung für die Winterpflege der Straßen – Schneepflugstreuer/Streuer/Streuer zu geben. Die Sender und ihre Installation werden durch den Auftraggeber bereitgestellt und bezahlt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ausrüstung anzugeben, die zur Durchführung der Aufgabe in der minimalen Anzahl gemäß SWZ betrieben wird. Eine detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstands enthält der SWZ mit den Anhängen.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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