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Polen – Straßenausbesserungsarbeiten – Remonty dróg o nawierzchniach twardych na terenie Miasta Łodzi w latach 2027-2028 z podziałem na 3 rejony

Miasto Łódź – Urząd Miasta ŁodziPolenVeröffentlicht am 02. Sept. 2026
Noch 33 Tage

Beschreibung

4.1. Gegenstand des Auftrags sind Straßenreparaturen mit festen Oberflächen im Gebiet der Stadt Łódź in den Jahren 2027-2028, unterteilt in 3 Regionen: Teil I - Region I - Gebiet des Stadtteils Łódź Bałuty Teil II - Region II - Gebiete der Stadtteile Widzew und Górna Teil III - Region III - Gebiete der Stadtteile Śródmieście und Polesie. 4.2. Der Auftrag wurde in Teile unterteilt. Der Auftraggeber erlaubt es dem Auftragnehmer nicht, Angebote für mehr als einen Teil des Auftrags einzureichen. 4.3. Eine detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstands befindet sich im Anhang 1 zur SWZ, in der technischen Spezifikation für die Ausführung und Abnahme von Bauarbeiten sowie im Vertragsmuster, das Anhang 7 zur SWZ darstellt (ein Muster für alle Teile des Verfahrens). AUFTRAGGEBER: Stadt Łódź – Straßen- und Verkehrsverwaltung; ul. Tuwima 36; 90-002 Łódź, betroffen von den Maßnahmen des Stadtamts Łódź als eine Einheit, die Aufgaben des Zentralen Auftraggebers gemäß Art. 44 Abs. 2 und Art. 49 des Gesetzes über öffentliche Aufträge (PZP) erfüllt. VERFAHRENSLEITER: Abteilung für öffentliche Aufträge im Organisations- und Bürgerdienst des Stadtamts Łódź, ul. ks. Ignacego Skorupki 21, 90-532 Łódź tel.: +48 (42) 638-48-88 e-mail: [email protected] 33. ANFORDERUNGEN IM BEREICH DER BESCHÄFTIGUNG AUF GRUNDLAGE EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES, IN DEN UMGEBUNGEN, ÜBER DIE IN ART. 95 UST. 1 USTAWA PZP GESPROCHEN WIRD, FALLS DER AUFTRAGGEBER SOLCHE ANFORDERUNGEN VORHERSIEHT 33.1 Auf der Grundlage von Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes PZP verlangt der Auftraggeber die Beschäftigung (für jeden Teil getrennt) durch den Auftragnehmer oder Subunternehmer auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses von Personen, die die vom Auftraggeber angegebenen Tätigkeiten im Rahmen der Auftragsausführung ausführen, wenn die Ausführung dieser Tätigkeiten darin besteht, die Arbeit in der in Art. 22 §1 des Gesetzes vom 26. Juni 1974 – Arbeitsschutzgesetz (Dz. U z 2025 r., poz. 277) bestimmten Weise auszuführen, d.h. Personen, die während der Auftragsausführung Arbeiten im Bereich ausführen: a) Baggerfahrer; b) Walzen- oder Vibrationsplattenfahrer; c) Asphaltierer; d) Asphaltmischer; e) Gummiwalzenfahrer; f) Stahlwalzenfahrer, g) Straßenreparateur, 23.1. Der Auftraggeber verlangt vom Auftragnehmer die Einbringung von Sicherheiten in Höhe von: Für Teil 1: 83 000,00 PLN (in Worten: achtundachtzigtausend). Für Teil 2: 97 000,00 PLN (in Worten: neunundneunzigtausend). Für Teil 3: 80 000,00 PLN (in Worten: achtzigtausend). 24.1. Der Auftragnehmer, dessen Angebot ausgewählt wurde, ist verpflichtet, eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Vertragsausführung in Höhe von 5% des brutto Gesamtpreises, der im Angebot für den jeweiligen Teil des Auftrags angegeben ist, zu hinterlegen. 27. INFORMATIONEN ÜBER VORGESCHLAGENE AUFTRÄGE, ÜBER DIE IN ART. 214 ABS. 1 PUNKT 7 UND 8 USTAWA PZP GESPROCHEN WIRD, FALLS DER AUFTRAGGEBER DIE VERGABE SOLCHER AUFTRÄGE VORHERSIEHT 27.1 Der Auftraggeber plant für jeden Teil des Auftrags die Nutzung des Rechts, dem bisherigen Auftragnehmer einen Auftrag zu erteilen, der in der Wiederholung ähnlicher Dienstleistungen gemäß Art. 214 Abs. 1 Punkt 7 des Gesetzes vom 11. September 2019, Gesetz über öffentliche Aufträge, besteht. Die Möglichkeit, einen Auftrag zu erteilen, der in der Wiederholung ähnlicher Dienstleistungen oder Arbeiten unter den Bedingungen des Vertrags mit dem Auftragnehmer besteht, bis zu einem Betrag von: im Teil 1: 8 388 625,00 zł netto plus die fällige Mehrwertsteuer; - im Teil 2: 9 755 880,00 zł netto plus die fällige Mehrwertsteuer; - im Teil 3: 8 129 820,00 zł netto plus die fällige Mehrwertsteuer. 16.8. Gemäß Art. 257 des Gesetzes PZP sieht der Auftraggeber keine Aufhebung des Gegenstands des Verfahrens vor, wenn die öffentlichen Mittel, die der Auftraggeber für die Finanzierung des gesamten oder eines Teils des Auftrags vorgesehen hat, ihm nicht gewährt wurden. 9.7. Information im Bereich der Zertifizierung: 9.7.1. Der Erwerb von Zertifikaten für Auftragnehmer öffentlicher Aufträge sowie die Nutzung des Zertifikats ist freiwillig. Der Auftraggeber verlangt nicht das Vorhandensein eines Zertifikats als Bedingung für die Teilnahme an der Vergabe. 9.7.2. Der Auftragnehmer kann gemäß Art. 124 Abs. 2 des Gesetzes über öffentliche Aufträge anstelle der entsprechenden subjektiven Beweismittel ein Zertifikat vorlegen, das die Vergabe der Zertifizierung von Auftragnehmern öffentlicher Aufträge im Bereich der Nichtausschlusstauglichkeit oder der Fähigkeit des Auftragnehmers zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung bestätigt. 9.7.3. Das Zertifikat ersetzt subjektive Beweismittel nur in dem Umfang, in dem aus seinem Inhalt die Bestätigung der Ausschlussgründe oder der Teilnahmebedingungen, die vom Auftraggeber gefordert werden, hervorgeht. 9.7.4. Wenn das Zertifikat nicht alle Ausschlussgründe oder Teilnahmebedingungen, die in diesem Verfahren erforderlich sind, abdeckt, weist der Auftragnehmer die übrigen Umstände mit

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