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Polen – Krankenwagen – Dostawa ambulansu typu B o DMC do 3,5 tony z wyposażeniem medycznym

Miejska Stacja Pogotowia Ratunkowego w Gdyni Samodzielny Publiczny Zakład Opieki ZdrowotnejPolenVeröffentlicht am 19. Juli 2026
Noch 28 Tage

Beschreibung

Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung eines Ambulanzfahrzeugs Typ B mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen mit medizinischer Ausstattung. Der Auftrag ist in zwei Teile unterteilt. Der Auftragnehmer kann ein Angebot für einen oder beide Teile abgeben. Eine detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstands ist im Anhang Nr. 9 zur SWZ enthalten. Bei der Festlegung der Anforderungen im Hinblick auf Normen weist der Auftraggeber darauf hin, dass diese Normen oder gleichwertige Normen erfüllt werden müssen – im Rahmen jeder Teilbeschreibung des Auftragsgegenstands oder der Sortimente, in denen solche Normen festgelegt sind. Der Auftragnehmer ist im Rahmen des Auftragsgegenstands verpflichtet, Garantieuntersuchungen während der Garantiezeit für Krankentragen und Treppensteigsessel in der Niederlassung des Auftraggebers durchzuführen. Darüber hinaus: 1) Der Auftragnehmer muss eine autorisierte Garantiewerkstatt angeben, die zur Durchführung von Garantiearbeiten an Fahrzeugen und Ausstattung auf dem Gebiet von Polen berechtigt ist, die der Niederlassung des Auftraggebers am nächsten liegt, 2) Der Auftragnehmer muss eine autorisierte Garantie- und Nachgarantiewerkstatt für medizinische Ausrüstung auf dem Gebiet von Polen angeben. 3) Die Mindestgarantiezeit für das Basisfahrzeug, ohne Kilometerbegrenzung, beträgt 24 Monate. 4) Die Mindestgarantiezeit für den speziellen Aufbau des Ambulanzfahrzeugs, die medizinische Ausrüstung sowie die restliche im Ambulanzfahrzeug montierte Ausrüstung beträgt 24 Monate. 5) Die Mindestgarantiezeit für die Karosserieperforation beträgt 120 Monate. 6) Der Garantiezeitraum für alle Garantien beginnt ab dem Datum der Übergabe des vollständigen, als Ambulanzfahrzeug adaptierten Fahrzeugs an die Niederlassung des Auftraggebers und der unterschriftslosen Annahme des Übergabeprotokolls. 7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Schulung für das medizinische Personal über die Funktionsweise sowie die Bedienung und Wartung des Ambulanzfahrzeugs und der darin montierten Ausrüstung bei der Übergabe des als Ambulanzfahrzeug adaptierten Fahrzeugs durchzuführen sowie die benannten Mitarbeiter des Auftraggebers in Bezug auf technische Bedienung, Nutzung und Reparaturen in einem vom Auftraggeber vereinbarten Zeitrahmen zu schulen. 8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Ambulanzfahrzeug Geräte des Systems zur Unterstützung des Führungsdienstes (SWD PRM) zu montieren, das aus einem GPS-Modul, einem Druckerhalter, einem Halter/ einer Dockingstation für ein tragbares Tablet besteht, ohne den Garantieanspruch des Fahrzeugherstellers zu verlieren. 9) Der angebotene Auftragsgegenstand muss ein Homologationszeugnis besitzen, das auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung des Ministers für Verkehr, Bauwesen und Maritime Wirtschaft vom 25. März 2013 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie deren Ausrüstungsgegenständen oder Teilen (Dz.U.2015, Pos. 1475 mit späteren Änderungen) für einen Sanitätswagen ausgestellt wurde. Das Ambulanzfahrzeug muss den Vorschriften der Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 31. Dezember 2002 über die technischen Anforderungen an Fahrzeuge sowie den Umfang ihrer erforderlichen Ausstattung (einheitlicher Text Dz.U.2016, Pos. 2022) entsprechen. 10) Nach der Lieferung des Ambulanzfahrzeugs mit der Ausrüstung sowie allen erforderlichen Dokumenten ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit dem Auftraggeber während des Registrierungsprozesses des Ambulanzfahrzeugs zusammenzuarbeiten. Insbesondere ist er verpflichtet, alle von staatlichen Institutionen, z. B. dem Straßenverkehrsamt, dem Fahrzeug- und Fahrerregister, der NFZ, geforderten Dokumente zu ergänzen. 11) Der Auftragnehmer ist für die Qualität des Auftragsgegenstands und die Übereinstimmung mit den technischen und qualitativen Anforderungen, die für den Auftragsgegenstand beschrieben sind, verantwortlich. 10. Der Auftraggeber trägt keine Verantwortung für Schäden, die durch den Auftragnehmer während der Ausführung des Auftragsgegenstands verursacht werden.

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