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Polen – Reagentien und Kontrastmittel – 213/PN/2026 - Dostawa środków kontrastowych dla UCK

Uniwersyteckie Centrum KlinicznePolenVeröffentlicht am 18. Aug. 2026
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Beschreibung

1. Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung von Kontrastmitteln für UCK in der im Anhang Nr. 3 zur SWZ festgelegten Sortimentsauswahl, der geschätzten Menge und den dort festgelegten Anforderungen. 2. Der Auftraggeber gestattet die Einreichung von Teilangeboten. Unter einem Teilangebot versteht man einzelne Positionen, die in Anhang Nr. 3 zur SWZ festgelegt sind. Der Auftragnehmer kann ein Angebot für eine oder mehrere Positionen einreichen. 3. Der Auftraggeber hat im Sortimentspreisformular die Verpackungsart festgelegt. In den Positionen, in denen keine solche Beschreibung vorhanden ist, kann der Auftragnehmer eine beliebige Verpackungsart anbieten, wobei die vom Auftraggeber geforderte Menge in der jeweiligen Position eingehalten werden muss. Der Auftragnehmer muss die vorgeschlagene Verpackungsart mit entsprechender Umrechnung bewerten. 4. Die Lieferungen erfolgen sukzessive, in Menge und Sortiment, gemäß den Teilaufträgen des Auftraggebers innerhalb von 2 Tagen ab dem Datum der Auftragserteilung, und die Lieferung „dringend“ innerhalb von 12 Stunden ab der Auftragserteilung. Der bestellte Sortiment wird der Auftragnehmer auf eigene Kosten an die Krankenhausapotheke liefern. 5. Der Auftraggeber verlangt, dass die angebotenen Medikamentenpreise nicht höher sind als die amtlichen Preise, die in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 12.05.2011 über die Erstattung von Medikamenten, Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke sowie medizinischen Produkten (Dz.U. 2025 poz. 907) festgelegt sind, die am Tag der Angebotsabgabe gelten – soweit zutreffend. 6. Die angebotenen Arzneimittel müssen den Bestimmungen des Gesetzes vom 6. September 2001 über das Pharmazeutikerecht (Dz.U. 2025 poz. 750) entsprechen – soweit zutreffend. Die angebotenen Arzneimittel müssen in Polen unter den in Art. 3 oder 4a des Pharmazeutikerechts festgelegten Bedingungen in den Verkehr gebracht werden. 7. Wenn der Auftraggeber in der Auftragsbeschreibung Normen, technische Bewertungen, technische Spezifikationen und technische Referenzsysteme verwendet, wie in Art. 101 Abs. 1 Punkt 2 und Abs. 3 des Pzp-Gesetzes erwähnt, sind gleichwertige Lösungen zulässig. Jedes Mal, wenn in dieser SWZ oder in den Anhängen zur SWZ eine Norm angegeben ist, gilt, dass in Bezug auf diese das Formulierung „oder gleichwertig“ verwendet wurde. Wenn sich die Auftragsbeschreibung auf Normen, technische Bewertungen, technische Spezifikationen und technische Referenzsysteme bezieht, wie in Abs. 1 Punkt 2 und Abs. 3 erwähnt, darf der Auftraggeber ein Angebot nicht nur deswegen ablehnen, weil die angebotenen Lieferungen nicht mit den Normen, technischen Bewertungen, technischen Spezifikationen und technischen Referenzsystemen übereinstimmen, auf die sich die Auftragsbeschreibung bezieht, vorausgesetzt, der Auftragnehmer beweist im Angebot, insbesondere mit Hilfe der in den Artikeln 104-107 genannten sachlichen Beweismittel, dass die vorgeschlagenen Lösungen die in der Auftragsbeschreibung festgelegten Anforderungen in gleichem Maße erfüllen. 8. Der Auftraggeber verlangt die Einreichung von Angeboten in elektronischer Form. Die detaillierte Beschreibung (Anleitung) zur Einreichung von Angeboten in elektronischer Form ist in Abschnitt XIV der SWZ enthalten. Der Auftraggeber informiert, dass in dem vorliegenden Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags die sogenannte „umgekehrte Reihenfolge der Angebotsbewertung“ gemäß Art. 139 des PZP-Gesetzes angewendet wird. Der Auftraggeber bewertet die Angebote in erster Linie und bewertet die Angebote und führt dann die sachliche Qualifizierung des Auftragnehmers durch, dessen Angebot am höchsten bewertet wurde, hinsichtlich des Fehlens von Ausschlussgründen sowie der Erfüllung der Teilnahmebedingungen am Verfahren. 9. Der Auftragnehmer kann die Ausführung eines Teils des Auftrags einem Subunternehmer übertragen. 10. Der Auftraggeber gestattet nicht die Einreichung von Variantenangeboten. 11. Gemeinsame Beschaffungsvokabular (CPV)-Code: gemäß Anhang Nr. 3 zur SWZ.

CPV-Codes

Reagentien und Kontrastmittel

Unterlagen & Angebotsabgabe

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