Deutschland – Arzneimittel – Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 bzw. § 130c Abs. 8 SGB V zu patentgeschützten Wirkstoffen-VV93
Beschreibung
§ 130a Abs. 8 bzw. § 130c Abs. 8 SGB V ermöglicht den Krankenkassen (KK) und pharmazeutischen Unternehmen, Rahmenrabattverträge über die zu Lasten der gesetzlichen KK abzugebenden Arzneimittel zu schließen. Die GWQ wird als Gesellschaft für Wirtschaftlichkeit und Qualität bei KK gem. § 130a Abs. 8 S. 5 SGBV für ihre Aktionärs- und Kundenkassen tätig. In Hinblick auf die dafür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge, findet ein regelmäßiger Prozess wirkstoffbezogener, förmlicher Vergabeverfahren nach den Regularien des 4. Teils des GWB durch die GWQ ServicePlus AG statt. Vertragsstart ist der 01.10.2026.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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