Polen – Verbrauchsmaterial für Nierenbehandlung – Dostawy materiałów zużywalnych do ciągłych terapii nerkozastępczych na 24 miesiące - znak sprawy: Z/70/PN/26
Beschreibung
1. Gegenstand des Auftrags sind sukzessive Lieferungen von Verbrauchsmaterialien für kontinuierliche, nicht-nierenerhaltende Therapien (im Folgenden als Ware bezeichnet), in Art und Menge, wie in der Preisliste, die Anhang Nr. 2 zur SWZ darstellt, sowie gemäß den geplanten Bestimmungen des Vertrages, die Anhang Nr. 4 zur vorliegenden SWZ darstellen, und zwar wie folgt: Aufgabe Nr. 1: Lieferungen von Verbrauchsmaterialien für die Hämodialyse, Aufgabe Nr. 2: Lieferungen von Sets zum Anlegen permanenter Katheter für die Dialyse, Aufgabe Nr. 3: Lieferungen eines langfristigen, tunnellierten, zweilumigen Katheters für die Hämodialyse gemäß der detaillierten Beschreibung des Auftragsgegenstandes, die im Text der Preisliste enthalten ist, die Anhang Nr. 2 zur SWZ darstellt. Der Auftragnehmer kann ein Angebot für einen, mehrere oder alle Teile abgeben. Während der Prüfung und Bewertung der Angebote wird der Auftraggeber jede Aufgabe getrennt prüfen. 2. Der Auftragnehmer sollte den Auftragsgegenstand gemäß den vom Auftraggeber festgelegten Parametern anbieten. Überall dort, wo der Auftraggeber nicht direkt die Maße oder einen anderen Parameter angegeben hat, liegt dies im Ermessen des Auftragnehmers. 3. Der Auftraggeber garantiert, dass der Mindestwert der Lieferungen im Grundbereich in einer bestimmten Aufgabe 70% des Maximalwerts dieser Aufgabe im Grundbereich beträgt, der in der Preisliste angegeben ist, die Anhang Nr. 1 zum Vertrag darstellt. Der Auftraggeber informiert, dass im vorliegenden Verfahren, das im Rahmen einer unbegrenzten Ausschreibung durchgeführt wird, die Möglichkeit der Anwendung des Verfahrens gemäß Art. 139 Abs. 1 der Ustawa p.z.p. vorgesehen ist. Der Auftraggeber wird bei Anwendung des genannten Verfahrens zunächst eine Prüfung und Bewertung der Angebote vornehmen und dann eine sachliche Qualifikation des Auftragnehmers vornehmen, dessen Angebot im Hinblick auf das Fehlen von Ausschlussgründen sowie die Erfüllung der Teilnahmebedingungen am Verfahren am höchsten bewertet wurde. 1. Der Auftraggeber verlangt von den Angebotsabgebenden die Einbringung einer Sicherheitsleistung vor Ablauf der Angebotsfrist in Höhe von: Für Aufgabe Nr. 1: 22.800,00 PLN (in Worten: zweiundzwanzigtausendachthundert 00/100) Für Aufgabe Nr. 2: 10.000,00 PLN (in Worten: zehntausend 00/100) Für Aufgabe Nr. 3: 2.900,00 PLN (in Worten: zweitausendneunhundert 00/100) 2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Sicherheitsleistung für die gesamte Dauer der Angebotsbindung, die im Text dieser SWZ angegeben ist, zu hinterlegen. 3. Das Angebot eines Auftragnehmers, der keine Sicherheitsleistung hinterlegt, die Sicherheitsleistung auf unrichtige Weise hinterlegt oder die Sicherheitsleistung nicht durchgehend bis zum Ablauf der Angebotsbindung aufrechterhält oder einen Antrag auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung gemäß Art. 98 Abs. 2 Punkt 3 der Ustawa p. z.p. stellt, wird gemäß Art. 226 Abs. 1 Punkt 14 der Ustawa zurückgewiesen. 4. Die Sicherheitsleistung kann in einer oder mehreren der folgenden Formen hinterlegt werden: 1) Bargeld; 2) Bankgarantien; 3) Versicherungsgarantien; 4) Bürgschaften, die von den in Art. 6b Abs. 5 Punkt 2 der Ustawa vom 9. November 2000 über die Gründung der Polnischen Agentur für Unternehmensentwicklung (Dz.U. aus 2025, Pos. 98) genannten Stellen erteilt werden. 5. Im Falle der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in der in Punkt 4.2-4 SWZ genannten Form muss aus deren Inhalt hervorgehen, dass der Garant verpflichtet ist, dem Auftraggeber auf erstes schriftliches Ersuchen (innerhalb der Angebotsbindung) die volle Sicherheitsleistung unter den in Art. 98 Abs. 6 der Ustawa genannten Umständen zu zahlen. 6. Die Sicherheitsleistung in bar ist auf das Bankkonto des Auftraggebers zu überweisen: Bank Millennium S.A. O/Grudziądz: 78 1160 2202 0000 0000 6088 6979 Die Sicherheitsleistung muss wie folgt gekennzeichnet sein: WADIUM – Aktenzeichen Z/70/PN/26 – Name des Verfahrens und Aufgabenummer oder in einer anderen Weise, die die Identifizierung des Verfahrens ermöglicht, auf das es sich bezieht. Die wirksame Hinterlegung der Sicherheitsleistung in bar erfolgt mit dem Zeitpunkt der Gutschrift der Geldmittel auf dem Bankkonto des Auftraggebers, wie oben angegeben, vor Ablauf der Angebotsfrist (d.h. vor Ablauf des Tages und der Stunde, die als endgültiger Angebotsabgabetermin festgelegt wurden). 7. Die Sicherheitsleistung in Form einer Garantie oder Bürgschaft, wie in Punkt 4.2-4 genannt, ist zusammen mit dem Angebot über die Einkaufsplattform zu übermitteln. Der Dokument muss in Originalform in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Unterschrift des Garanten eingereicht werden. 8. Bei der Hinterlegung der Sicherheitsleistung muss der Auftragnehmer die Aktennummer sowie die Kontonummer (für die bargeldliche Form) angeben, auf die die Sicherheitsleistung zurückzuzahlen ist. 9. Der Auftraggeber gibt die Sicherheitsleistung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen unter den in Art. 98 Abs. 1 und 2 der Ustawa genannten Umständen zurück. 10. Der Auftraggeber fordert die erneute Hinterlegung der Sicherheitsleistung durch den Auftragnehmer, dem die Sicherheitsleistung gemäß Art. 98 Abs. 1 der Ustawa zurückgegeben wurde, wenn aufgrund der Entscheidung über die Berufung sein Angebot als das vorteilhafteste ausgewählt wurde. Der Auftragnehmer hinterlegt die Sicherheitsleistung innerhalb der vom Auftraggeber festgelegten Frist. 11. Die detaillierten Regeln für die Rückerstattung sowie die Einbehaltung der Sicherheitsleistung regelt Art. 98 der Ustawa Pzp.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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