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Polen – Teile für Luftfahrzeuge – Dostawa technicznych środków materiałowych, akumulatorów oraz ogumienia do statków powietrznych w 2026 roku

3 Regionalna Baza Logistyczna Wydział Techniki LotniczejPolenVeröffentlicht am 11. Juni 2026
Keine Frist angegeben

Beschreibung

Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung fabrikneuer, d.h. im Lieferjahr oder im Jahr vor dem Lieferjahr hergestellter technischer Materialmittel, Akkumulatoren sowie Reifen für Luftfahrzeuge in der im Preisformular, das Anhang Nr. 1 zur SWZ ist, angegebenen Sortiment und Menge. 2. Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand in 16 Aufgaben (Teile) aufgeteilt, gemäß dem Preisformular, das Anhang Nr. 1 zur SWZ ist. 3. Die Erzeugnisse müssen die in der technischen Dokumentation des Herstellers für das jeweilige Erzeugnis festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen. 4. Das Qualitätsmanagementsystem des Auftragnehmers muss die Anforderungen von PN:EN ISO 9001:2015 erfüllen. 5. Der Auftragnehmer gewährt für die gelieferten Erzeugnisse eine Garantie von 24 Monaten/200 Betriebsstunden (je nachdem, was zuerst abläuft), gerechnet ab dem Datum der Abnahme. 6. Für die gelieferten Reifen (Reifen und Schläuche) gewährleistet der Auftragnehmer eine Mindestnutzungsdauer von 7 Jahren. 7. Zudem gewährleistet der Auftragnehmer für die gelieferten Flugakkus für Luftfahrzeuge: - eine Mindestnutzungsdauer von 15 Monaten für Akkus an Bord eines Luftfahrzeugs; - eine Mindestlagerdauer von mindestens 3 Jahren für Akkus in Lagern; - keine Einschränkung der Nutzung an Bord von Luftfahrzeugen unter der Wirkung von vertikalen und horizontalen Überlastungen. Zusätzlich gewährleistet der Auftragnehmer: - für jede Einheit des Flugakkus 12-SAM-28: einen Satz Ventil-/Arbeitsstopfen (12 Arbeitsstopfen + 2 Ersatzstopfen mit Unterlegscheiben), 1 Paket (70g) geruchloses Natriumsulfat; - für jede einzelne Einheit der Akkus der Typen: 20KSX-25P, 20FP25H1CT-R, SAFT 26108-7 eine Mindestmenge von 2 Ersatzzellen. Die betreffenden Zellen müssen mit dem angebotenen Akku identisch sein. 8. Der Auftragsgegenstand unterliegt dem Qualitätsüberwachungsprozess gemäß den in den Entwurf der Vertragsbedingungen, die Anhang Nr. 2 zur SWZ sind, festgelegten Grundsätzen. 9. Die Erzeugnisse müssen für 24 Monate und gemäß der militärischen Norm NO-16-A800:2007 konserviert werden. Es ist die Anwendung anderer Schutzmethoden als in der militärischen Norm NO-16-A800:2007 zulässig, sofern diese einen gleichwertigen oder besseren Schutz gewährleisten. 10. Die gelieferten Gegenstände, einschließlich aller ihrer Montageelemente usw. (falls vorhanden), müssen vor dem Verlust jeglicher Gebrauchswerte entsprechend gesichert werden. 11. Für diesen Auftrag gelten die Anforderungen, die in AQAP 2131 Ausgabe C Version 1 für Lp. von 1 bis 16 Anhang Nr. 1 zu den Entwurf der Vertragsbedingungen, die Anhang Nr. 2 zur SWZ sind, enthalten sind. 12. Gleichzeitig wird der Auftragnehmer zusammen mit den Erzeugnissen in den Aufgaben (Teilen) des Auftrags 1÷11, 14÷16 eine Konformitätserklärung OiB, die gemäß dem Gesetz vom 17. November 2006 über das System der Konformitätsbewertung von Produkten für die Bedürfnisse der Landesverteidigung und Sicherheit (Dz. U. z 2022 r. poz. 747 ze zm.) und in der Verordnung des Ministers für Nationale Verteidigung vom 11. Januar 2013 über die detaillierte Liste der Produkte, die der Konformitätsbewertung unterliegen, sowie die Art und Weise und das Verfahren der Durchführung der Konformitätsbewertung von Produkten für die Bedürfnisse der Landesverteidigung (Dz. U. z 2021 r. poz. 1628 ze zm.) ausgestellt wurde, liefern. - d.h. im Verfahren der I. Konformitätsbewertung. 13. Der Auftraggeber gestattet gemäß Art. 455 des Pzp die Möglichkeit der Änderung des Vertrags ohne Durchführung eines neuen Verfahrens zur Vergabe des Auftrags in den Fällen und unter den Bedingungen, die in § 20 der Entwurf der Vertragsbedingungen festgelegt sind. 14. Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung von militärischem Gerät, einschließlich technischer Materialmittel, deren der Auftraggeber nicht in ausreichend präziser und verständlicher Weise, eindeutig und erschöpfend, durch Angabe ausreichend präziser technischer oder qualitativer Parameter beschreiben kann, daher werden im Preisformular, das Anhang Nr. 1 zur SWZ ist, die Kennzeichnungen der Erzeugnisse (Kennzeichnung, Part Number, NSN, Name) zusammen mit Informationen über den Typ des Geräts, dessen Bestandteil, Komponente oder Ausstattung sie sind, angegeben, wobei gleichzeitig die Möglichkeit der Einreichung gleichwertiger Angebote in allen 16 Teilen des Auftrags zugelassen wird. 15. Um die aus Art. 99 Abs. 6 des Pzp resultierende Anforderung zu erfüllen, weist der Auftraggeber darauf hin, dass das Kriterium, das der Beurteilung der Gleichwertigkeit dient, die Zulassung des angebotenen gleichwertigen Erzeugnisses zur Verwendung an bestimmten Gerätetypen, die in der Ausstattung der polnischen Streitkräfte sind, sein wird. 16. Der Auftragnehmer, der gleichwertige Erzeugnisse anbietet, ist verpflichtet, im Abschnitt 6 des Preisformulars, das Anhang Nr. 1 zur SWZ ist, in den jeweiligen Aufgaben (Teilen) des Auftrags, in deren Rahmen er gleichwertige Erzeugnisse anbietet, (Name/Kennzeichnung, Part Number, NSN) anzugeben. Im Falle der Nichtausfüllung der Spalte 6 wird der Auftraggeber annehmen, dass der Auftragnehmer ein Angebot für den vom Auftraggeber angegebenen Auftragsgegenstand einreicht. 17. Der Auftraggeber fordert die Einreichung der relevanten Nachweismittel, die in Abschnitt IV der SWZ angegeben sind, zusammen mit dem Angebot. 18. Die Verpflichtung zur Einreichung der relevanten Nachweismittel, die in Abschnitt IV Punkt 2 der SWZ erwähnt werden, betrifft ausschließlich Auftragnehmer, die gleichwertige Erzeugnisse anbieten

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