Polen – Systemwartung – KONSERWACJA, NAPRAWA, SERWIS I PRZEGLĄDY TECHNICZNE SYTEMÓW ALARMOWYCH
Beschreibung
Gegenstand des Auftrags ist der Dienst der Wartung, Reparatur, des Service und der Durchführung technischer Inspektionen von Alarmsystemen. Der Auftrag wurde in 13 Aufgaben unterteilt. Der Auftraggeber beschränkt die Anzahl der Aufgaben, an denen der Auftragnehmer ein Angebot einreichen kann, nicht. Frist für die Umsetzung des Auftrags: 12 Monate; geplanter Beginn der Dienstleistung 01.12.2026. Im Falle einer Verlängerung des Verfahrens im Zusammenhang mit der Erteilung dieses Auftrags behält sich der Auftraggeber eine Verschiebung des Beginns der Dienstleistung vor. Auf Grundlage von Art. 411 Ust. uPzp gibt der Auftraggeber keine Mindest- und Höchstanzahl von Auftragnehmern an und wird keine Selektionskriterien anwenden. Der Auftraggeber wird gleichzeitig die Auftragnehmer, deren Anträge auf Zulassung zum Verfahren nicht abgelehnt wurden, zur Einreichung von Angeboten einladen. Die SWZ wird den Auftragnehmern zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung von Angeboten übermittelt. Um den Auftrag zu erhalten, müssen die Auftragnehmer folgende Anforderungen erfüllen: 1) Sie dürfen nicht aufgrund von Art. 405 Ust. 1 uPzp, Art. 405 Ust. 2 Pkt 4 uPzp in Verbindung mit Art. 404 Ust. uPzp sowie Art. 7 Ust. 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 über besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Unterstützung der Aggression gegen die Ukraine und zum Schutz der nationalen Sicherheit ausgeschlossen werden. Im Falle von Auftragnehmern, die gemeinsam um die Erteilung des Auftrags nach den in Art. 117 uPZP festgelegten Grundsätzen nachsuchen, muss jeder Auftragnehmer die Grundlage für den Ausschluss getrennt nachweisen; 2. Sie erfüllen die Teilnahmebedingungen des Verfahrens gemäß Art. 112 Ust. 2 Pkt 4 des Gesetzes Pzp über technische oder berufliche Fähigkeiten. Der Auftraggeber fordert zur Bestätigung der Erfüllung dieser Bedingung: a) Ein Auftragnehmer, der sich um den Auftrag bewerben kann, muss die folgenden Bedingungen erfüllen: Er muss die erforderlichen Genehmigungen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Handlungen besitzen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist; - Für Aufgaben 1-13: Der Auftraggeber fordert zur Bestätigung der Erfüllung dieser Bedingung, dass der Auftragnehmer den Besitz einer Konzession im Umfang des Auftragsgegenstands gemäß der Bestimmung von Art. 114 des Gesetzes Pzp nachweist, d.h. einer aktuellen (gültigen) Konzession für die Ausübung der Tätigkeit im Bereich des Schutzes von Personen und Eigentum in Form technischer Sicherungsmaßnahmen gemäß dem Gesetz vom 22. August 1997 über den Schutz von Personen und Eigentum (einheitlicher Text des Gesetzes über den Schutz von Personen und Eigentum Dz.U. 2025 poz. 532 mit späteren Änderungen); Im Falle von Auftragnehmern, die gemeinsam um die Erteilung des Auftrags nach den in Art. 117 Ust. 2 des Gesetzes PZP festgelegten Grundsätzen nachsuchen, wird die obige Bedingung erfüllt, wenn mindestens einer der gemeinsam nachsuchenden Auftragnehmer die erforderlichen Genehmigungen besitzt und die Dienstleistung, für deren Erbringung diese Genehmigungen erforderlich sind, erbringt; - ein Sicherheitszeugnis für den industriellen Bereich mindestens der Stufe III, das die Fähigkeit zum Schutz von vertraulichen Informationen mit der Klausel GEHEIM oder höher für Aufgabe Nr. 1 und 3 bestätigt (Gesetz vom 5. August 2010 über den Schutz vertraulicher Informationen, Dz. U. aus 2025r. poz. 1209) (im Falle von Auftragnehmern, die gemeinsam um den Auftrag nachsuchen, muss mindestens einer der Konsortialmitglieder ein Sicherheitszeugnis für den industriellen Bereich mindestens der Stufe III mit der Klausel GEHEIM oder höher besitzen, während die übrigen Konsortialmitglieder ein Sicherheitszeugnis für den industriellen Bereich mindestens der Stufe III mit der Klausel VERTRANLICH oder höher besitzen müssen). - ein Sicherheitszeugnis für den industriellen Bereich mindestens der Stufe III, das die Fähigkeit zum Schutz von vertraulichen Informationen mit der Klausel VERTRANLICH oder höher für Aufgaben Nr. 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13 bestätigt (Gesetz vom 5. August 2010 über den Schutz vertraulicher Informationen, Dz. U. aus 2025r. poz. 1209); (im Falle von Auftragnehmern, die gemeinsam um den Auftrag nachsuchen, muss mindestens einer der Konsortialmitglieder ein Sicherheitszeugnis für den industriellen Bereich mindestens der Stufe III mit der Klausel VERTRANLICH oder höher besitzen. Der Auftraggeber duldet nicht, dass ein Auftragnehmer, der an diesem Verfahren zur Erteilung eines öffentlichen Auftrags teilnimmt, auf die Erfahrung einer Gruppe von Auftragnehmern zurückgreift, deren Mitglied er bei einem anderen öffentlichen Auftrag war, wenn er tatsächlich und konkret nicht an dessen Umsetzung beteiligt war. Ein Auftragnehmer, der den Vertrag ausführt, muss ein Sicherheitszeugnis für den industriellen Bereich besitzen: Für Aufgabe Nr. 1 und 3 – mindestens Stufe III, das die Fähigkeit zum Schutz von vertraulichen Informationen mit der Klausel GEHEIM oder höher bestätigt (Gesetz vom 5. August 2010 über den Schutz vertraulicher Informationen, Dz.U. aus 2025r. poz. 1209); Für Aufgabe Nr. 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13 – mindestens Stufe III, das die Fähigkeit zum Schutz von vertraulichen Informationen mit der Klausel VERTRANLICH oder höher bestätigt (Gesetz vom 5. August 2010 über den Schutz vertraulicher Informationen, (Dz.U. aus 2025r. poz. 1209); für Aufgabe Nr. 10 wird kein Sicherheitszeugnis für den industriellen Bereich verlangt. Der Auftraggeber verlangt, dass der Auftragnehmer nachweist, dass er eine aktuelle (gültige) Konzession für Aufgaben 1 bis 13 besitzt, die vom Ministerium für Inneres und Verwaltung für die Ausübung der Tätigkeit im Bereich der Sicherheits- und Eigentumsschutzdienstleistungen in Form technischer Sicherungsmaßnahmen gemäß dem Gesetz vom 22. August 1997 über den Schutz von Personen und Eigentum (Dz
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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