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Polen – Umwelttechnische Beratung – Ekspertyzy przyrodnicze na potrzeby projektu PZO3

Regionalna Dyrekcja Ochrony Środowiska we WrocławiuPolenVeröffentlicht am 01. Nov. 2026
Noch 31 Tage

Beschreibung

1. Der Auftrag umfasst die Erstellung einer ichtyologischen Expertise im Gebiet Natura 2000 Dolina Dolnej Baryczy (PLH020084) und einer ornithologischen Expertise im Gebiet Natura 2000 Stawy Przemkowskie (PLB020003) zur Ergänzung des Wissensstandes über die Schutzgegenstände und zur Erstellung aktueller Schutzaufgabenpläne für diese Natura 2000-Gebiete, insbesondere: 1) Erstellung eines Zeitplans für Feldarbeiten; 2) Durchführung einer Feldinventarisierung; 3) Durchführung einer Bewertung des Schutzstatus der untersuchten Arten; 4) Erstellung der Inventarisierungsdokumentation: a) Beobachtungskarten unter Berücksichtigung: • der tatsächlichen und referenziellen Bewertung des Schutzstatus der untersuchten Arten, • bestehender und potenzieller Gefahren, • Schutzmaßnahmen, einschließlich Monitoring, b) negative Beobachtungskarten (falls zutreffend); c) Zusammenfassung der Untersuchungen; d) räumliche Daten in Form digitaler Informationsschichten (GIS); e) fotografische Dokumentation der untersuchten Arten; 5) Teilnahme an maximal zwei Treffen des Lokalen Zusammenarbeitsteams; 6) Erstellung eines Antrags auf Änderung des Standarddatenformulars (SDF) des Gebiets zusammen mit einem Vorschlag für das geänderte SDF. 2. Der Auftragsgegenstand ist in Teilaufträge unterteilt: 1) Teilauftrag N1 – ichtyologische Inventarisierung im Gebiet Natura 2000 Dolina Dolnej Baryczy (PLH020084), 2) Teilauftrag N2 – ornithologische Inventarisierung im Gebiet Natura 2000 Stawy Przemkowskie (PLB020003). 3. Die Beschreibung des Auftragsgegenstandes ist in den Anhängen Nr. 1a und 1b zur Spezifikation enthalten. 4. Der Auftraggeber sieht die Notwendigkeit der Übertragung der Rechte am geistigen Eigentum auf den erstellten Auftragsgegenstand vor. Die detaillierte Beschreibung der Vertragsbedingungen ist in den Vertragsentwürfen enthalten, die die Anhänge Nr. 2a und 2b zur Spezifikation darstellen. 5. Der Auftraggeber legt keine Tätigkeiten im Rahmen der Auftragserfüllung fest, die die Beschäftigung von Personen durch den Auftragnehmer oder Subunternehmer auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses gemäß Art. 22 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes vom 26. Juni 1974 erfordern.

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