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Polen – Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen – Opracowanie wariantowej koncepcji remontu, przebudowy konstrukcji oporowych oraz dokumentacji technicznej remontu/przebudowy konstrukcji oporowych zlokalizowanych wzdłuż ulicy Polnej i Zahańcze w Suwałkach

Miasto SuwałkiPolenVeröffentlicht am 21. Okt. 2026
Noch 16 Tage

Beschreibung

1. Gegenstand des Auftrags ist die Erstellung eines variablen Konzepts für die Renovierung, Umbau der tragenden Konstruktionen sowie der technischen Dokumentation für die Renovierung/den Umbau der tragenden Konstruktionen, die entlang der Straßen Polna und Zahańcze in Suwałki lokalisiert sind. 2. Eine detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstands enthält Anhang Nr. 2 zum SWZ. 3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ausführung des Auftragsgegenstands durch Personen zu gewährleisten, die über die entsprechenden beruflichen Qualifikationen für die ihnen übertragenen Funktionen verfügen. 4. Da die vom Auftragnehmer erstellte Dokumentation eine Beschreibung des Auftragsgegenstands darstellen wird, die einen Anhang zum SWZ für die Durchführung von Bauarbeiten im Rahmen des Gesetzes vom 11. September 2019 über öffentliche Aufträge darstellt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Dokumentation so zu erstellen, dass sie alle Anforderungen des Gesetzes Pzp erfüllt. 5. Die Projektunterlagen im Hinblick auf die Beschreibung der vorgeschlagenen Materialien und Geräte müssen gemäß Art. 99 des Gesetzes Pzp erstellt werden. Der Auftragsgegenstand darf nicht so beschrieben werden, dass dies einen fairen Wettbewerb behindern könnte, insbesondere durch die Angabe von Marken, Patenten oder Herkunft, Quelle oder eines besonderen Verfahrens, das die Produkte oder Dienstleistungen eines bestimmten Auftragnehmers kennzeichnet, wenn dies zu einer Bevorzugung oder Ausschluss bestimmter Auftragnehmer oder Produkte führen könnte. Der Auftragsgegenstand kann durch die Angabe von Marken, Patenten oder Herkunft, Quelle oder eines besonderen Verfahrens, das die Produkte oder Dienstleistungen eines bestimmten Auftragnehmers kennzeichnet, beschrieben werden, wenn der Dokumentenersteller den Auftragsgegenstand nicht in ausreichend präziser und verständlicher Weise beschreiben kann und eine solche Angabe mit den Worten „oder gleichwertig“ versehen ist. In einem solchen Fall gibt der Auftragnehmer im Auftragsgegenstand die Kriterien an, die zur Bewertung der Gleichwertigkeit verwendet werden. Der Auftragsgegenstand muss gemäß Art. 101 des Gesetzes Pzp beschrieben werden. 6. Die technische Dokumentation muss die Bestimmungen von Art. 100 des Gesetzes Pzp berücksichtigen, d.h. „Im Falle von Aufträgen, die für den Gebrauch von natürlichen Personen, einschließlich der Mitarbeiter des Auftraggebers, bestimmt sind, wird die Beschreibung des Auftragsgegenstands unter Berücksichtigung der Anforderungen im Hinblick auf die Zugänglichkeit für behinderte Personen sowie des Designs für alle Benutzer erstellt, es sei denn, dies ist durch die Natur des Auftragsgegenstands nicht gerechtfertigt. Wenn die in Abs. 1 genannten Anforderungen aus einer Rechtsakte der Europäischen Union resultieren, wird der Auftragsgegenstand im Hinblick auf die Anforderungen an die Zugänglichkeit für behinderte Personen sowie das Design für alle Benutzer durch Verweis auf diesen Rechtsakt beschrieben“. 7. Gemäß Art. 101 Abs. 4 des Gesetzes, an der Stelle, an der der Auftragsgegenstand mit Normen, technischen Bewertungen, technischen Spezifikationen und technischen Referenzsystemen beschrieben wird, akzeptiert der Auftraggeber gleichwertige Lösungen zu den beschriebenen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass alle solchen Verweisen die Worte „oder gleichwertig“ beigefügt sind. Die Angabe der Gleichwertigkeit der angebotenen Lösung gemäß Art. 101 Abs. 5 des Gesetzes und den dort festgelegten Grundsätzen obliegt dem Auftragnehmer. 8. Im Falle einer Beschreibung mit Normen gelten als gleichwertige Lösungen solche, die die Erfüllung der in der Norm festgelegten Mindestanforderungen auf einem Niveau gewährleisten, das nicht schlechter ist als in den entsprechenden Normen beschrieben. Im Falle der im SWZ genannten Normen (wenn dies nicht im Einzelnen angegeben ist) versteht man die aktuellen Normen. In den übrigen Fällen (Beschreibung des Auftragsgegenstands durch technische Bewertungen, technische Spezifikationen und technische Referenzsysteme) gilt ein Produkt, Material oder System als gleichwertig, dessen technische, funktionale und qualitative Parameter nicht schlechter sind als die im Auftragsgegenstand angegebenen. Änderungen des Vertrages sind in Anhang Nr. 7 zum SWZ festgelegt (aufgrund der Beschränkungen der Auftragsbekanntmachung ist der vollständige Text im Anhang zum SWZ). Der Auftraggeber informiert, dass er gemäß Art. 139 des Gesetzes zunächst eine Prüfung und Bewertung der Angebote vornehmen und anschließend eine sachliche Qualifizierung des Auftragnehmers, dessen Angebot am höchsten bewertet wurde, im Hinblick auf das Fehlen von Ausschlussgründen sowie die Erfüllung der Teilnahmebedingungen vornehmen kann. Allgemeine Informationen: 1) In dem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags erfolgt die Kommunikation zwischen dem Auftraggeber und den Auftragnehmern unter Verwendung der Plattform e-Zamówienia, die unter der Adresse https://ezamowienia.gov.pl verfügbar ist. 2) Die Nutzung der Plattform e-Zamówienia ist kostenlos. 3) Der Auftraggeber bestellt die folgenden Personen zum Kontakt mit den Auftragnehmern: Anna Zackiewicz – Verfahren, Tel.: 087 562 82 73, E-Mail: [email protected], [email protected], Janusz Zawadzki, Paweł Perkowski – Fachfragen; Form der Offerte: 1) gemäß Art. 63 Abs. 1 Pzp im Verfahren zur Vergabe eines Auftrags ist das Angebot, unter Androhung der Unwirksamkeit, in elektronischer Form, d.h. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einzureichen; 2) das Angebot sollte in polnischer Sprache, in elektronischer Form erstellt werden – es wird empfohlen, das Angebot und die Erklärungen im PDF-Format zu erstellen und mit einer Signatur im Format PadES zu signieren. Aufgrund der Beschränkungen der Auftragsbekanntmachung – vollständiger Text im SWZ.

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