Polen – Nichtchemisches medizinisches Einwegmaterial und hämatologisches Verbrauchsmaterial – Dostawa sprzętu medycznego jednorazowego użytku dla Wojewódzkiego Szpitala im. Zofii z Zamoyskich Tarnowskiej w Tarnobrzegu
Beschreibung
I. Gegenstand der Bestellung: 1. Gegenstand der Bestellung ist medizinische Einwegausrüstung für das Wojewódzki Szpital im. Zofii z Zamoyskich Tarnowskiej in Tarnobrzeg, die in 77 Paketen enthalten ist. II. Beschreibung des Bestellgegenstands: 1. CPV-Code gemäß dem Gemeinsamen Verzeichnis der Aufträge: 33141000-0 Einmalige, nicht chemische medizinische und hämatologische Artikel. 33141200-2 Kanülen. 33141220-8 Katheter. 33141310-6 Spritzen. 33141320-9 Medizinische Nadeln. 33141321-6 Nadeln zur Anästhesie. 33141323-0 Biopsienadeln. 33141620-2 Medizinische Sets 33141640-8 Drainagen 33124130-5 Diagnostische Erzeugnisse 33162000-3 Geräte und Instrumente, die in Operationssälen verwendet werden 33162200-5 Instrumente, die in Operationssälen verwendet werden. 33181000-2 Geräte zur Nierentherapie. 33190000-8 Verschiedene medizinische Geräte und Produkte 2. Die detaillierte Beschreibung des Bestellgegenstands enthält Anhang Nr. 2 zur SWZ – Preisfomular. 3. Äquivalente Lösungen und Bewertungskriterien für Äquivalente: 1) Als äquivalent zu der spezifizierten Lösung gilt eine Lösung mit demselben Zweck, technischen, qualitativen und funktionalen Merkmalen, die den in der Beschreibung des Bestellgegenstands angegebenen technischen, qualitativen und funktionalen Merkmalen entsprechen oder diese übertreffen, und die mit einem anderen Handelszeichen, Patent oder Ursprung gekennzeichnet ist. 2) Eine äquivalente Lösung muss es ermöglichen, das vom Auftraggeber angestrebte Ziel durch Leistungs- und Funktionsparameter zu erreichen, die die Effizienz des Systems mindestens so gut oder besser als die angegebenen Mindestanforderungen beeinflussen. 3) Die Verwendung von Lösungs-, Material- und Gerätenamen in der Beschreibung des Bestellgegenstands dient der Festlegung eines Mindeststandards für die Ausführung und der Bestimmung der Eigenschaften und technischen Anforderungen, die in der technischen Dokumentation für die projektierten Lösungen festgelegt sind. 4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nachzuweisen, dass die angebotenen äquivalenten Lösungen die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. 5) Das Fehlen des Begriffs „Minimum“ bedeutet eine Anforderung auf Mindestniveau, und der Auftragnehmer kann eine Lösung mit besseren Parametern anbieten. 6) Um die Grundsätze der Technologieneutralität und Wettbewerbsfähigkeit zu wahren, sind äquivalente Lösungen zu den spezifizierten Lösungen zulässig, wobei eine äquivalente Lösung als eine solche Lösung gilt, die sich in Bezug auf Technologie, Leistung und Funktionalität nicht von der Technologie, Funktionalität und Leistung der spezifizierten Lösung unterscheidet oder diese übertrifft. 7) Merkmale der Lösung, die ausschließlich für die spezifizierte Lösung gelten, wie z.B. geschützte Patente, eigentumsrechtliche technologische Lösungen, eigentumsrechtliche Protokolle usw., unterliegen keinem Vergleich, sondern nur diejenigen, die den Kern der gesamten technologischen Lösungen ausmachen und eine Bezugnahme in der äquivalenten Lösung haben. In diesem Zusammenhang kann der Auftragnehmer Lösungen vorschlagen, die die gleichen Funktionalitäten, die vom Auftraggeber spezifiziert wurden, auf eine andere Weise als angegeben realisieren. 8) Unter sehr ähnlicher (ähnlicher) Nutzungswert versteht man ähnliche Werte, mit der Möglichkeit kleiner Unterschiede, die in keinem Fall die Gesamtheit des Systems, die Aufrechterhaltung und die Realisierung ähnlicher Funktionalitäten unter den Bedingungen, für die diese Lösungen bestimmt sind, beeinflussen. Eine äquivalente Lösung muss eine Dokumentation enthalten, die bestätigt, dass sie die funktionalen Anforderungen des Auftraggebers erfüllt, einschließlich Vergleichsergebnisse, Tests oder Möglichkeiten, die durch diese Lösung in Bezug auf die spezifizierte Lösung angeboten werden. 9) Zusätzlich, überall dort, wo der Ursprung (Marke, Handelsmarke, Hersteller, Lieferant usw.) der Materialien oder Normen, Genehmigungen, Spezifikationen und Systeme, die in der Verordnung über öffentliche Aufträge erwähnt werden, angegeben wurde, erlaubt der Auftraggeber das Anbieten des Bestellgegenstands oder äquivalenter Lösungen unter der Bedingung, dass sie die gleichen oder besseren technischen Parameter als die vom Auftraggeber in der Ausschreibungsdokumentation geforderten gewährleisten. Der Auftraggeber erlaubt das Anbieten äquivalenter Materialien oder Geräte. Materialien oder Geräte von bestimmten Herstellern legen die Mindestanforderungen an die Qualität und die Nutzungsmerkmale sowie die qualitativen Merkmale (z.B. Abmessungen, Zusammensetzung, verwendetes Material, Farbe, Farbton, Zweck der Materialien und Geräte, Ästhetik usw.) fest, die die Materialien oder Geräte, die vom Auftragnehmer angeboten werden, erfüllen müssen, damit die Anforderungen des Auftraggebers erfüllt werden. Die Verwendung beispielhafter Herstellerbezeichnungen dient lediglich dazu, den erwarteten Standard des Auftraggebers in Bezug auf eine bestimmte Lösung zu präzisieren. Die Verwendung von Hersteller-/Produktnamen hat ausschließlich beispielhaften Charakter. Der Auftraggeber, der bei der Beschreibung des Bestellgegenstands eine bestimmte Bezeichnung eines Herstellers (Lieferanten), ein bestimmtes Produkt oder Material angibt, erlaubt gleichzeitig Produkte mit äquivalenten Qualitätsparametern und Nutzungsmerkmalen mindestens auf dem Niveau der Parameter des angegebenen Produkts, wodurch er jedes Produkt mit den angegebenen oder besseren Parametern anerkennt. Der Auftraggeber, der den Bestellgegenstand mit Hilfe bestimmter Normen, Genehmigungen, technischer Spezifikationen und Referenzsysteme beschreibt, erlaubt äquivalente Lösungen zu den beschriebenen. Der Auftragnehmer, der sich auf äquivalente Lösungen beruft, die vom Auftraggeber beschrieben werden, ist verpflichtet, nachzuweisen, dass die von ihm angebotenen Lieferungen die Anforderungen erfüllen, die vom Auftraggeber festgelegt wurden. In einem solchen Fall verlangt der Auftraggeber die Einreichung entsprechender Dokumente, die diese Lös
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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