Polen – Medizinische Geräte – „Zakup aparatury medycznej dla Copernicus PL Sp. z o.o.”
Beschreibung
1. Gegenstand des Auftrags ist der Kauf von medizinischer Ausrüstung für Copernicus PL Sp. z o.o. Der Auftragsgegenstand besteht aus 7 Teilen: 1) Teil Nr. 1 – Krankenhausbett (2 Aufgaben), 2) Teil Nr. 2 – Geburtsbett, 3) Teil Nr. 3 - Elektrokoagulationsgerät, 4) Teil Nr. 4 - Laparoskopische Bildschirme (2 Aufgaben), 5) Teil Nr. 5 - RTG-Arm C, 6) Teil Nr. 6 - Transportbeatmungsgerät, 7) Teil Nr. 7 - Laryngologischer Bildschirm. 2. Der detaillierte Umfang des Auftragsgegenstands, die Liste der Geräte, die Mengen sowie die Art und Weise der Auftragsausführung enthalten die Anhangs zu der SWZ, nämlich: 1) Anhang Nr. 1A zur SWZ – Preisfomular, 2) Anhang Nr. 1B zur SWZ – Beschreibung des Auftragsgegenstands, 3) Anhang Nr. 3A zur SWZ – Vertragsentwurf für die Einmalbelieferung (betr. Teile 3, 6, 7), 4) Anhang Nr. 3B zur SWZ – Vertragsentwurf für die aufeinanderfolgende Belieferung (betr. Teile 1, 2, 4, 5). Anhang Nr. 1A und 1B zur SWZ fügt der Auftragnehmer dem Angebot bei. Der Auftragnehmer bestätigt durch das Ausfüllen der angegebenen Positionen im Anhang 1B zur SWZ – OPZ die Erfüllung der Anforderungen, die durch den Auftraggeber festgelegt wurden. 3. Die angebotenen Auftragsgegenstände müssen vollständig und von hoher Qualität und Funktionalität sein und frei von Material-, Konstruktions- und Rechtsmängeln sein. 4. Der angebotene Auftragsgegenstand muss für den Verkehr und die Verwendung gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zugelassen sein. 5. Der Auftragsgegenstand muss mit dem Gesetz vom 7. April 2022 über Medizinprodukte (d.h. Dz.U.2022.974 vom 2022.05.09.) übereinstimmen. 6. In allen Aufzeichnungen der SWZ sowie ihrer Anhangs, in denen Handelsmarken, Parameter, Quellen oder ein spezieller Prozess, der die vom jeweiligen Auftragnehmer gelieferten Produkte charakterisiert, angegeben sind (Herstellernamen oder Geräte), gemäß Art. 99 Abs. 5 sowie wenn der Auftragsgegenstand durch Verweis auf Normen, technische Bewertungen, technische Spezifikationen, Referenzsysteme gemäß Art. 101 Abs. 4 des Pzp-Gesetzes beschrieben wurde, erlaubt der Auftraggeber gleichwertige Lösungen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, im Angebot, insbesondere durch sachliche Beweismittel, nachzuweisen, dass die vorgeschlagenen Lösungen in gleichem Maße die Anforderungen erfüllen, die in der Beschreibung des Auftragsgegenstands festgelegt wurden. 7. Der Auftraggeber schließt die Möglichkeit aus, dass sich nur die in Art. 94 des Pzp-Gesetzes genannten Auftragnehmer um den Auftrag bewerben. 8. Der Auftraggeber stellt keine Anforderungen gemäß Art. 96 Abs. 2 Punkt 2 des Pzp-Gesetzes. 9. Finanzierungsquelle des öffentlichen Auftrags: Der Auftraggeber beabsichtigt, den Auftrag betreffend Teil 5 und 6 aus Mitteln im Rahmen der Zuwendung „Programm zum Schutz der Bevölkerung und zum Zivilschutz für die Jahre 2025-2026“ zu finanzieren. 10. Der Auftraggeber behält sich vor, das Verfahren zur Vergabe des Auftrags zu annullieren, wenn die Mittel, die aus der oben genannten Zuwendung stammen, die der Auftraggeber für die Finanzierung des Auftrags vorgesehen hatte, ihm nicht gewährt werden.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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