Polen – Computeranlagen und Zubehör – Dostawa i wdrożenie sprzętu i oprogramowania w ramach projektu Cyberbezpieczny Samorząd
Beschreibung
1. Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung und Implementierung von Hardware und Software im Rahmen des Projekts „Cyberbezpieczny Samorząd“, einschließlich: 1) Lieferung und Implementierung eines neuen Backup-Servers einschließlich Systemsoftware 2) Lieferung von Notstromversorgungen für das Rechenzentrum 3) Lieferung und Implementierung eines redundanten NAS-Geräteclusters 4) Überprüfung, Analyse und Aktualisierung der Sicherheitsrichtlinien auf den vom Auftraggeber beschafften UTM Fortigate-Geräten 5) Lieferung und Implementierung von Access-Point-Geräten 6) Lieferung und Implementierung von verwaltbaren Netzwerkgeräten 7) Lieferung und Implementierung eines NAC-Systems 8) Lieferung und Implementierung von SIEM-Software. Eine detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstands finden Sie im Anhang zur SWZ. 2. Der Auftragnehmer gewährleistet dem Auftraggeber bei Abgabe eines Angebots eine zweijährige Garantie für den erbrachten Auftragsgegenstand unter den im Entwurf der Vertragsbedingungen festgelegten Bedingungen, mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer für den Backup-Server, die NAS-Server, die Access Points AP einschließlich Controller sowie die LAN-Switches Typ 1, Typ 2 und Typ 3 einen längeren Garantiezeitraum anbieten kann, der im Rahmen der Angebotsbewertungskriterien bewertet wird. 3. Der Auftragnehmer kann bei Abgabe eines Angebots ein SIEM-System mit oder ohne eine in Punkt 8 der Auftragsbeschreibung erwähnte Verwaltungskonsole anbieten, was im Rahmen der Angebotsbewertungskriterien bewertet wird. 4. Der Auftraggeber gestattet keine Teilangebote. Der Auftraggeber hat das Verfahren nicht in Teile aufgeteilt, und zwar: 1) aufgrund der Notwendigkeit, die Integrität des Sicherheitssystems zu gewährleisten; Der Auftragsgegenstand umfasst die Lieferung und Implementierung von Komponenten, die keine voneinander unabhängigen Geräte darstellen, sondern ein einheitliches und komplementäres Sicherheitssystem bilden (im Einklang mit den Grundsätzen des realisierten Projekts „Cyberbezpieczny Samorząd“). Die Systeme zur Erkennung und Reaktion (SIEM) sowie zur Zugangskontrolle (NAC) müssen eng mit der Netzwerkinfrastruktur (UTM, AP, LAN) zusammenarbeiten. Andererseits hängt die Datensicherheit (Backup-Server, NAS-Cluster) direkt von der Stabilität der Stromversorgung (UPS) sowie vom Schutz vor internen und externen Netzwerkangriffen ab. Eine Trennung dieser Elemente würde die volle technische Synergie verhindern. 2) aufgrund des Risikos der Verstreuung der Verantwortung des Auftragnehmers Eine Aufteilung des Verfahrens in Teile würde mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Situation führen, in der verschiedene Auftragnehmer verschiedene Aufgaben ausführen. Im Falle eines Ausfalls, einer Schwachstelle oder von Kompatibilitätsproblemen an der Schnittstelle der Systeme (z. B. fehlende korrekte Übertragung von Netzwerklogs von LAN/UTM-Geräten an das SIEM-System) besteht ein kritisches Risiko der sogenannten „Verstreuung der Verantwortung“. Die Auftragnehmer könnten sich gegenseitig die Schuld am fehlerhaften Systembetrieb zuschieben, was den Fehlerbehebungsprozess lähmen, die Reaktionszeit verlängern und den Auftraggeber direkten Cyber-Sicherheitsvorfällen aussetzen würde. Die Auswahl eines einzigen Auftragnehmers garantiert einen einzigen Ansprechpartner (Single Point of Contact – SPOC) und die volle Verantwortung für das Endergebnis der Implementierung. 3) aufgrund des Risikos der fehlenden Kompatibilität und Interoperabilität Die Implementierung von Systemen der Klasse NAC sowie SIEM erfordert eine tiefe Integration mit LAN-Switches sowie Wi-Fi-Access-Points. Die Übertragung dieser Aufgaben an verschiedene Auftragnehmer birgt ein hohes technisches Risiko – das NAC-System eines Herstellers könnte möglicherweise nicht vollständig mit den vom anderen Auftragnehmer im Rahmen eines separaten Teils gelieferten Netzwerkgeräten zusammenarbeiten. Ein einzelner Auftragnehmer ist verpflichtet, die Hardware und Software so auszuwählen, dass alle Elemente konfliktfrei zusammenarbeiten. 5. Wenn der Auftraggeber in der Auftragsbeschreibung Handelsmarken, Patente oder die Herkunft, Quellen oder einen besonderen Prozess angibt, der die vom konkreten Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Dienstleistungen kennzeichnet, ist es zulässig, gleichwertige Lösungen anzubieten, vorausgesetzt, dass diese die gleichen minimalen technischen, qualitativen und funktionalen Parameter aufweisen. 6. Der Auftragnehmer, der sich auf gleichwertige Lösungen beruft, ist verpflichtet nachzuweisen, dass die von ihm angebotene Lösung die vom Auftraggeber festgelegten Anforderungen erfüllt. In diesem Fall fügt der Auftragnehmer dem Angebot eine Liste der gleichwertigen Lösungen mit deren Beschreibung oder Normen bei. 7. Wenn in der Auftragsbeschreibung Bezugnahmen auf Normen, technische Bewertungen, technische Spezifikationen und technische Referenzsysteme enthalten sind, auf die in Art. 101 Abs. 1 Punkt 2) sowie Abs. 3 des Gesetzes über öffentliche Aufträge Bezug genommen wird, gestattet der Auftraggeber gleichwertige Lösungen. 8. Hauptposition gemäß dem Gemeinsamen Verzeichnis öffentlicher Aufträge: 30200000-1 – Computergeräte 48730000-4 – Sicherheitssoftwarepakete 30233000-1 – Geräte zur Datenverarbeitung und -auslesung 31154000-0 – unterbrechungsfreie Stromquellen 32420000-3 – Netzwerkgeräte 48219100-7 – Gateway-Softwarepakete 72611000-6 – technische Unterstützungsdienstleistungen
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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