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Polen – Informationssysteme und Server – Zakup sprzętu i oprogramowania wraz z wdrożeniem na potrzeby EZD i systemu zarządzania zasobami IT w ramach projektu pt. „Cyfrowa Policja – wdrożenie e-usług oraz systemu elektronicznego zarządzania dokumentacją w śląskiej Policji”

Komenda Wojewódzka Policji w KatowicachPolenVeröffentlicht am 14. Sept. 2026
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Beschreibung

Objekt des Auftrags ist der Kauf von Geräten und Software einschließlich Implementierung für EZD und IT-Ressourcenmanagement im Rahmen des Projekts „Cyfrowa Policja – Implementierung von E-Dienstleistungen und eines elektronischen Dokumentenmanagementsystems in der Schlesischen Polizei“. Der detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstandes ist Anhang Nr. 3 zum SWZ. Dieser Auftrag wird aus Mitteln des Projekts „Cyfrowa Policja - Implementierung von E-Dienstleistungen und eines elektronischen Dokumentenmanagementsystems in der Schlesischen Polizei“ im Rahmen der Europäischen Fonds für Schlesien 2021-2027 (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) für die Priorität: FESL.01.00-Europäische Fonds für intelligente Entwicklung für die Maßnahme: FESL.01.04-Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung realisiert. Der Auftraggeber behält sich gemäß Art. 257 der Pzp das Recht vor, das Verfahren zur Vergabe des öffentlichen Auftrags zu annullieren, wenn die Mittel, die für die Finanzierung des gesamten oder eines Teils des Auftrags vorgesehen sind, nicht genehmigt wurden. Das Angebot ist unter Androhung der Unwirksamkeit in elektronischer Form (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) einzureichen. Das Angebot ist gemäß dem Muster, das Anhang Nr. 1 zum SWZ – Angebotsformular und Anhang Nr. 1a zum SWZ – Preisformular darstellt, zu erstellen. Der Auftraggeber informiert, dass Anhang Nr. 1a zum SWZ, d.h. das Preisformular, zusammen mit dem Angebotsformular den Inhalt des Angebots darstellt und nicht gemäß Art. 128 der Pzp ergänzt werden kann. 1.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Angebot folgende Unterlagen beizufügen: 1) Erklärung, wie in Abschnitt IV Punkt 1.2. a) – b) SWZ und Punkt 1.2. c) SWZ – in Form von JEDZ sowie Punkt 1.2. c) SWZ – gemäß dem Muster des Anhangs Nr. 5 zum SWZ, 2) Auszug oder Information aus dem Nationalen Gerichtsregister, dem Zentralen Register und der Informationsdatenbank über die wirtschaftliche Tätigkeit oder einem anderen zuständigen Register, das bestätigt, dass die Person, die im Namen des Auftragnehmers handelt, befugt ist, ihn zu vertreten, 3) Vollmacht oder ein anderes Dokument, das die Befugnis zur Vertretung des Auftragnehmers bestätigt, wenn die Befugnis der die Offerte einreichenden Person nicht aus den in Punkt 4) beschriebenen Dokumenten hervorgeht, 4) im Falle von Auftragnehmern, die gemeinsam um die Vergabe des Auftrags nachsuchen: a) Vollmacht, im Falle von Auftragnehmern, die gemeinsam um die Vergabe des Auftrags nachsuchen, aus deren Inhalt hervorgeht, dass sie befugt sind, sie im Verfahren zur Vergabe des Auftrags oder zur Vertretung im Verfahren und zum Abschluss des Vertrags über den öffentlichen Auftrag zu vertreten. Die Vollmacht sollte insbesondere enthalten: - das Verfahren zur Vergabe des öffentlichen Auftrags, auf das es sich bezieht, - alle Auftragnehmer, die gemeinsam um die Vergabe des Auftrags nachsuchen, mit Angabe des Namens und der Adresse des Sitzes, - den bestimmten Bevollmächtigten sowie den Umfang seiner Vollmacht, b) Erklärung, wie in Abschnitt I Abschnitt 4 Punkt 4.4 SWZ (Der Auftraggeber erlaubt die Einreichung dieser Erklärung auf dem Angebotsformular); 5) Zusammenstellung gleichwertiger Lösungen mit deren Beschreibung, falls der Auftragnehmer gleichwertige Lösungen gemäß Abschnitt 2 Punkt 2 SWZ verwendet hat 6) Verpflichtung des die Ressourcen bereitstellenden Unternehmens, Muster stellt Anhang Nr. 11 zum SWZ dar (falls zutreffend). Gemäß Art. 126 Punkt 1 der Pzp fordert der Auftraggeber vor der Auswahl des günstigsten Angebots den Auftragnehmer, dessen Angebot am höchsten bewertet wurde, auf, innerhalb einer Frist von nicht weniger als 10 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Einreichung, aktuelle subjektive Nachweise oder ein Zertifikat des Auftragnehmers für öffentliche Aufträge, das die entsprechenden subjektiven Nachweise ersetzt, einzureichen. Das Zertifikat wird vom Auftraggeber nur in dem Umfang anerkannt, in dem es die Abwesenheit von Ausschlussgründen oder die Erfüllung der Teilnahmebedingungen bestätigt, die in diesem SWZ festgelegt sind. Wenn das Zertifikat nicht alle Umstände abdeckt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die übrigen erforderlichen subjektiven Nachweise einzureichen. Die subjektiven Nachweise sind im SWZ angegeben.

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