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Polen – Medizinische Geräte – Zakup i dostawa sprzętu medycznego, urządzeń medycznych oraz mebli niezbędnych do wyposażania AOS Szpitala Ogólnego w Kolnie

Szpital Ogólny w KolniePolenVeröffentlicht am 13. Aug. 2026
Noch 21 Tage

Beschreibung

Gegenstand ist der Kauf und die Lieferung von medizinischem Gerät, medizinischen Geräten sowie Möbeln, die zur Ausstattung des AOS Krankenhauses in Kolne erforderlich sind, in der Anzahl und im Sortiment, die in Anlage Nr. 2 zum SWZ festgelegt sind. Anzahl der Teile: 8. Die detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstands ist in Anlage Nr. 2 zum SWZ festgelegt, die eine detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstands sowie technische Anforderungen zusammen mit einem Sortiments- und Preisformular darstellt. Informationen über die Ausführungsmodalitäten des Auftragsgegenstands, Garantien sowie Vergütungen enthält Anlage Nr. 13 zum SWZ - Vertragsmuster (betrifft Teil Nr. 1, 3 und 6), Anlage Nr. 14 zum SWZ - Vertragsmuster (betrifft Teil Nr. 2, 4, 5, 7 und 8). Das Verfahren zur Vergabe des öffentlichen Auftrags wird im Wege einer nicht beschränkten Ausschreibung gemäß Art. 132 des Gesetzes vom 11. September 2019 über öffentliche Aufträge (Dz. U. z 2026 r. poz. 793), im Folgenden als „Gesetz über öffentliche Aufträge“ bezeichnet, durchgeführt. Das Verfahren wird gemäß der für Verfahren über Lieferungen, deren geschätzter Wert die in Art. 4 Buchstabe c) der Richtlinie 2014/24/UE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe öffentlicher Aufträge, zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Dz. Urz. UE L 94 z 28.03.2014, str. 65, z późn. zm.) geändert durch die Verordnung (UE) 2025/2152 der Kommission vom 22. Oktober 2025 (Dz. Urz. UE L 2025/2152 z 23.10.2025) festgelegten Beträge übersteigt, festgelegten Beträge übersteigt, d.h. über 216 000 Euro, was einem Betrag von 930 960,00 PLN entspricht. Für die Vergabe des Auftrags können sich Auftragnehmer bewerben, bei denen keine Ausschlussgründe gemäß Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 109 Abs. 1 Punkt 4 des Gesetzes über öffentliche Aufträge, Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 über besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Unterstützung der Aggression gegen die Ukraine und zum Schutz der nationalen Sicherheit (Dz. U. z 2025r. poz. 514) sowie Art. 5k Abs. 1 der Verordnung 2025/2033 vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen in Bezug auf Maßnahmen der Russischen Föderation, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Dz. Urz. UE nr L. 2025.2033) vorliegen, und die die folgenden Bedingungen erfüllen: 1) sie verfügen über die erforderlichen technischen oder beruflichen Fähigkeiten: Sie haben in den letzten drei Jahren vor Ablauf der Angebotsfrist (oder, falls die Dauer der Tätigkeit kürzer ist, in diesem Zeitraum) mindestens eine Lieferung eines Ultraschallgeräts mit einem Bruttowert von mindestens: - für Teil Nr. 1 – 220 000,00 PLN - für Teil Nr. 3 – 230 000,00 PLN - für Teil Nr. 6 – 350 000,00 PLN ordnungsgemäß durchgeführt. Im Hinblick auf die übrigen Teile, d.h. Teil Nr. 2, 4, 5, 7 und 8, stellt der Auftraggeber keine Teilnahmebedingungen auf. 13) Der Vertragsgegenstand wird im Rahmen des Programms Europäische Fonds für Podlaskie 2021-2027, Projekt Nr. FEPD.04.05-IZ.00-0003/24 „Verbesserung der Qualität und Verfügbarkeit der Leistungen des AOS im Krankenhaus in Kolne“ finanziert. 22) Der Auftraggeber behält sich gemäß Art. 257 des Gesetzes über öffentliche Aufträge das Recht vor, das Verfahren zur Vergabe des Auftrags zu annullieren, wenn die öffentlichen Mittel, die der Auftraggeber für die Finanzierung des gesamten oder eines Teils des Auftrags vorgesehen hat, nicht gewährt werden. Frist für die Ausführung des Auftrags: maximal 6 Wochen ab dem Tag des Vertragsabschlusses - betrifft alle Teile. Informationspflicht DSGVO - gemäß den Bestimmungen von Punkt 16 SWZ - „Informationsklausel – Art. 13 DSGVO“. Der Auftraggeber verlangt keine Sicherheitsleistung. Der Auftraggeber verlangt eine Sicherstellung der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung. Informationen zur Sicherstellung finden sich in Punkt 13 SWZ (betrifft Teil Nr. 1, 3 und 6). Der Auftraggeber verlangt, dass der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags das Prinzip DNSH („keine erhebliche Beeinträchtigung“; engl. „Do No Significant Harm“) anwendet. Die Ausführung des Auftrags zielt darauf ab, negative Auswirkungen auf die Umwelt zu begrenzen, umweltfreundliche Ziele zu fördern, einschließlich Kreislaufwirtschaft und Abfallvermeidung. Der Auftraggeber verlangt, dass der Auftragsgegenstand, insbesondere seine Herstellung und Nutzung während seines Lebenszyklus, das Prinzip „keine erhebliche Beeinträchtigung“ (DNSH) nicht verletzt, wie in Art. 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 dargelegt. Informationen zu den DNSH-Prinzipien sind in Punkt 3 SWZ und Anlage Nr. 11 zum SWZ beschrieben. Informationen für Auftragnehmer, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Grenzen der Republik Polen haben, sind in Punkt 6.5 SWZ beschrieben. Der Auftraggeber erlaubt die Möglichkeit der Abgabe von Teilangeboten für die einzelnen Teile. Jeder Teil stellt eine unteilbare Einheit dar und unterliegt keiner weiteren Aufteilung. Gemäß Art. 107 Abs. 2 fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer auf, die

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