Polen – Stromerzeugungsanlagen – Zakup, dostawa i montaż agregatów prądotwórczych
Beschreibung
1. Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung und Montage von 9 stromerzeugenden Aggregaten mit einer Leistung von 40 kVA bis 50 kVA für die Einrichtungen der Einheiten und des Organs zum Schutz der Bevölkerung und des Zivilschutzes, um die Stromversorgung in Krisen-, Not- oder Naturgefahrenlagen sicherzustellen. Der Auftrag umfasst auch die Ausführung der Arbeiten im Zusammenhang mit der Montage und Installation, einschließlich der vorbereitenden Arbeiten, des Aufstellens der Platte für das Aggregat, des Aufstellens des Stromaggregats, des Verlegens der internen Versorgungs- und Steuerleitungen, der Montage des Reserveanschlusssystems (SZR), der Aufräumarbeiten sowie der Durchführung von Kontrollmessungen. Der genaue Umfang der Arbeiten ist in Anlage Nr. 1 zu SWZ – Beschreibung des Auftragsgegenstands (mit Aufteilung nach den jeweiligen Standorten, Gegenständen, technischen Projekten, STWiOR) festgelegt. 2. Die in Punkt 1 genannten Lieferung und Montage umfassen folgende Standorte: - Zespół Szkół Ponadpodstawowych nr 2 in Jarocinie ul. Franciszkańska 2 und ZSP nr 1 in Jarocinie - ul. Franciszkańska 1 (3 Stück), - Liceum Ogólnokształcące im. T. Kościuszki nr 1 in Jarocinie ul. Kościuszki 31 (1 Stück), - Zespół Szkół Przyrodniczo - Biznesowych im. Jadwigi Dziubińskiej in Tarcach – Tarce 19 (1 Stück), - Zespół Szkół Specjalnych in Jarocinie – ul. Szubianki 21 (1 Stück), - Powiatowy Urząd Pracy in Jarocinie - ul. Zaciszna 2 (1 Stück), - Starostwo Powiatowe in Jarocinie Gebäude bei ul. Kościuszki 10 (1 Stück), - Starostwo Powiatowe in Jarocinie Gebäude bei ul. Zacisznej 2 a (1 Stück) 3. Der genaue Umfang des Auftragsgegenstands ist in Anlage Nr. 1 zu SWZ festgelegt. 4. Der in Anlage Nr. 1 zu SWZ beschriebene Auftragsgegenstand muss: – fabrikneu sein, – frei von Mängeln sein, – keine Gebrauchsspuren aufweisen, – technisch voll funktionsfähig sein, – vom Auftragnehmer auf eigene Kosten, einschließlich Verpackung, Transport, Entladung sowie Versicherung, geliefert werden, – vom Auftragnehmer zusammen mit der erforderlichen Dokumentation, die in Anlage Nr. 2 zu SWZ enthalten ist, geliefert und montiert werden. 5. Der Auftragsgegenstand wird im Rahmen der Investitionsaufgabe "Kauf, Lieferung und Montage von Stromaggregaten" ausgeführt. 6. Der Auftragsgegenstand wird aus Mitteln des Staatshaushalts im Rahmen des "Programms zum Schutz der Bevölkerung und des Zivilschutzes für die Jahre 2025-2026 – Bereich 2: Logistische Sicherstellung und Gewährleistung der Lieferkontinuität" sowie aus Mitteln des Powiat Jarociński finanziert. 7. Die in Anlage Nr. 1 zu SWZ festgelegten Anforderungen sind Mindestanforderungen. Der Auftrag erlaubt es, Ausrüstung mit besseren Parametern anzubieten. 8. Zu den in Anlage Nr. 1 zu SWZ verwendeten Begriffen, die Warenzeichen, Patente, Herkunft, Quelle oder einen besonderen Prozess, der die vom jeweiligen Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Dienstleistungen kennzeichnet, bezeichnen, wird an jeder Stelle der Ausdruck "oder gleichwertig" hinzugefügt. 9. Jegliche in Anlage Nr. 1 zu SWZ angegebenen Warenzeichen, Patente oder Herkunft, Quelle oder besonderer Prozess, der die vom jeweiligen Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Dienstleistungen kennzeichnet, hat nur beispielhaften (musterhaften) Charakter und es ist die Einreichung von Angeboten mit gleichwertigen Lösungen, gleichwertigen Produkten, die alle in den Auftragsdokumenten genannten technischen, qualitativen, funktionalen und nutzungsbezogenen Mindestanforderungen erfüllen, zugelassen. 10. Jedes Mal, wenn in Anlage Nr. 1 zu SWZ der Auftragsgegenstand durch Bezugnahme auf Normen, technische Bewertungen, technische Spezifikationen und technische Referenzsysteme beschrieben wird, fügt der Auftrag in jedem Fall die Wörter "oder gleichwertig" hinzu und erlaubt gleichwertige Lösungen. 11. Der Auftragnehmer, der sich auf gleichwertige Lösungen bezieht, die in Anlage Nr. 1 zu SWZ beschrieben werden, ist verpflichtet, in seinem Angebot, insbesondere mit Hilfe der in Art. 104 – 107 der PZP genannten sachlichen Beweismittel, z. B. geeigneten technischen und/oder funktionalen Beschreibungen, nachzuweisen, dass die vorgeschlagenen Lösungen in gleichwertigem Maße die Anforderungen erfüllen, die in der Beschreibung des Auftragsgegenstands festgelegt sind, sowie dass die Lieferung oder der Dienst die Anforderungen an Leistung oder Funktionalität erfüllt, die vom Auftraggeber festgelegt wurden. 12. Wenn der Auftragnehmer keine sachlichen Beweismittel mit dem Angebot einreicht oder die eingereichten sachlichen Beweismittel unvollständig sind, fordert der Auftraggeber gemäß Art. 107 Abs. 2 der PZP deren Einreichung oder Ergänzung innerhalb der festgelegten Frist. 13. Der Auftrag wurde nicht in Teile aufgeteilt. Der Auftrag wurde nicht in Teile aufgeteilt, da er aus technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen eine unteilbare Einheit bildet. Die Erteilung eines einzigen Auftrags ist durch objektive Gründe gerechtfertigt. Im Falle der Aufteilung des Auftrags in Teile würde die Notwendigkeit der Koordination der Maßnahmen verschiedener Auftragnehmer, die die jeweiligen Teile des Auftrags ausführen, bestehen. Dies könnte die termingerechte und ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblich gefährden, und die Nichterfüllung des Auftrags innerhalb der in der Vereinbarung über die Gewährung eines Zielzuschusses zur Finanzierung der Aufgabe im Bereich des Schutzes der Bevölkerung und des Zivilschutzes, die in den Schlüsselbereichen der Tätigkeit im Rahmen des Programms zum Schutz der Bevölkerung und des Zivilschutzes für die Jahre 2025-2026 – Bereich 2: Logistische Sicherstellung und Gewährleistung der Lieferkontinuität festgelegt ist, festgelegten Frist würde den Verlust der vom Powiat Jarociński erhaltenen Finanzierung zur Folge haben. 14. Der Auftrag sieht keine Möglichkeit der Einreichung von Teilangeb
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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