Polen – Reparatur und Wartung von Lastwagen – Usługa naprawy pojazdu VOLVO
Beschreibung
1. Gegenstand der Bestellung ist der Reparaturdienst für das Fahrzeug VOLVO FL FLB2C/VP. 2. CPV-Code: 50114000-7 Dienstleistungen im Bereich der Reparatur und Wartung von Lastkraftwagen 3. Das Verfahren wird ohne Aufteilung in Teile durchgeführt, da die Bestellung ausschließlich eine Einheit der Ausrüstung betrifft, bei der eine Aufteilung der Bestellung in Teile nicht gerechtfertigt ist. 4. Die detaillierte Beschreibung sowie die Art und Weise der Durchführung der Bestellung sind im Anhang Nr. 1 zur SWZ – „Beschreibung des Bestellgegenstands“ enthalten, der einen integralen Bestandteil der SWZ darstellt. 1. Dieses Verfahren wird im Wege einer unbeschränkten Ausschreibung gemäß Artikel 132 des Gesetzes vom 11. September 2019 – Gesetz über öffentliche Aufträge (Dz. U. poz. 2026 r. poz. 793) – im Folgenden „Gesetz über öffentliche Aufträge“ genannt, durchgeführt. 2. Der Wert der Bestellung überschreitet die EU-Schwellenwerte, die auf der Grundlage von Artikel 3 des Gesetzes über öffentliche Aufträge festgelegt wurden. 3. Der Auftraggeber kürzt gemäß Artikel 138 Absatz 4 des Gesetzes über öffentliche Aufträge den Frist für die Abgabe von Angeboten um 5 Tage, da die Angebote vollständig unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel gemäß Artikel 63 Absatz 1 des Gesetzes über öffentliche Aufträge eingereicht werden. 4. Das Verfahren wird in polnischer Sprache und in elektronischer Form über die Einkaufsplattform (im Folgenden: Plattform) unter der Adresse: https://platformazakupowa.pl/transakcja/1323987 durchgeführt. 1. Der Auftraggeber verlangt gemäß Artikel 95 Absatz 1 des Gesetzes, dass der Auftragnehmer oder der Subunternehmer (falls vorhanden) auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses Personen beschäftigt, die während der gesamten Laufzeit dieser Bestellung die Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen des Auftraggebers gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 1974 – Arbeitsgesetzbuch (Dz. U. z 2025r. poz. 227) ausführen. 2. Die Anforderungen an die Beschäftigung der oben genannten Personen sind in § 8 – Anhang Nr. 7 zur SWZ – „Vorgesehene Vertragsbedingungen“ im Detail festgelegt und werden später in den Inhalt des zukünftigen Vertrags aufgenommen. Aufgrund der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Beschäftigung von Personen, die die in Punkt 1 genannten Tätigkeiten ausführen, durch den Auftragnehmer oder den Subunternehmer sieht der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe, die in § 14 Absatz 3 Buchstabe c) – Anhang Nr. 7 zur SWZ – „Vorgesehene Vertragsbedingungen“ festgelegt ist, oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag vor. 1. Der Auftraggeber schreibt nicht vor, dass der Auftragnehmer den Bestellgegenstand persönlich ausführen muss. Daher kann der Auftragnehmer die Ausführung eines Teils der Bestellung einem Subunternehmer übertragen. 2. Der Auftragnehmer darf einem Subunternehmer nicht die vollständige Ausführung der Bestellung übertragen. 3. Der Auftragnehmer muss in dem Angebot, das Anhang Nr. 2 zur SWZ „Angebot“ ist, den Teil der Bestellung angeben, den er einem Subunternehmer übertragen möchte, sowie das Unternehmen des Subunternehmers – sofern bekannt. 4. Der Auftraggeber verlangt, dass der Auftragnehmer vor Beginn der Ausführung der Bestellung, sofern sie bereits bekannt sind, die Namen, Kontaktdaten und Vertreter der Subunternehmer, die an der Ausführung der Bestellung beteiligt sind, angibt. 5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Informationen über neue Subunternehmer, denen er die Ausführung der Bestellung in einem späteren Stadium übertragen möchte, bereitzustellen. 6. Das Fehlen der in Punkt 3 genannten Informationen wird vom Auftraggeber als Ausführung der Bestellung durch den Auftragnehmer in eigenem Namen verstanden. 7. Wenn der Auftraggeber feststellt, dass bei einem bestimmten Subunternehmer Ausschlussgründe vorliegen, muss der Auftragnehmer diesen Subunternehmer ersetzen oder auf die Übertragung der Ausführung eines Teils der Bestellung an diesen Subunternehmer verzichten. 8. Wenn der Auftragnehmer nicht beabsichtigt, die Bestellung mit der Beteiligung von Subunternehmern auszuführen, muss er in den Formularen „nicht zutreffend“ oder eine ähnliche Formulierung eintragen. Wenn der Auftragnehmer die Punkte in den Formularen unausgefüllt lässt (leere Felder), geht der Auftraggeber davon aus, dass die Bestellung durch den Auftragnehmer in eigenem Namen und ohne Beteiligung von Subunternehmern ausgeführt wird. 9. Die Übertragung der Ausführung eines Teils der Bestellung an Subunternehmer entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung des Bestellgegenstands. 10. Der Subunternehmervertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die die Rechte und Pflichten des Subunternehmers im Hinblick auf Vertragsstrafen sowie Bestimmungen über die Bedingungen der Auszahlung der Vergütung in einer für ihn weniger vorteilhaften Weise als die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers, die durch die Bestimmungen des zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags gestaltet wurden, regeln. 11. Der Auftragnehmer wird die im Vertrag genannten Dienstleistungen in eigenem Namen ausführen. 12. Der Auftragnehmer wird verpflichtet, den Auftraggeber über den Subunternehmer zu informieren. Alle Abrechnungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Subunternehmer werden ohne Beteiligung des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber akzeptiert keine Teilrechnungen von Subunternehmern. 13. Im Falle der Weitervergabe von Dienstleistungen an einen Subunternehmer verpflichtet sich der Auftragnehmer, die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zur Übertragung der Ausführung eines Teils der Dienstleistungen an den Subunternehmer einzuholen. 14. Im Falle der Weitervergabe von Dienstleistungen an einen weiteren Subunternehmer durch den Subunternehmer verpflichtet sich der Auftragnehmer, die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zur Übertragung der Ausführung eines Teils der Dienstleistungen an den weiteren Subunternehmer durch den Subunternehmer einzuholen. 15. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für das Handeln oder Unterlassen der Subunternehmer wie für sein eigenes Handeln oder Unterlassen. 16. Der Auftragnehmer kann
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