Frankreich – Audiovisueller Bedarf – ACCORD-CADRE (AC) DE MATERIEL AUDIOVISUEL DE DIFFUSION AVEC OU SANS INSTALLATION POUR AIX MARSEILLE UNIVERSITE
Beschreibung
Der vorliegende Rahmenvertrag hat zum Gegenstand, die allgemeinen Vertragsbedingungen festzulegen: Zwischen dem Auftraggeber und dem Wirtschaftsteilnehmer [Inhaber des Rahmenvertrags] Im Rahmen der Vergabe zukünftiger Folgemarktaufträge (FMA) für die Lieferung von audiovisuellen Übertragungsmaterialien mit oder ohne Installation, die durch den vorliegenden Rahmenvertrag abgedeckt sind. Die Leistungen werden daher allgemein in den Leistungsverzeichnissen des Rahmenvertrags (CCAP, CCTP und Anlagen) beschrieben und werden im Einzelnen im besonderen Leistungsverzeichnis, das als Verpflichtungserklärung gilt (CCP AE) und den Anlagen jedes zukünftigen Folgemarktes, der mit dem Inhaber des Rahmenvertrags nach Aufforderung des Auftraggebers an diesen, sein Angebot gemäß Teil II des CCAP zu ergänzen, beschrieben. Die Ausschreibung wurde gemäß einem offenen Vergabeverfahren gemäß den Bestimmungen des 1° des Artikels R. 2124-2 des Code de la Commande Publique und der Artikel R2161-2 bis R2161-5 des Code de la Commande Publique durchgeführt. NB: Die Vergabe der Folgemarktaufträge (FMA) erfolgt unter den im Titel II des vorliegenden Dokuments genannten Bedingungen. Art des Rahmenvertrags: Es handelt sich um einen einseitigen Rahmenvertrag, der anschließend zur Vergabe von Folgemarktaufträgen führt. Der vorliegende Rahmenvertrag hat zum Gegenstand, die allgemeinen Vertragsbedingungen zwischen dem Auftraggeber und dem Wirtschaftsteilnehmer (Inhaber des Rahmenvertrags) im Rahmen der Vergabe zukünftiger Folgemarktaufträge (FMA) für die Lieferung von audiovisuellen Materialien mit oder ohne Installation durch den vorliegenden Rahmenvertrag festzulegen. Die Leistungen werden daher allgemein in den Leistungsverzeichnissen des Rahmenvertrags (CCAP, CCTP und Anlagen) beschrieben und werden im Einzelnen im besonderen Leistungsverzeichnis, das als Verpflichtungserklärung gilt (CCP AE) und den Anlagen jedes zukünftigen Folgemarktes, der mit dem Inhaber des Rahmenvertrags nach Aufforderung des Auftraggebers an diesen, sein Angebot gemäß Teil II des CCAP zu ergänzen, beschrieben. Grund für keine Aufteilung: -Die Aufteilung in separate Lose würde den Wettbewerb einschränken, da der audiovisuelle Sektor um sogenannte "Integratoren" organisiert ist. Die Aufteilung des Marktes in zwei Lose (Lieferung einerseits, Lieferung und Installation andererseits) wäre nur künstlich. Es gibt keine auf das Liefersegment spezialisierten Anbieter. Tatsächlich beantworten Großhändler (reiner Verkauf) öffentliche Aufträge, die Dienstleistungen mit oder ohne Service enthalten, nicht oder nur wenig. Darüber hinaus könnte die Aufteilung in separate Lose die technische Durchführung der Leistungen erschweren oder finanziell teurer machen, da die Trennung der Leistungen einen mechanischen Mehrkosten verursachen würde. Es ist ein echter Hebel zur Massierung, da das Material den größten Teil des Budgets ausmacht, ermöglicht das einzige Los, Tarife "Großkunden" bei den Herstellern zu verhandeln. Aufteilen würde bedeuten, die Mengen zu teilen und daher höhere Einheitspreise (BPU) für identische Materialien zu erhalten; Technische Beschreibung: Die Leistungen sind im Cahier des Clauses Techniques Particulières (CCTP) und seinen Anlagen definiert. Einseitiger Rahmenvertrag: Für den Rahmenvertrag wird 1 Inhaber ausgewählt. Die Angebote sind 4 Monate ab dem festgelegten Termin für den Empfang der Angebote gültig. Aix-Marseille Université möchte seine öffentliche Auftragsvergabe als Instrument zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und sozialer Ausgrenzung nutzen. Der Integrationsansatz stellt eine Ausführungsbedingung des Auftrags gemäß Artikel L2112-2 des Code de la Commande Publique dar. Die Folgemarktaufträge können in ihren CCP AE, die als Verpflichtungserklärung gelten, soziale Klauseln vorsehen, die darauf abzielen, die Beschäftigung von Personen zu fördern, die besondere Schwierigkeiten bei der Integration haben, und die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. (Das Volumen der zu erbringenden Integrationsstunden, das ein obligatorisches Minimum darstellt, muss für die Einstellung einer oder mehrerer Personen, die in einem Integrationsprozess stehen, reserviert werden, dieses Stundenvolumen wird im Folgemarkt angegeben) Im Falle, dass der betroffene Auftraggeber (AMU) entscheidet, eine Integrationsklausel im Folgemarkt vorzusehen, gelten die Angaben des CCP AE und die im Titel II - Artikel 2 genannten Bestimmungen.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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