Polen – Feuerwehrfahrzeuge – Lekki samochód ratownictwa wodnego dla specjalistycznej grupy ratownictwa wodno-nurkowego, z napędem 4x4 – 4 szt.
Beschreibung
1. Der Auftraggeber handelt gemäß Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. September 2019 - Gesetz über öffentliche Aufträge (i.e. Dz. U. aus 2026 Nr. 793 mit Änderungen) als Beauftragter aufgrund der Vereinbarung vom 25.11.2024 über die Durchführung des Projekts mit dem Titel: „Erhöhung der Effizienz langfristiger Rettungsaktionen – Phase II“ sowie aufgrund der Vollmacht zur Durchführung und Erteilung eines gemeinsamen Auftrags im eigenen Namen sowie im Namen und für: - den Wojewódzki Komendant PSP in Lublin, - den Wojewódzki Komendant PSP in Opole, bezeichnet als Auftragnehmer. 2. Gegenstand des Verfahrens ist die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für die Lieferung von 4 leichten Wasserrettungsfahrzeugen für die spezialisierte Gruppe der Wasserrettung und Taucher mit 4x4-Antrieb, bestimmt für die organisatorischen Einheiten der PSP aus drei Wojewodschaften: Ermland-Masuren (2 Stück), Lublin (1 Stück), Opole (1 Stück). Der Auftragsgegenstand wurde in 2 Teile unterteilt. Teil Nr. 1 - Leichtes Wasserrettungsfahrzeug für die spezialisierte Gruppe der Wasserrettung und Taucher mit 4x4-Antrieb - 2 Stück. Teil Nr. 2 - Leichtes Wasserrettungsfahrzeug für die spezialisierte Gruppe der Wasserrettung und Taucher mit 4x4-Antrieb - 2 Stück. 3. Eine detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstands ist in den Anhängen zum SWZ enthalten, d.h. in Anlage Nr. 1 mit dem Titel „Beschreibung des Auftragsgegenstands“, die die minimalen technischen und nutzungsbezogenen Anforderungen für den Auftragsgegenstand (gleich für jedes Fahrzeug) sowie in Anlage Nr. 2 mit dem Titel „Vertragsentwurf“ enthält, die die detaillierten Bedingungen für die Erfüllung des Vertragsgegenstands festlegt. 4. Der Auftragsgegenstand muss fabrikneu, unbenutzt, technisch einwandfrei, sicher, den geltenden Normen und Qualitätsstandards entsprechen, vollständig und einsatzbereit sein und muss auch die in Anlage Nr. 1 zum SWZ festgelegten minimalen technischen, funktionalen und qualitativen Anforderungen erfüllen. 5. Bei der Berechnung des Preises für den Auftragsgegenstand ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle Kosten zu berücksichtigen, die mit der Erfüllung des Auftrags gemäß dem SWZ, einschließlich seiner Anhänge, die eine Beschreibung des Auftragsgegenstands enthalten, bis zum Zeitpunkt der unbeanstandeten Abnahme des Auftragsgegenstands durch den Auftraggeber verbunden sind. 6. Die vom Auftraggeber im Auftragsgegenstand genannten möglichen Namen (Marken), Normen, Bewertungen und technischen Spezifikationen sind beispielhaft und dienen dazu, den erwarteten Standard zu definieren, wobei der Auftraggeber die Abgabe gleichwertiger Angebote gemäß Art. 101 Abs. 4, 5, 6 des Gesetzes Pzp in Verbindung mit Art. 99 des Gesetzes Pzp zulässt. Wenn in der Verfahrensdokumentation konkrete Normen, Bewertungen und technische Spezifikationen angegeben sind, informiert der Auftraggeber, dass er die Anwendung gleichwertiger Lösungen zulässt, die durch diese Normen beschrieben werden. Der Auftragnehmer, der sich auf gleichwertige Lösungen beruft, die durch den Auftraggeber beschrieben werden, ist verpflichtet, in seinem Angebot - insbesondere durch objektive Beweismittel - nachzuweisen, dass die von ihm angebotenen Lieferungen die Anforderungen des Auftraggebers erfüllen. Die in der Dokumentation angegebenen Marken, Patente oder Herkunft, Quellen oder besondere Prozesse, die das Ursprungsmaterial, Geräte, Dienstleistungen charakterisieren, dienen als Hilfsmittel, es wird die Anwendung von Materialien, Geräten und anderen „gleichwertigen“ Produkten zugelassen, vorausgesetzt, dass die technischen Parameter gleich oder besser sind als die durch die technische Dokumentation erzielten und vorausgesetzt, dass deren Anwendung keine Notwendigkeit zur Neugestaltung der in der technischen Dokumentation enthaltenen Lösungen erfordert. Der Auftragnehmer, der sich auf „gleichwertige“ Lösungen zu den vom Auftraggeber beschriebenen beruft, ist verpflichtet nachzuweisen, dass die von ihm angebotenen Produkte, Geräte die Anforderungen des Auftraggebers erfüllen. In diesem Fall ist dem Angebot eine Beschreibung des vorgeschlagenen Produkts, Geräts beizufügen, die zusätzlich dessen technische Parameter und den Namen des Herstellers enthält. Wenn der Auftragnehmer ein gleichwertiges Produkt vorschlägt, muss diese Information im Angebot enthalten sein (dann die technische Spezifikation durch den Auftragnehmer um eine zusätzliche Spalte ergänzt - Zał. nr 1 zum SWZ).
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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