Polen – Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen – Zagospodarowanie odpadów komunalnych z terenu Gminy Jarocin
Beschreibung
4.1. Gegenstand des Auftrags ist die umfassende Dienstleistung der Abfallentsorgung, die besteht aus: 1) der Annahme von kommunalen Abfällen, die nach Art und Menge für den Auftrag spezifiziert sind, am vom Auftragnehmer angegebenen und gewährleisteten Ort der Annahme von kommunalen Abfällen, vom Betreiber der kommunalen Abfallannahme, in Übereinstimmung mit dem Gesetz sowie den Anforderungen, die sich aus den Auftragsdokumenten ergeben, 2) der eventuellen Sammlung/ Lagerung von kommunalen Abfällen, einschließlich am Ort der Annahme von kommunalen Abfällen, nach deren Annahme und vor deren Verarbeitung, 3) der Verarbeitung der angenommenen, nicht sortierten (gemischten) kommunalen Abfälle (Kode 20 03 01) sowie der biologisch abbaubaren Abfälle (Kode 20 01 08 sowie 20 02 01) in einer vom Auftragnehmer betriebenen Anlage, 4) der Gewährleistung der Verarbeitung der restlichen angenommenen Fraktionen von kommunalen Abfällen in Wiederverwertungs- (R) und/oder Entsorgungsprozessen (D), an einem vom Auftragnehmer gewährleisteten Ort der Verarbeitung von kommunalen Abfällen, 5) der Erfüllung der berichts- und informationspflichtigen Verpflichtungen, 6) der Erfüllung der Verpflichtungen, die dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, seine Kontroll- und Verifikationsrechte auszuüben, 7) der Erfüllung der Dienstleistungen und Verpflichtungen, die mit den in den Punkten 1 bis 6 genannten Dienstleistungen verbunden sind - im Folgenden gemeinsam als „Dienstleistung zur Abfallentsorgung“ bezeichnet. 4.2. Die detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstands, die Beschreibung der Anforderungen des Auftraggebers im Hinblick auf die Durchführung und Abnahme, wird in SWZ II – Auftragsgegenstandsbeschreibung (OPZ) sowie SWZ IV – Voraussichtliche Vertragsbedingungen beschrieben. 4.3. Die CPV-Codes, die den Auftragsgegenstand definieren: 1) Der Code, der den Hauptauftragsgegenstand definiert: 90500000-2-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abfällen. 2) Ergänzende Codes: a) 90510000-5-Entsorgung und Aufbereitung von Abfällen b) 90514000-3-Dienstleistungen im Recycling von Abfällen c) 90533000-2-Dienstleistungen im Abfallmanagement 4.4. Der Auftraggeber plant, einen zusätzlichen Auftrag im Wert von bis zu 50% des Wertes der Grundperiode zu vergeben. 4.5. Der Auftraggeber sieht auf der Grundlage von Art. 441 P.z.p. die Möglichkeit vor, das Optionsrecht in folgendem Umfang in Anspruch zu nehmen: 1) Erhöhung der Menge der zu entsorgenden Abfälle im Laufe der Auftragsausführung durch Änderung der Höhe der Vergütung, die in §7 Abs. 1 des Vertrages oder 2 (in der ursprünglichen Fassung) SWZ IV – Voraussichtliche Vertragsbedingungen genannt wird, um nicht mehr als 25% dieser Beträge, 2) Erwerb der Dienstleistung zur Entsorgung von kommunalen Abfällen, die maximal für einen zusätzlichen Zeitraum von 12 Monaten im Vergleich zur Grunddienstleistungsperiode erbracht wird. Aufgrund des Optionsrechts hat der Auftraggeber das Recht, die Dienstleistungsperiode einseitig um maximal 12 Monate zu verlängern, die sich in den Zeitraum nach Abschluss der Grundperiode (fristgerecht oder vorfristig) einfügen. 4.6. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, das Optionsrecht (vollständig oder teilweise) in Anspruch zu nehmen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt und sich aus seinen laufenden Bedürfnissen ergibt. 4.7. Das Optionsrecht ist ein einseitiges Recht des Auftraggebers, von dem er im Rahmen der Durchführung des Auftragsgegenstands Gebrauch machen kann, aber nicht muss. Wenn der Auftraggeber von dem Optionsrecht keinen Gebrauch macht, stehen dem Auftragnehmer keine Ansprüche aus diesem Titel zu. 4.8. Die Bedingungen für die Ausübung des in Punkt 4.5. Punkt 1 genannten Optionsrechts: 1) die Ausübung des Optionsauftrags (Optionsrecht) wird von den Bedürfnissen des Auftraggebers abhängen und kann nach Abschluss der Grundauftragsausführung oder des Optionsauftrags (wie oben in Punkt 4.5 Punkt 2 erwähnt) in einem Umfang erfolgen, der 80% des in §7 Abs. 1 oder 2 (in der ursprünglichen Fassung) SWZ IV – Voraussichtliche Vertragsbedingungen genannten Vergütungsbetrags entspricht; 2) der Zeitraum, in dem der Auftraggeber das Optionsrecht ausüben kann - während der Laufzeit des Vertrages im Grund- oder Optionsbereich (wie oben in Punkt 4.5 Punkt 2 erwähnt); 4.9. Der Auftraggeber hat das Recht, mehrfach von dem Optionsrecht Gebrauch zu machen, jedoch bis zum Erschöpfung des in Punkt 4.5 Punkt 1 genannten maximalen Umfangs des Optionsrechts; 4.10. Wenn der Auftraggeber von dem Optionsrecht Gebrauch macht, ist der vertragliche Auftrag des Auftragnehmers die Erbringung der Leistung im Umfang des in Anspruch genommenen Optionsrechts. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag, der durch das Optionsrecht vorgesehen ist, unter den in SWZ, insbesondere SWZ IV – Voraussichtliche Vertragsbedingungen, beschriebenen Bedingungen zu erbringen; 4.11. Wenn der Auftraggeber von dem Optionsrecht Gebrauch macht, erfolgt die Abrechnung der Dienstleistung unter Anwendung der für die Grund- oder Optionsperiode (je nach Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts) geltenden Sätze. 4.12. Die Ausübung der Option gemäß Punkt 4.5 Punkt 2 erfolgt nach folgenden Grundsätzen: 1) Sie kann sich maximal auf einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum beziehen, 2) sie wird durch Verhandlungen über die vom Auftragnehmer im Angebot angebotene Einzelsatz vorausgehen, unter dem Vorbehalt, dass das Ergebnis der Verhandlungen ausschließlich eine Senkung der Einzelsatz im Vergleich zu dem vom Auftragnehmer angebotenen sein kann, 3) der Auftraggeber ist berechtigt, mehrfach von dem Optionsrecht Gebrauch zu machen, wobei die Summe der Zeiträume, die von jeder Ausübung dieses Rechts erfasst werden, 12 Monate nicht überschreiten darf und jeder der Zeiträume, um den die Dienstleistungsperiode durch den Auftragnehmer verlängert wird, nicht kürzer als
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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