Polen – Schneeräumung – RDW w Lublinie z/s w Bychawie: Ustawienie i zdjęcie zasłon przeciwśnieżnych w sezonie zimowym 2026/2027. Zadanie Nr I – Obwód Drogowy w Bełżycach Zadanie Nr II – Obwód Drogowy w Krzczonowie
Beschreibung
1. Das Auftrag umfasst die Installation im Jahr 2026 und die Demontage im Jahr 2027 von Schneefangzäunen gemäß der technischen Spezifikation und den Standorten der installierten Schneefangzäune: Aufgabe I - Landstraße Nr. 747 Chodel – Konopnica (5,410 km) - Landstraße Nr. 830 Lublin – Nałęczów (3,000 km) - Landstraße Nr. 848 (ehemals DK 19) Abschnitt Wilkołaz (Zdrapy) - Modliborzyce (3,000 km) Gesamtlänge auf den Straßen, die von OD Bełżyce verwaltet werden – 11,410 km. Aufgabe II - Landstraße Nr. 834 Bełżyce – Stara Wieś (2,960 km) - Landstraße Nr. 835 Lublin – Biłgoraj (12,360 km) - Landstraße Nr. 836 Bychawa – Piaski (0,870 km) - Landstraße Nr. 848 (ehemals DK 19) Abschnitt Lublin – Wilkołaz (Zdrapy) (0,840 km) Gesamtlänge auf den Straßen, die von OD Krzczonów verwaltet werden – 17,030 km. Max. Länge der Installation der Schneefangzäune beträgt: - Aufgabe I (OD Bełżyce) – 11,410 km - Aufgabe II (OD Krzczonów) – 17,030 km. Min. Auftragsgröße für jede der Aufgaben beträgt 70%. 2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sichere Verkehrsbedingungen für den Straßen- und Fußgängerverkehr im Bereich der durch den Vertrag abgedeckten Arbeiten zu gewährleisten. 3. Es ist verboten, Fahrzeuge auf der Fahrbahn (Fahrbahn einschließlich Seitenstreifen und Busbuchten) während des Entladens und Beladens der Schneefangzäune und -pfähle zu parken. 4. Der Auftragnehmer wird auf eigene Kosten und in eigenem Namen alle notwendigen Materialien (z. B. Stahlseil, Pfähle für Abspannungen), Transportmittel und Ausrüstung sicherstellen, die zur Erfüllung des Auftrags erforderlich sind. 5. Der Auftraggeber stellt die Schneefangzäune aus Kunststoff sowie die Holzpfähle (zur Abholung von den Lagerplätzen OD: in Bełżyce – für Aufgabe Nr. I, in Krzczonów – für Aufgabe Nr. II). 6. Alle Orte, die mit der Kollision der Standorte der Schneefangzäune mit der unterirdischen Infrastruktur verbunden sind, werden von den Mitarbeitern der Straßenabschnitte vor Ort gekennzeichnet und in der übermittelten Dokumentation zur Installation der Schneefangzäune markiert. 7. Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für alle Schäden, die durch Beschädigungen der unterirdischen Infrastruktur (Telekommunikationsnetz, Gasnetz usw.) bei der Durchführung der vorliegenden Arbeiten entstehen (besondere Vorsicht ist an den kollisionsgefährdeten Stellen, die vom Auftraggeber angegeben werden, geboten). 8. Die Vergütung für den Auftragnehmer wird als Produkt des angebotenen Nettoeinzelpreises und der tatsächlich erbrachten Dienstleistungsmenge festgelegt. Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer die Vergütung für die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen gemäß den im Vertrag vereinbarten Einzelpreisen. 9. Im Falle von Schäden an den Schneefangzäunen, die durch Wetterbedingungen verursacht werden (z. B. durch starken Wind), wird der Auftragnehmer die Schäden auf eigene Kosten unverzüglich reparieren. Dies gilt nicht für mechanische Schäden (z. B. Überfahren mit einem Fahrzeug). 10. Nach der Wintersaison ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Schneefangzäune in Form von fest zusammengerollten Rollen auf den Lagerplatz des jeweiligen Straßenabschnitts zu bringen und zu entladen. 11. Der Auftraggeber verlangt gemäß Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Aufträge, dass der Auftragnehmer oder Subunternehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages Personen einstellt, die die folgenden Tätigkeiten ausführen: Bediener eines mechanischen Bohrers, Fahrer von Transportgeräten sowie Personen, die Schneefangzäune aufstellen und abbauen. 12. Der Auftraggeber erlaubt die Möglichkeit, Teilangebote einzureichen. Ein Angebot kann für eine oder beide Aufgaben eingereicht werden. 13. Frist zur Durchführung des Auftrags: a) Die Überlassung des Geländes im Zusammenhang mit der Installation der Schneefangzäune erfolgt innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Vertragsunterzeichnung. b) Frist für die Installation der Schneefangzäune – 4 Wochen ab dem Tag der Geländeüberlassung. c) Frist für die Demontage der Schneefangzäune – 4 Wochen ab dem Tag der Geländeüberlassung, mit der Maßgabe, dass die Geländeüberlassung nicht früher als am 01.03.2027 und nicht später als am 01.04.2027 erfolgt. 14. Gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. EU L 119 vom 04.05.2016, S. 1), im Folgenden „DSGVO“, teile ich mit, dass: - Der Verantwortliche für Ihre personenbezogenen Daten ist der Direktor des ZDW in Lublin, ul. Bohdana Dobrzańskiego 3, 20-262 Lublin, - Der Datenschutzbeauftragte des Straßenbauamtes Lublin kann per E-Mail kontaktiert werden: ([email protected]). Weitere Informationen zur DSGVO finden sich in der Auftragsdokumentation. 15. Der Auftraggeber wird gemäß Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes PZP zunächst eine Prüfung und Bewertung der Angebote vornehmen und dann eine sachliche Qualifikation des Auftragnehmers, dessen Angebot am höchsten bewertet wurde, hinsichtlich des Fehlens von Ausschlussgründen sowie der Erfüllung der Teilnahmebedingungen am Verfahren vornehmen. 16. Der Auftraggeber sieht gemäß Art. 455 Abs. 1 Punkt 1
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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