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Schweiz – Dienstleistungen von Ingenieurbüros – Zukunft Bahnhof Bern, Bausteine 1, 2, 3a, 3b, 4, 292 Bauingenieurleistung, Oberbauleitung: 12'500 h externe Projektleitung

Fachstelle Beschaffungswesen Stadt BernSchweizVeröffentlicht am 23. Sept. 2026
Noch 47 Tage

Beschreibung

Die Oberbauleitung (OBL) unterstützt die Bauherrschaft bei der übergeordneten Steuerung, Koordination und Überwachung der Realisierung des Projekts ZBBS. Sie stellt sicher, dass die Umsetzung der Bau- und Verkehrsmassnahmen gemäss den genehmigten Grundlagen und unter Einhaltung aller geltenden Vorschriften, gesetzlichen Grundlagen, Auflagen, usw. erfolgt. Die OBL überwacht und begleitet die Planerteams fachlich, technisch, sowie administrativ und stellt die Konsistenz deren Arbeiten innerhalb der Projektorganisation sicher. Die OBL begleitet die Umsetzung der Bausteine und unterstützt die zuständige Gesamtprojektleitung / Bauherrengemeinschaft - nach Bedarf - bei den anfallenden Aufgaben in technischen und koordinativen Belangen. Die OBL führt die Teams selbstständig und stellt die Umsetzung bis zum Bauende sicher. Die Aufgabe der OBL basiert auf dem Leistungskatalog gemäss SIA-Ordnung 103 für die Phasen 41 bis 53. Die OBL untersteht direkt der Gesamtprojektleitung TSB. Sie ist - gemeinsam mit den Gesamtleiterteams - zuständig für die Umsetzung Bausteine ZBBS inkl. Termin-, Kosten- und Qualitätssicherung. Die OBL koordiniert die Gesamtleiterteams, Bauleitungen, Umweltbaubegleitung sowie beauftragte Dritte und sorgt für eine abgestimmte Abwicklung der Bauarbeiten. Sie wirkt als zentrale Schnittstelle zwischen Bauherrschaft und Ausführung und unterstützt die Bauherrschaft in Führungs‑ und Steuerungsaufgaben. Die OBL übernimmt keine fachspezifischen Spezialmandate (z. B. Umwelt, Sicherheit, Spezialbauleitungen, usw.), sondern stellt die übergeordnete Koordination und Integration der entsprechenden Leistungen sicher. Das vorliegende Pflichtenheft basiert auf den bekannten Grundlagen zum Zeitpunkt der Erarbeitung. Sämtliche zum Zeitpunkt der Erarbeitung noch unbekannten Auflagen müssen durch die Auftragnehmerin ebenfalls erfüllt bzw. geprüft werden. Sofern dies nachweislich zu Zusatzleistungen bei der Auftragnehmerin führt, werden diese vergütet und sind durch die Auftragnehmerin zu den Konditionen des Grundauftrags zu erledigen. Die Leistungen sind im Leistungsbeschrieb (Anhang 01) detailliert aufgeführt Auf Produkte-/Marken-/Design- oder Typenbezeichnungen wird verzichtet. Sollten ausnahmsweise solche Bezeichnungen aufgeführt sein, sind gleichwertige Alternativen zugelassen. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieter*in nachzuweisen.

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