Ungarn – Chemische Erzeugnisse – CsTreat cézium szelektív szorbens szállítása
Beschreibung
CsTreat (oder ein gleichwertiges)* granuliertes Cäsium selektives Sorptionsmittel Lieferung *Der Auftraggeber definiert die Gleichwertigkeit im Abschnitt 21 der Zusätzlichen Informationen in Abschnitt VI.3). Fortsetzung in Abschnitt VI. 1-3) Zusätzliche Informationen. 15. Preisliste: muss als Teil des Angebots eingereicht werden, eingereicht, vom Bietenden (im Falle einer gemeinsamen Angebotsabgabe von jedem der gemeinsamen Bietenden) ausgefüllt und unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten Vertreter der gemeinsamen Bietenden unterzeichnet. Der Auftraggeber weist die Teilnehmer darauf hin, dass gemäß § 66 (3) der Kbt. der Teilnehmer im Teilnahmeantrag kein Angebot abgeben kann, andernfalls ist gemäß § 73 (3) der Kbt. der Teilnahmeantrag ungültig. 16. In Fragen, die in dieser Ausschreibung oder im KD nicht geregelt sind, sind die Kbt. und deren Durchführungsverordnungen sowie die Bestimmungen des Ptk. maßgeblich. 17. Der Auftraggeber wendet die Bestimmungen des § 87 (6) der Kbt. nicht an. 18. Der Auftraggeber informiert die GSZ gemäß § 2 der Kbt. und § 88 (6) der Kbt., dass im Punkt III.4.7) unter „Bedingungen für die Vertragserfüllung“ 3. Punkt die Mindestanforderungen für vertragliche Bedingungen erfüllt werden müssen, und dass alle vertraglichen Bedingungen, einschließlich der folgenden vertraglichen Bedingungen (aber nicht ausschließlich dieser Bedingungen), verhandelt werden können, da die Ausschreibung und der KD den vom AK vorgeschlagenen Bedingungen entsprechen: Haftungsbestimmungen (z. B. Haftungsbeschränkung, deren Umfang, Vertragsstrafen), Zahlungsbedingungen, Preisbindung, Vertragsaussetzung, Vertragsbeendigung, Garantiebedingungen, sowie Lieferfristen. 19. Der Gewinner des Vergabeverfahrens ist der (gemeinsame) Bietende, der ein gültiges Angebot abgibt, das den in der Teilnahmeaufforderung und im KD festgelegten Bedingungen entspricht und das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot gemäß den Bewertungskriterien für Angebote ist. 20. Gemäß § 1 (6) der Verordnung 63/2022. (II. 28.) der Regierung über Maßnahmen zur Verringerung der Anzahl der Einheitsangebote ist der Zusammenfassung der Vorabmarktberatung unter EKR000458742026 zugänglich. 21. Der Nachweis der technischen Gleichwertigkeit ist die Pflicht des Bietenden, der geeignete Nachweis ist mit dem ersten Angebot als Teil des technischen Angebots einzureichen. Informationen zum Nachweis der Gleichwertigkeit stellt der AK den Bietenden wie folgt zur Verfügung: Der Nachweis der Gleichwertigkeit des angebotenen Sorptionsmittels muss experimentell erfolgen. Die Experimente müssen unter Berücksichtigung der in der technischen Vergabebeschreibung genannten Parameter und mit realen, aus dem Kernkraftwerk Paks stammenden Verdampfungsrückständen durchgeführt werden. Der Nachweis der Gleichwertigkeit muss auf der Grundlage eines Qualitätsplans und eines Experimentprogramms erfolgen, das die Beschreibung der geplanten Experimente, der verwendeten Geräte und Messmethoden enthält. Nach Abschluss der Experimente muss in einem Bewertungsbericht die durchgeführte Tätigkeit und die Ergebnisse dargestellt werden. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass die MVM Paksi Atomerőmű Zrt. zur Behandlung der Verdampfungsrückstände eine flüssige Abfallbehandlungstechnologie mit mehreren technologischen Schritten anwendet, und zwar gemäß dem folgenden Verfahren: Die radioaktiven Cäsiumisotope, die einen erheblichen Teil der Radioaktivität der Verdampfungsrückstände ausmachen, werden im dritten Schritt der Technologie entfernt. Davor wird im ersten Schritt der organische Anteil der Verdampfungsrückstände abgebaut, und im zweiten Schritt, unmittelbar vor der Anwendung der Cäsium-selektiven Sorptionsmittel, werden kolloidale Verunreinigungen durch Ultrafiltration entfernt. Der AK stellt für den Nachweis der Gleichwertigkeit ausschließlich die erforderliche Menge an flüssigem radioaktivem Abfall zur Verfügung, ohne die Entfernung der organischen Substanzen oder die Ultrafiltration durchzuführen, und stellt auch nicht die anderen für die Durchführung des Experimentprogramms erforderlichen Bedingungen zur Verfügung. Der AK nimmt die bei der Gleichwertigkeitsprüfung entstehenden sekundären radioaktiven Abfälle am Standort des Auftraggebers zurück. Der Aktivitätsgehalt der zurückgegebenen Abfälle darf den Aktivitätsgehalt der übergebenen radioaktiven Abfallprobe nicht überschreiten und darf sich nicht von deren Isotopenzusammensetzung unterscheiden. Dies muss durch Messungen und dokumentierte Nachweise nachgewiesen werden. Der Auftraggeber erstellt ein Protokoll über den Erfolg oder Misserfolg des Nachweises der Gleichwertigkeit, das dem Bietenden ausgehändigt wird. Genehmigungsverfahren: Nach erfolgreicher Gleichwertigkeitsprüfung durch den Auftraggeber muss ein Änderungsantrag bei der OAH für die Anwendung des angebotenen Sorptionsmittels im technischen System gestellt werden. Der Auftraggeber führt das behördliche Genehmigungsverfahren durch und trägt die damit verbundenen Kosten. Die Erstellung der für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Dokumentation ist Aufgabe des Bietenden. Die Genehmigungsdokumentation muss gemäß den relevanten OAH-Leitfäden und den technischen Vorgaben des MVM Paksi Atomerőmű Zrt. erstellt werden, die dem Bietenden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. In der Genehmigungsdokumentation muss nachgewiesen werden, dass das angebotene Sorptionsmittel für die Nutzung in den bestehenden technischen Anlagen geeignet ist, kompatibel mit den für die Handhabung der verwendeten Sorptionsmittel entwickelten Geräten und die Darstellung der Strahlungsverhältnisse während der Anwendung. Der GSZ/Teilnehmer/Bietende kann dem Auftraggeber keine Kosten für den Nachweis der Gleichwertigkeit und/oder die Erstellung der Genehmigungsdokumentation im Verfahren in Rechnung stellen.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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