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Dänemark – Bauarbeiten – Ladegaarden, Sønderborg- Totalentrepriseudbud

Sønderborg Andelsboligforening afd. 80 og afd. 81DänemarkVeröffentlicht am 01. Apr. 2026
Keine Frist angegeben

Beschreibung

Das Gesamtunternehmenbudget wird als eine Ausschreibung mit Verhandlungen gemäß den §§ 61-66 des Vergabegesetzes mit einer vorherigen Vorauswahl durchgeführt. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, keine Verhandlungen durchzuführen und den Vertrag auf der Grundlage des vorläufigen Angebots gemäß Punkt IV.1.5 der Ausschreibungsbekanntmachung zu vergeben. Es wird eine Angebotsgebühr von 150.000 kr. exkl. MwSt. für die Angebotsgeber erhoben, die vorläufige Angebote einreichen, die die Abgabebedingungen erfüllen und denen kein Vertrag zugewiesen wird. Es wird eine zusätzliche Gebühr von 50.000 kr. exkl. MwSt. für die Angebotsgeber erhoben, die an den Verhandlungen teilnehmen und endgültige Angebote abgeben, denen jedoch kein Vertrag zugewiesen wird. Das Zuschlagskriterium ist „Das beste Verhältnis zwischen Preis und Qualität“ gemäß § 162, Abs. 1 Nr. 3 des Vergabegesetzes. Die Gesamtunternehmenausschreibung wird nach vorheriger Vorauswahl durchgeführt. Aus den Bewerbern der Vorauswahl werden 4 Teams ausgewählt, die zur Abgabe von Angeboten eingeladen werden. Als Teil der Vorauswahl möchte der Auftraggeber ein vielfältiges Feld von Bewerbern und Konsortialzusammensetzungen sicherstellen. Die Angebotsphase beginnt mit einer gemeinsamen Besichtigung der bestehenden Gebäude und Außenanlagen. Die Angebotsgeber haben die Möglichkeit, an einem freiwilligen Dialogtreffen mit dem Auftraggeber teilzunehmen, um die beabsichtigten architektonischen Hauptmerkmale des Angebots zu besprechen. Ziel des Treffens ist es, den Bietern die Möglichkeit zu geben, eventuelle Fragen zu klären und ein aktualisiertes Verständnis der architektonischen Rahmenbedingungen und Absichten zu erhalten. Der Auftraggeber wird die qualitativen Unterkriterien weder vor, während noch nach dem Treffen bewerten, und die Angebotsgeber werden daher keine Stellungnahme zu dem konkreten Projekt erhalten. Nach den Dialogtreffen werden die Angebote abgeschlossen und über das Projektweb eingereicht. Anschließend werden die Angebote von einem Bewertungsausschuss bewertet, der aus Vertretern der Organisation des Auftraggebers, Bauherrenberatern sowie externen Fachgutachtern besteht. Auf der Grundlage der Bewertung entscheidet der Auftraggeber, ob eine Verhandlungsrunde durchgeführt wird oder ob der Auftrag auf der Grundlage der vorläufigen Angebote direkt vergeben wird, die in diesem Fall die endgültigen Angebote der Angebotsgeber werden. Unabhängig davon, ob Verhandlungen durchgeführt werden oder nicht, wird der Angebotsgeber nach Einreichung des vorläufigen Angebots zu individuellen Präsentationstreffen eingeladen, bei denen sein Angebot einem Bewertungsausschuss vorgestellt wird, der aus Vertretern der Organisation des Auftraggebers sowie externen Fachgutachtern und gegebenenfalls Fondsvertretern besteht. Auf der Grundlage der Präsentationstreffen und der anschließenden Bewertung der Angebote trifft der Auftraggeber die Entscheidung, ob eine Verhandlungsrunde durchgeführt wird oder ob der Auftraggeber die Möglichkeit nutzen wird, den Vertrag auf der Grundlage der vorläufigen Angebote zu vergeben, die somit die endgültigen Angebote der Angebotsgeber werden. Die Angebotsphase endet mit der Veröffentlichung der Bewertung und Benennung eines Gewinners. Nach Ablauf der Stillhaltefrist beabsichtigt der Auftraggeber, Gesamtunternehmenverträge mit dem gewinnenden Angebotsgeber abzuschließen, der die Vergabeformel für die Angebotsphase am besten erfüllt. Ausschluss: Ein wirtschaftlicher Akteur wird von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der wirtschaftliche Akteur von einem der obligatorischen Ausschlussgründe in § 135, Abs. 1-3 und § 136, Abs. 1, Nr. 1-3 des Vergabegesetzes betroffen ist. Ferner wird ein wirtschaftlicher Akteur von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der wirtschaftliche Akteur von den freiwilligen Ausschlussgründen in § 137, Abs. 1, Nr. 1) und 2) des Vergabegesetzes betroffen ist. Ein wirtschaftlicher Akteur kann nicht von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn der wirtschaftliche Akteur ausreichende Dokumentation vorlegt, dass der wirtschaftliche Akteur zuverlässig ist, selbst wenn der wirtschaftliche Akteur von einem oder mehreren der Ausschlussgründe in §§ 135-137 des Vergabegesetzes betroffen ist, gemäß § 138, Abs. 1 des Vergabegesetzes. Rådets forordning (EU) 2022/576 Es kann kein Vertrag an die folgenden Unternehmen vergeben werden, gemäß Rådets forordning (EU) 2022/576 vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen aufgrund der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren: A. russische Staatsbürger oder natürliche oder juristische Personen, Einheiten oder Organe, die in Russland ansässig sind B. juristische Personen, Einheiten oder Organe, bei denen eine Einheit gemäß Buchstabe a) dieses Absatzes direkt oder indirekt mehr als 50 % besitzt, oder C. natürliche oder juristische Personen, Einheiten oder Organe, die im Auftrag oder auf Anweisung einer Einheit gemäß Buchstabe a) oder b) dieses Absatzes handeln. Ebenso können keine Unterlieferanten oder unterstützende Einheiten verwendet werden, die von oben genannten betroffen sind, wenn der Beitrag dieses Akteurs mehr als 10 % des Vertragswerts ausmacht.

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