Zum Inhalt springen
Zurück zur Suche

Polen – Arzneimittel – 245/PN/2026 - Dostawa produktów leczniczych dla UCK

Uniwersyteckie Centrum KlinicznePolenVeröffentlicht am 27. Aug. 2026
Noch 32 Tage

Beschreibung

1. Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung von Arzneimitteln für das UCK im Sortiment, der geschätzten Menge sowie den Anforderungen, die im Anhang Nr. 3 zur SWZ festgelegt sind. 2. Der Auftraggeber erlaubt das Einreichen von Teilangeboten. Unter einem Teilangebot versteht man einzelne Teile, die in Anhang Nr. 3 zur SWZ festgelegt sind. Der Auftragnehmer kann ein Angebot für einen oder mehrere Teile einreichen. 3. Der Auftraggeber erlaubt im Bereich des Teils 1 das Einreichen von Teilangeboten. Unter einem Teilangebot versteht man einzelne Positionen, die in Teil 1 des Anhangs Nr. 3 zur SWZ festgelegt sind. Der Auftragnehmer kann ein Angebot für eine oder mehrere Positionen einreichen. 4. Im Rahmen der Positionen, die im sortiments- und preislichen Formular mit dem Symbol (**) im Anhang Nr. 3 zur SWZ gekennzeichnet sind, verlangt der Auftraggeber, dass das angebotene Präparat im Katalog der erstattungsfähigen Arzneimittel, die in den Arzneimittelprogrammen verwendet werden, oder im Katalog der erstattungsfähigen Arzneimittel, die in der Chemotherapie verwendet werden, enthalten ist. 5. Der Auftraggeber hat im sortiments- und preislichen Formular die Verpackungsart festgelegt. In den Positionen, in denen keine solche Beschreibung vorhanden ist, kann der Auftragnehmer eine beliebige Verpackungsart anbieten, wobei die vom Auftraggeber geforderte Menge in der jeweiligen Position eingehalten werden muss. Der Auftragnehmer muss die vorgeschlagene Verpackungsart bei entsprechender Umrechnung bewerten. 6. Die Lieferungen erfolgen sukzessive, in Menge und Sortiment, gemäß den Teilaufträgen des Auftraggebers innerhalb von 2 Tagen ab dem Datum der Auftragserteilung. Der beauftragte Sortiment muss der Auftragnehmer auf eigene Kosten an die Krankenhausapotheke liefern. 7. Der Auftraggeber verlangt, dass die angebotenen Arzneimittelpreise nicht höher sind als die amtlichen Preise, die in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 12.05.2011 über die Erstattung von Arzneimitteln, Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke sowie medizinischen Produkten (Dz.U. 2025 poz. 907) festgelegt sind und am Tag der Angebotsabgabe gelten – sofern zutreffend. 8. Die angebotenen Arzneimittel müssen dem Gesetz vom 6. September 2001 über das Apothekenwesen (Dz.U. 2025 poz. 750) entsprechen – sofern zutreffend. Die angebotenen Arzneimittel müssen in Polen gemäß den in Art. 3 oder 4a des Apothekengesetzes festgelegten Bedingungen in den Verkehr gebracht werden. 9. Die angebotenen Medizinprodukte müssen dem Gesetz vom 7. April 2022 über Medizinprodukte (Dz. U. z 2024 r. poz. 1620) sowie den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsakten entsprechen – sofern zutreffend. 10. Der Auftraggeber erlaubt das Einreichen eines gleichwertigen Angebots im Bereich Teil 1 Position 24, 28, 45, 46, 132, 135, 136, 137. Der Auftraggeber informiert, dass alle in der Auftragsbeschreibung verwendeten Markennamen den geforderten Standard des beauftragten Sortiments definieren. Der Auftraggeber erlaubt das Einreichen von Angeboten mit gleichwertigen Qualitätsparametern, die die gleiche chemische Zusammensetzung im Bereich der Hauptsubstanzen aufweisen. Der Nachweis der Erfüllung der Gleichwertigkeitsbedingung liegt beim Auftragnehmer. 11. Falls der Auftraggeber in der Auftragsbeschreibung Normen, technische Bewertungen, technische Spezifikationen und technische Referenzsysteme verwendet, wie in Art. 101 Abs. 1 Punkt 2 sowie Abs. 3 des PZP-Gesetzes erwähnt, sind gleichwertige Lösungen zulässig. Jedes Mal, wenn in dieser SWZ oder in den Anhängen zur SWZ eine Norm angegeben ist, ist davon auszugehen, dass die Formulierung „oder gleichwertig“ verwendet wurde. Falls die Auftragsbeschreibung sich auf Normen, technische Bewertungen, technische Spezifikationen und technische Referenzsysteme bezieht, wie in Abs. 1 Punkt 2 sowie Abs. 3 erwähnt, kann der Auftraggeber ein Angebot nicht nur deshalb ablehnen, weil die angebotenen Lieferungen nicht den Normen, technischen Bewertungen, technischen Spezifikationen und technischen Referenzsystemen entsprechen, auf die sich die Auftragsbeschreibung bezieht, vorausgesetzt, der Auftragnehmer beweist im Angebot, insbesondere durch die in den Artikeln 104-107 genannten sachlichen Beweismittel, dass die vorgeschlagenen Lösungen in gleichem Maße die Anforderungen erfüllen, die in der Auftragsbeschreibung festgelegt sind. 12. Der Auftraggeber verlangt das Einreichen von Angeboten in elektronischer Form. Eine detaillierte Beschreibung (Anleitung) zum Einreichen von Angeboten in elektronischer Form ist in Abschnitt XIV der SWZ enthalten. Der Auftraggeber informiert, dass im vorliegenden Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags die sogenannte „umgekehrte Reihenfolge der Angebotsbewertung“ angewendet wird, wie in Art. 139 des PZP-Gesetzes erwähnt. Der Auftraggeber bewertet und prüft die Angebote in erster Linie und führt dann eine unternehmerische Qualifizierung des Auftragnehmers durch, dessen Angebot am höchsten bewertet wurde, hinsichtlich des Fehlens von Ausschlussgründen sowie der Erfüllung der Teilnahmebedingungen. 14. Der Auftragnehmer kann die Ausführung eines Teils des Auftrags einem Subunternehmer übertragen. 15. Der Auftraggeber erlaubt nicht das Einreichen von Variantenangeboten. 16. Gemeinsame Beschaffungsvokabular (CPV): gemäß Anhang Nr. 3 zur SWZ.

CPV-Codes

Arzneimittel

Unterlagen & Angebotsabgabe

KI-Zusammenfassung
Anmelden für KI-Zusammenfassung

Contains data from Tenders Electronic Daily (TED), © European Union, ted.europa.eu — CC BY 4.0.

Ähnliche Ausschreibungen