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Polen – Nichtchemisches medizinisches Einwegmaterial und hämatologisches Verbrauchsmaterial – DOSTARCZANIE ZESTAWÓW DO POBIERANIA I ANALIZY KRWI

Szpital Specjalistyczny im. Ludwika Rydygiera w Krakowie Sp. z o.o.PolenVeröffentlicht am 27. Juli 2026
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Beschreibung

1. Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung von Blutentnahme- und Analyse-Sets an den Sitz des Auftraggebers (ul. Złotej Jesieni 1, Kraków), gemäß der Beschreibung und Anforderungen in Anhang Nr. 1 der vorliegenden Spezifikation. 2. Die Gültigkeitsdauer / Gewährleistungsfrist des Auftragsgegenstandes darf nicht kürzer als 12 Monate ab dem Lieferdatum sein. 3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Antrag des Auftraggebers eine Schulung des Personals des Auftraggebers an dessen Sitz (ul. Złotej Jesieni 1, Kraków) zusammen mit der ersten Lieferung der Ware an die Krankenhausapotheke in einem schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbarten Zeitraum, jedoch nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss, durchzuführen. 4. Der Auftragnehmer hat eine Anwesenheitsliste der durchgeführten Schulung, wie in Punkt 3 erwähnt, mit den Unterschriften der geschulten Benutzer, die ihre tatsächliche Anwesenheit bestätigen, an die Krankenhausapotheke innerhalb von 5 Werktagen ab dem Datum der Schulung zu übermitteln. 5. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, sich an die Auftragnehmer in der Phase der Prüfung und Bewertung der Angebote zu wenden, um Muster des angebotenen Auftragsgegenstandes zur Verfügung zu stellen, um sie zu testen und die technische oder berufliche Eignung des Auftragnehmers zur Durchführung des Auftrags zu überprüfen. Die damit verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. 6. Weitere Bedingungen des Auftrags regelt der Vertragsentwurf, der Anhang Nr. 3 der Spezifikation darstellt. 1. An der Vergabe des Auftrags können Auftragnehmer teilnehmen, die die in Art. 57 der Pzp-Gesetz und Art. 112 Abs. 2 der Pzp-Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllen, nämlich: 1) keine Ausschlussgründe 2) Erfüllung der Teilnahmebedingungen am Verfahren, die sich auf Folgendes beziehen: a) Fähigkeit zur Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr Der Auftraggeber legt keine spezifischen Teilnahmebedingungen am Verfahren fest. b) Befugnis zur Ausübung einer bestimmten wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit Der Auftraggeber legt keine spezifischen Teilnahmebedingungen am Verfahren fest. c) wirtschaftliche oder finanzielle Situation Der Auftraggeber legt keine spezifischen Teilnahmebedingungen am Verfahren fest. d) technische oder berufliche Eignung Der Auftraggeber legt keine spezifischen Teilnahmebedingungen am Verfahren fest. Am Verfahren können Auftragnehmer teilnehmen, die nicht aufgrund von Art. 108 der Pzp-Gesetz und Art. 109 Abs. 1 Punkt 1 und Punkt 4 der Pzp-Gesetz sowie nicht aufgrund von Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 über besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Unterstützung der Aggression gegen die Ukraine und zum Schutz der nationalen Sicherheit (Dz.U. z 2022 poz. 835) vom Verfahren ausgeschlossen werden sowie nicht aufgrund von Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229/1 vom 31.07.2014, S. 1, in der geänderten Fassung) vom Erteilen oder Fortsetzen aller öffentlichen Aufträge ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf den Nachweis der Erfüllung der in Art. 57 der Pzp-Gesetz genannten Bedingungen durch den Auftragnehmer legt der Auftragnehmer vor: a) Erklärung über die Erfüllung der Teilnahmebedingungen am Verfahren – entsprechend unterzeichnet von der (den) zur Vertretung des Auftragnehmers befugten Person(en). Die entsprechende Erklärung legt der Auftragnehmer in Form eines einheitlichen Dokuments vor, das Anhang Nr. 4 der Spezifikation darstellt (Formular JEDZ); Im Hinblick auf die Bestätigung des Fehlens von Ausschlussgründen vom Verfahren in den in Art. 108 der Pzp-Gesetz und Art. 109 Abs. 1 Punkt 1 und Punkt 4 der Pzp-Gesetz sowie Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 über besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Unterstützung der Aggression gegen die Ukraine und zum Schutz der nationalen Sicherheit (Dz.U. z 2022 poz. 835) und Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229/1 vom 31.07.2014, S. 1, in der geänderten Fassung) genannten Umständen legt der Auftragnehmer vor: a) Erklärung über das Fehlen von Ausschlussgründen vom Verfahren – entsprechend ausgefüllt und unterzeichnet von der (den) zur Vertretung des Auftragnehmers befugten Person(en). Die entsprechende Erklärung legt der Auftragnehmer in Form eines einheitlichen Dokuments vor, das Anhang Nr. 4 der Spezifikation darstellt (Formular JEDZ), b) Erklärung, dass der Auftragnehmer nicht aufgrund von Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 über besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Unterstützung der Aggression gegen die Ukraine und zum Schutz der nationalen Sicherheit (Dz.U. z 2022 poz. 835) sowie nicht aufgrund von Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229/1 vom 31.07.2014, S. 1, in der geänderten Fassung) vom Verfahren ausgeschlossen wird – entsprechend ausgefüllt und unterzeichnet von der (den) zur Vertretung des Auftragnehmers befugten Person(en) - Anhang Nr. 2 zur Spezifikation.

CPV-Codes

Nichtchemisches medizinisches Einwegmaterial und hämatologisches Verbrauchsmaterial

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