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Polen – Bauarbeiten für Rohrleitungen, Fernmelde- und Stromleitungen, für Autobahnen, Straßen, Flugplätze und Eisenbahnen; Nivellierungsarbeiten – Budowa infrastruktury rowerowej w ciągu ulic: Krasińskiego, Markwarta, Sieńki, Moniuszki, Skłodowskiej-Curie i Łęczyckiej w Bydgoszczy

Zarząd Dróg Miejskich i Komunikacji Publicznej w BydgoszczyPolenVeröffentlicht am 12. Aug. 2026
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Beschreibung

Gegenstand des Auftrags sind Bauarbeiten im Sinne des Art. 7 Pkt. 21 Pzp, die in der Umgestaltung im Sinne des Art. 3 Pkt. 7a und dem Bau im Sinne des Art. 3 Pkt. 6 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über das Bauwesen bestehen. Der Auftrag umfasst die Durchführung des Investitionsvorhabens mit dem Titel: „Bau der Radinfrastruktur entlang der Straßen: Krasińskiego, Markwarta, Sieńki, Moniuszki, Skłodowskiej-Curie und Łęczyckiej in Bydgoszcz.“ Der Auftrag wird in Etappen durchgeführt: 1) ETAP I: a) Abschnitt 1 - von Gdańska bis zur Einmündung Staszica bei vollständiger Sperrung der Straße; - Umleitung über die Straße Staszica; - Kreuzung Staszica halbseitig; - von Staszica bis Ossolińskich halbseitig; b) Abschnitt 2 - von Ossolińskich bis Ogińskiego halbseitig; - Kreisverkehr Ossolińskich halbseitig; c) Abschnitt 5 - Durchführung des Kreisverkehrs Skrzetuskiego im laufenden Verkehr; d) Abschnitt 6 - Durchführung des Kreisverkehrs an der Łęczyckiej im laufenden Verkehr sowie der gesamten Straße von Fordońska bis Kamienna; 2) ETAP II: a) Abschnitt 3 und 4 - von Ogińskiego bis zum Kreisverkehr Skrzetuskiego halbseitig unter Verwendung einer Pendelverkehrsregelung; - Kreuzung Ogińskiego, Moniuszki, Sieńki, zeitweiliges Einbahnkreisverkehr mit Umfahrungen nach rechts auf ausgewählten Strecken; b) Abschnitt 5 - von Kreisverkehr Skrzetuskiego bis Łęczyckiej zusammen mit ul. Kijowska im laufenden Verkehr; 2. Der detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstandes und die Bedingungen für die Ausführung des Auftrags sind in den Entwurf der Vertragsbestimmungen mit Anhangen enthalten, die Anhang Nr. 1 zur SWZ darstellen, einschließlich: - Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Projektierungsdokumentation PAB, PZT, PT sowie technische Spezifikationen für die Ausführung und Abnahme der Bauarbeiten, die Anhang Nr. 2 zum Vertrag darstellen; - Muster des Angebotsformulars, das Anhang Nr. 2 zur SWZ darstellt. 3. Der Auftraggeber stellt keine zwingende Voraussetzung für die Durchführung einer Ortstermin, schlägt jedoch deren Durchführung im Interesse des Auftragnehmers ohne Teilnahme des Auftraggebers vor. 4. Der Auftraggeber verlangt gemäß Art. 95 Abs. 1 Pzp, dass der Auftragnehmer oder Subunternehmer bei der Ausführung des Auftrags (im gesamten Geltungszeitraum des Vertrags) Personen, die die Arbeiten direkt ausführen, also sogenannte physische Arbeitskräfte, mindestens Straßenarbeiter, Fachmonteure, allgemeine Bauarbeiter, Maschinenführer und Fahrer von Baumaschinen und -fahrzeugen, auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (Art. 22 Abs. 1) beschäftigt. Diese Anforderung gilt nicht für die Bauleitung, die geodätische Betreuung oder die Lieferanten von Baumaterialien. Eine detaillierte Beschreibung der Anforderungen des Auftraggebers in diesem Bereich befindet sich in den Entwurf der Vertragsbestimmungen, die Anhang Nr. 1 zur SWZ darstellen. 5. Der Auftragnehmer kann die Ausführung eines Teils des Auftrags einem Subunternehmer übertragen, unter Berücksichtigung des in Pkt. V.11 SWZ beschriebenen Verbots. Im Bereich der Subunternehmer gelten die Bestimmungen der Art. 462-465 Pzp. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Angebot sowie im JEDZ den Teil des Auftrags (in % oder inhaltlich), dessen Ausführung er Subunternehmern übertragen will, sowie die Namen der eventuellen Subunternehmer, falls diese bereits bekannt sind, anzugeben. Das Fehlen einer Erklärung des Auftragnehmers in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Auftragnehmer die gesamte Auftragsausführung selbst durchführen will. Der Auftragnehmer haftet für die Handlungen, Fehler und Versäumnisse des Subunternehmers wie für seine eigenen Handlungen. 6. Der Auftrag wird im Rahmen des Nationalen Wiederaufbauprogramms sowie des Programms Europäische Fonds für Kujawien und Pommern 2021-2027 gefördert. 7. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Gegenstand des Auftrags während seiner Durchführung (Verringerung des Auftragsumfangs) um maximal 20 % des Bruttowerts des Vertrags zu beschränken. Dies bedeutet, dass der garantierte Mindestwert der Leistung der Parteien (garantierter Teil des Auftrags) nicht weniger als 80 % des gesamten im Vertrag angegebenen Bruttogehalts beträgt. Die Einschränkung des Umfangs kann unter den in den Entwurf der Vertragsbestimmungen festgelegten Bedingungen erfolgen (Anhang Nr. 1 zur SWZ). Bei einer Einschränkung des Auftragsumfangs steht dem Auftragnehmer nur eine Vergütung für tatsächlich und ordnungsgemäß ausgeführte Bauarbeiten zu, und der Auftragnehmer verzichtet auf alle Ansprüche aus der Nichtausführung des restlichen Teils des Auftrags. 8. Der Auftraggeber sieht keine Möglichkeit der Inanspruchnahme der in Art. 441 Abs. 1 Pzp genannten Option vor. 9. Der Auftraggeber sieht keine Vergabe von Aufträgen vor, wie in Art. 214 Abs. 1 Pkt. 7 Pzp genannt. 10. Der Auftraggeber erlaubt keine Abgabe von Teilangeboten. Der Auftraggeber teilt den Auftrag nicht in Teile auf. Begründung für die Aufteilung des Auftrags: Die Durchführung des Investitionsvorhabens erfordert die Durchführung im Rahmen eines einzigen Auftrags aufgrund der Notwendigkeit der Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit und branchenübergreifenden Koordination. Die Aufnahme der einzelnen Etappen des Investitionsvorhabens im Rahmen eines einzigen Auftrags ermöglicht eine effiziente Durchführung der Bauarbeiten sowie die Verringerung von Behinderungen und Unannehmlichkeiten für die Umgebung im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Investition. Der Bau der Radinfrastruktur im Rahmen eines einzigen Auftrags eliminiert Probleme im Zusammenhang mit der Kommunikation zwischen den Beteiligten sowie Fehler, die aus der Weitergabe der für die Durchführung des Auftragsgegenstandes erforderlichen Materialien resultieren. Die Aufteilung in Teile beschränkt nicht den Zugang zum Auftrag für Auftragnehmer aus dem MŚP-Sektor. 11. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juni 2024 über den Schutz von Hinweisgebern hat der Auftraggeber das

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