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Polen – Kreditgewährung – "UDZIELENIE DŁUGOTERMINOWEGO KREDYTU BANKOWEGO DO WYSOKOŚCI 4.500.000,00 ZŁ

Gmina KożuchówPolenVeröffentlicht am 11. Okt. 2026
Noch 35 Tage

Beschreibung

Gegenstand des Auftrags ist die Gewährung eines langfristigen Bankkredits in Höhe von 4.500.000,00 PLN zur Finanzierung des geplanten Defizits in Höhe von 1.923.515,00 PLN sowie zur Tilgung früherer Kredite und Darlehen in Höhe von 2.576.485,00 PLN. 2. Der Kreditzeitraum wird auf Dezember 2026 – Dezember 2040 festgelegt. 3. Die Tilgungsfrist für Kapitalraten beträgt 51 Monate. 4. Die Tilgung des Kapitals erfolgt bis zum 15.12.2040 (Tilgung in monatlichen Raten). 5. Der Fälligkeitszeitpunkt der ersten Kapitalrate ist der 15.03.2027. 6. Der Fälligkeitszeitpunkt der Zinsraten: bis zum 15. eines jeden Monats, der auf den Monat folgt, für den sie berechnet wurden, Zahlung der letzten Rate zusammen mit der Kapitaltilgung. 7. Die Raten sind in monatlichen Zeiträumen bis zum 15. eines jeden Monats zahlbar. Gemäß dem beigefügten Zeitplan. 9. Die Zinsen werden in monatlichen Zeiträumen nur auf den tatsächlich in Anspruch genommenen Kreditbetrag berechnet. 10. Zur Berechnung der Zinsen wird die tatsächliche Anzahl der Tage in den einzelnen Monaten und ein Jahr mit 365 Tagen zugrunde gelegt. 11. Die Zinsänderung erfolgt quartalsweise am ersten Arbeitstag jedes Quartals auf der Grundlage der WIBOR 3M-Satzung, die am letzten Arbeitstag jedes dem Abrechnungszeitraum vorhergehenden Quartals gilt, erhöht um die Bankmarge. 12. Der Kredit wird dem Auftraggeber maximal innerhalb von 2 Arbeitstagen ab dem Tag der Vertragsunterzeichnung bis zum 15. Dezember 2026 zur Verfügung gestellt. 13. Der Kredit wird nicht mit anderen Gebühren belastet als in der SWZ angegeben. 14. Der Kreditnehmer hat das Recht, die volle Kreditsumme nicht in Anspruch zu nehmen sowie das Recht auf vorzeitige Tilgung des Kredits ohne zusätzliche Kosten. 15. Der Auftraggeber plant keine Bankgebühren und -provisionen für den gewährten Kredit. 16. Es gibt keine Pfändungen auf den Bankkonten. 17. Die Gemeinde hat keine ausstehenden Verbindlichkeiten bei Banken. 18. In der Gemeinde wurde kein Sanierungsprogramm im Sinne des Gesetzes über öffentliche Finanzen durchgeführt. 19. In der Gemeinde wurden keine Vollstreckungsmaßnahmen durch einen Gerichtsvollzieher im Auftrag von Banken durchgeführt. 20. Der Auftraggeber hat keine Verbindlichkeiten aus dem Kauf von Forderungen, Forfaitierung, Factoring, eFinancing, Leasing. 21. Der Auftraggeber hat keine Bürgschaften und Garantien an andere Unternehmen gewährt. 22. Die Kreditsicherung wird durch einen eigenen In-blanco-Wechsel zusammen mit einer Wechselerklärung erfolgen, es sei denn, der Auftragnehmer verzichtet auf die Kreditsicherung. Der Gemeindekämmerer wird den Wechsel und die Wechselerklärung kontrasignieren.

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