Polen – Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen – Usługa sukcesywnego odbioru, transportu oraz zagospodarowania odpadów oznaczonych w klasyfikacji odpadów kodem 20 01 10 – Odzież i 20 01 11 – Tekstylia
Beschreibung
1. Gegenstand des Auftrags ist - unter den in dem Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, SWZ und im Angebot des Auftragnehmers beschriebenen Bedingungen - die sukzessive Übergabe der Abfälle, die unter dem Code 20 01 10 - Kleidung und 20 01 11 Textilien klassifiziert sind, durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer. 2. Die Abfälle dürfen ausschließlich den Wiedergewinnungsprozessen von R1 bis R12 unterzogen werden, gemäß der Definition dieser Prozesse im Abfallgesetz vom 14. Dezember 2012 (d.h. Dz. U. z 2023 r. poz. 1587 mit späteren Änderungen)/ der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 sowie zum Aufheben der Verordnung (EWG) Nr. 1013/2006 (Dz. U. UE. L 2024.1157), wobei unter „Unterziehen eines Wiedergewinnungsprozesses“ der Beginn und das Ende dieses Prozesses verstanden wird. 3. Der Gegenstand des Auftrags umfasst die sukzessive Übergabe von Abfall, der unter dem Code 20 01 10 – Kleidung sowie 20 01 11 – Textilien klassifiziert ist, in einer Menge von 1000 Mg selektiv gesammelt – jedoch nicht weniger als 400 Mg Abfall, der unter dem Code 20 01 10 und Abfall, der unter dem Code 20 01 11 klassifiziert ist (Mindestleistung). 4. Abfallannahme: 1) Die Übergabe und Annahme der Abfälle erfolgt ausschließlich auf der Grundlage und gemäß den schriftlichen [Formular unter Androhung der Unwirksamkeit] Einzelaufträgen des Auftraggebers, die an den Auftragnehmer gerichtet und per E-Mail zugestellt werden, und die Menge der Abfälle sowie den Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber deren Annahme erwartet, angeben. 2) Der Auftraggeber wird Einzelaufträge erteilen, wenn die von ihm gesammelte Menge an Abfällen, die an einem Tag entsorgt werden soll, mindestens 16 Mg beträgt, 3) Der Auftragnehmer wird die Abfälle unter Einhaltung der folgenden technischen Infrastrukturanforderungen in der Anlage des Auftraggebers entsorgen: a) das Bruttogewicht eines einzelnen Fahrzeugs, das (leeres Fahrzeug zur Beladung) auf das Gelände der Anlage des Auftraggebers einfährt, darf 18 Tonnen nicht überschreiten b) die Abstände zwischen den äußersten Achsen eines einzelnen Fahrzeugs dürfen die Länge von 16 Metern nicht überschreiten, und die Länge des Fahrzeugs darf 18 m nicht überschreiten c) die Beladung der lose übergebenen Abfälle erfolgt „von oben“ 4) Nach dem Wiegen des mit Abfällen beladenen Fahrzeugs wird der Auftraggeber eine Lagerausgangsbescheinigung ausstellen. 5) Der Auftraggeber wird eine Abfallübergabekarte [KPO] mit der Aufteilung nach den Codes 20 01 10 – Kleidung und 20 01 11 – Textilien für jede Partie Abfälle, die von der von ihm geleiteten Anlage durch den Transport des Auftragnehmers entsorgt wird, erstellen. Diese Karten werden gemäß dem Abfallgesetz erstellt. Der Auftragnehmer ist für die Bestätigung durch den Betreiber der Anlage, in der der Wiedergewinnungsprozess durchgeführt wird, der Masse und Art der in jeder vom Auftraggeber ausgestellten Abfallübergabekarte angegebenen Abfälle, gemäß dem Abfallgesetz verantwortlich. 6) Wenn die Verbringung der Abfälle internationalen Charakter hat, werden die in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/106 sowie zum Aufheben der Verordnung (EWG) Nr. 1013/2006 genannten Dokumente erstellt. Die Dokumente werden gemäß den Anforderungen der obigen Verordnung erstellt. 4. Auf der Grundlage von Art. 16b Abs. 2 uPzp informiert der Auftraggeber, dass er die Einreichung von Angeboten, die Lieferungen oder Dienstleistungen aus Drittländern, die keine Vertragsparteien internationaler Abkommen sind, enthalten, nicht zulässt. Ein Angebot, das Lieferungen oder Dienstleistungen aus Drittländern, die keine Vertragsparteien internationaler Abkommen sind, umfasst, wird gemäß Art. 226 Abs. 1 Punkt 5 uPzp zurückgewiesen: „Der Auftraggeber lehnt ein Angebot ab, wenn dessen Inhalt nicht mit den Bedingungen des Auftrags übereinstimmt“.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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