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Polen – Lehrbedarf – Zakup wyposażenia pracowni przedmiotów zawodowych w Zespole Szkół Ponadpodstawowych nr 2 w Jarocinie w ramach projektu pn.: „Rozwój infrastruktury kształcenia zawodowego w powiecie jarocińskim dla potrzeb nowoczesnej gospodarki"

Powiat JarocińskiPolenVeröffentlicht am 13. Juli 2026
Frist abgelaufen

Beschreibung

1. Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung, Anordnung und Installation der Ausrüstung der Berufsfachräume im ZSP nr 2 in Jarocin im Rahmen des Projekts mit dem Titel: „Entwicklung der beruflichen Ausbildungsinfrastruktur im Powiat Jarocin für die Bedürfnisse der modernen Wirtschaft". 2. Die in Punkt 1 genannte Lieferung umfasst folgende Berufsfachräume im ZSP nr 2 in Jarocin: – Automatik- und STEM-Labor, – Kraftfahrzeugbauwerkstatt, – CNC-Werkstatt, – Kraftfahrzeugdiagnosewerkstatt, – Elektronikwerkstatt, – Elektrowerkstatt, – Friseurwerkstatt, – Kosmetik- und Friseurwerkstatt, – Kraftfahrzeugmechanikwerkstatt, – Maschinen- und Elektrogerätewerkstatt, – Kraftfahrzeugmechatronikwerkstatt, – Karosseriereparaturwerkstatt. 3. Der Auftrag wurde in 5 Teile unterteilt: Teil I – Technische Werkstattausrüstung Teil II – Computerausrüstung Teil III – Elektronische Ausrüstung Teil IV – Diagnosesystem Teil V – Ausrüstung der Friseur- und Kosmetikwerkstatt 4. Der detaillierte Umfang des Auftragsgegenstands für Teil I – V ist in den Anlagen Nr. 1 – 5 zur SWZ entsprechend festgelegt. 5. Der in den Anlagen Nr. 1 – 5 zur SWZ beschriebene Auftragsgegenstand muss: – fabrikneu sein, – frei von Mängeln sein, – keine Gebrauchsspuren aufweisen, – technisch voll funktionsfähig sein, – durch den Auftragnehmer auf eigene Kosten, einschließlich Verpackung, Transport, Entladung und Versicherung, an die folgende Adresse geliefert werden: ZSP nr 2 in Jarocin, ul. Franciszkańska 2, 63-200 Jarocin, – durch den Auftragnehmer zusammen mit der erforderlichen Dokumentation, die im Vertragsprojekt angegeben ist, das Anlage Nr. 6 zur SWZ darstellt, geliefert werden, – im ZSP nr 2 in Jarocin, ul. Franciszkańska 2, 63-200 Jarocin, aufgestellt und installiert werden. 6. Der Auftragsgegenstand in Teil I – V wird im Rahmen der Investitionsaufgabe mit dem Titel: „Kauf von Berufsfachräumen im ZSP nr 2 in Jarocin im Rahmen des Projekts mit dem Titel: „Entwicklung der beruflichen Ausbildungsinfrastruktur im Powiat Jarocin für die Bedürfnisse der modernen Wirtschaft"” ausgeführt. 7. Der Auftragsgegenstand in Teil I – V wird aus Mitteln der Europäischen Union im Rahmen des Projekts mit dem Titel „Entwicklung der beruflichen Ausbildungsinfrastruktur im Powiat Jarocin für die Bedürfnisse der modernen Wirtschaft" Nr. FEWP.05.01-IZ.00-0043/23-00, Priorität 05 „Europäische Fonds zur Unterstützung der sozialen Infrastruktur für die Wielkopolska (EFRR)" Maßnahmen 05.01 „Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger Bildung, Ausbildung und lebenslangem Lernen durch Unterstützung der Bildungsinfrastruktur" Programm Europäische Fonds für Wielkopolska 2021-2027 sowie aus Mitteln des Powiat Jarocinski mitfinanziert. 8. Die in den Anlagen Nr. 1 – 5 zur SWZ festgelegten Anforderungen sind Mindestanforderungen. Der Auftragnehmer darf Ausrüstung mit besseren Parametern anbieten. 9. Zu den in den Anlagen Nr. 1 – 5 zur SWZ verwendeten Wörtern, die Handelsmarken, Patente, Herkunft, Quelle oder einen besonderen Prozess, der die Produkte oder Dienstleistungen eines bestimmten Auftragnehmers charakterisiert, bezeichnen, wird an jeder Stelle der Ausdruck „oder gleichwertig" hinzugefügt. 10. Jegliche Angabe von Handelsmarken, Patenten oder Herkunft, Quelle oder einem besonderen Prozess, der die Produkte oder Dienstleistungen eines bestimmten Auftragnehmers in den Anlagen Nr. 1 – 5 zur SWZ charakterisiert, hat nur beispielhaften (mustergültigen) Charakter und es ist zulässig, Angebote mit gleichwertigen Lösungen, gleichwertigen Produkten, die alle in den Auftragsdokumenten genannten minimalen technischen, qualitativen, funktionalen und nutzungsbezogenen Anforderungen erfüllen, einzureichen. 11. Jedes Mal, wenn in den Anlagen Nr. 1 – 5 zur SWZ der Auftragsgegenstand durch Verweis auf Normen, technische Bewertungen, technische Spezifikationen und technische Referenzsysteme beschrieben wird, fügt der Auftraggeber an jeder Stelle die Wörter „oder gleichwertig" hinzu und erlaubt gleichwertige Lösungen. 12. Ein Auftragnehmer, der sich auf gleichwertige Lösungen beruft, die in den Anlagen Nr. 1 – 5 zur SWZ durch den Auftraggeber beschrieben werden, ist verpflichtet, in seinem Angebot, insbesondere durch geeignete Nachweise, wie in Art. 104 – 107 des Gesetzes PZP, z. B. geeignete technische und/oder funktionale Beschreibungen, nachzuweisen, dass die vorgeschlagenen Lösungen in gleichwertigem Maße die Anforderungen erfüllen, die in der Beschreibung des Auftragsgegenstands festgelegt sind, sowie dass die Lieferung oder Dienstleistung die Anforderungen an Leistung oder Funktionalität erfüllt, die durch den Auftraggeber festgelegt wurden. 13. Wenn der Auftragnehmer keine geeigneten Nachweise zusammen mit dem Angebot einreicht oder die eingereichten geeigneten Nachweise unvollständig sind, fordert der Auftraggeber gemäß Art. 107 Abs. 2 des Gesetzes PZP deren Einreichung oder Ergänzung innerhalb einer festgelegten Frist an. 14. Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand in 5 Teile unterteilt, wobei die Möglichkeit besteht, Teilangebote einzureichen. 15. Der Auftraggeber erlaubt die Möglichkeit, Teilangebote gemäß den genannten Teilen einzureichen. Der Auftragnehmer kann ein Angebot für eine beliebige Anzahl von Teilen einreichen. 16. Der Auftraggeber sieht keine Rückerstattung der Teilnahmekosten an dem Verfahren vor. 17. Der Auftraggeber sieht in Teil I – V keine Abrechnung in Fremdwährungen vor. 18. Der Auftraggeber sieht in Teil I – V keine Vorauszahlungen für die Auftragsausführung vor. 19. Der Auftraggeber schließt Auftragnehmer, die sich gemeinsam um die Vergabe des öffentlichen Auftrags in Teil I – V bewerben, sowie Subunternehmer, die aus Drittstaaten stammen

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