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Polen – Sicherheitssoftwarepaket – Dostawa subskrypcji oprogramowania do zautomatyzowanych testów bezpieczeństwa, wraz z usługą wdrożenia i świadczenia wsparcia na okres 36 miesięcy oraz przeszkoleniem administratorów Zamawiającego

Województwo Lubelskie - Lubelskie Centrum Innowacji i TechnologiiPolenVeröffentlicht am 09. Juli 2026
Frist abgelaufen

Beschreibung

I. Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung einer Plattform für automatisierte Sicherheitsprüfungen, einschließlich der Implementierungsdienstleistung und der Unterstützung über einen Zeitraum von 36 Monaten. II. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet: 1. eine Software-Abonnement für die gelieferte Lösung für einen Zeitraum von 36 Monaten zu liefern, 2. die Implementierung der gelieferten Software, vorausgegangen von einer durch den Auftragnehmer durchgeführten Vorimplementierungsanalyse, deren Ergebnis die Erstellung der technischen Implementierungsdokumentation ist, 3. die technische Unterstützung im Umfang von 8 Service-Stunden pro Monat für einen Zeitraum von 36 Monaten (d.h. insgesamt 288 Service-Stunden) gemäß den in der Auftragsbeschreibung sowie in § 5 des Vertrages festgelegten Bedingungen zu erbringen, 4. dem Auftraggeber Zugang zur technischen Unterstützung zu gewähren, die vom Urheber der Anwendungssoftware gemäß den vom Urheber festgelegten Bedingungen angeboten wird. III. Im Rahmen der Dienstleistung zur Lieferung der Plattform zur automatischen Sicherheitsprüfung fordert der Auftraggeber die Durchführung von drei Schulungen (einmal pro Jahr zu einem vom Auftraggeber vorgeschlagenen Termin) von mindestens zweitägigen stationären Schulungen (bis zu 350 km von der Niederlassung des Auftraggebers) für eine Gruppe von bis zu 7 Personen, deren Umfang umfasst*: • Erlangung des notwendigen Wissens zur Durchführung von Penetrationstests • Erwerb der Fähigkeit, die vom Auftragnehmer gelieferten Werkzeuge anzuwenden • Einführung in die Plattform zur automatischen Sicherheitsprüfung • Besprechung der Konfiguration und Verwaltung der Plattform • Besprechung der Möglichkeiten der Plattform und der Arten von durchführbaren Tests • Detaillierte Besprechung der Berichterstattung • Workshops • Ausstellung eines Teilnahmezertifikats und des Erwerbs von Fähigkeiten nach der Schulung mit Angabe des Schulungsthemas. *der Gesamtkosten der Schulungsorganisation obliegt dem Auftragnehmer IV. Der Auftragnehmer wird die technische Unterstützung während 36 Monaten ab dem Tag der Unterzeichnung ohne Beanstandung im Protokoll der Entgegennahme, wie in § 3 IPU (oder bis zur Nutzung von 288 Service-Stunden, wenn deren Nutzung vor Ablauf dieses Zeitraums erfolgt), an Werktagen von 7:30 bis 15:30 Uhr, in polnischer Sprache und im Umfang der folgenden Punkte erbringen: 1) laufende Unterstützung während des Systembetriebs, 2) quartalsweise Überprüfung der implementierten Umgebung, 3) Wissensweitergabe bei der Problemlösung, 4) Beratung zum System, 5) Aktualisierung der Umgebung auf neue Versionen, 6) Hilfe bei der Analyse von Sicherheitsereignissen, die vom System generiert werden – Berichte 7) Hilfe bei der Bearbeitung von Serviceanfragen und Unterstützung bei deren Durchführung im Auftrag des Auftraggebers. 5. Eine detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstandes stellt Anlage Nr. 1 zur SWZ – Beschreibung des Auftragsgegenstandes dar. 6. Weitere Informationen zur Vertragserfüllung finden sich im Text der wesentlichen Vertragsbestimmungen, die Anlage Nr. 3 zur SWZ darstellen. 7. Der Auftragnehmer, dessen Angebot als das vorteilhafteste anerkannt wird, wird vor der Vertragsunterzeichnung verpflichtet sein, eine angemessene Vertragserfüllungsgarantie in Höhe und Form, wie in Kapitel XVI der SWZ festgelegt, zu hinterlegen V. ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER UNIONSVERORDNUNG ÜBER CYBERSECURITY. Der Auftraggeber verlangt, dass der Auftragsgegenstand, einschließlich aller ICT-Produkte, ICT-Dienstleistungen und ICT-Prozesse (wie in der unionsrechtlichen Verordnung über Cybersecurity in § 2 Kapitel II SWZ definiert), die zur Auftragserfüllung verwendet werden, sowohl als Hauptkomponenten als auch als Nebenkomponenten, Umgebungsdienstleistungs- oder begleitende Lösungsbestandteile, keine der folgenden enthalten: a) ICT-Produkte, ICT-Dienstleistungen oder ICT-Prozesse, die in den Empfehlungen gemäß Art. 33 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über das nationale Cybersecurity-System (Dz.U. 2026, Pos. 20, mit späteren Änderungen) aufgeführt sind, die deren negativen Einfluss auf das grundlegende Sicherheitsinteresse des Staates feststellen b) ein ICT-Produkt, dessen Typ in der Entscheidung über die Anerkennung eines Lieferanten von Hardware oder Software als Lieferant mit hohem Risiko gemäß Art. 67b Abs. 15 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über das nationale Cybersecurity-System (Dz.U. 2026, Pos. 20, mit späteren Änderungen) festgelegt ist, oder ICT-Dienstleistungen oder ICT-Prozesse, die in dieser Entscheidung festgelegt sind. 9. Der Auftragnehmer muss, um die Übereinstimmung des angebotenen Auftragsgegenstandes mit den oben genannten Anforderungen zu bestätigen, der Offerte eine entsprechende unterzeichnete Erklärung im Anhang „Erklärung zu den während der Auftragserfüllung verwendeten ICT-Elementen“ beifügen, deren Muster Anlage Nr. 12 zur SWZ darstellt VI. Diese Erklärung ist integraler Bestandteil des Angebots und dient dem Auftraggeber zur Identifizierung der im Angebot enthaltenen oder zur Auftragserfüllung verwendeten ICT-Produkte, ICT-Dienstleistungen und ICT-Prozesse. VII. Die Erklärung stellt ein objektives Beweismittel dar. VIII. Weitere Informationen zur Einreichung objektiver Beweismittel finden sich im Text der SWZ, Kapitel XI, § 6 und folgende. IX. Wenn der Auftragnehmer keine objektiven Beweismittel einreicht oder die eingereichten objektiven Beweismittel unvollständig sind, fordert der Auftraggeber deren Einreichung oder Ergänzung innerhalb der festgelegten Frist.

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