Polen – Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Eisenbahnen und anderen Ausrüstungen – Przedmiotem zamówienia jest naprawa części i podzespołów tramwajowych.
Beschreibung
1. Gegenstand des Auftrags ist die Reparatur von Teilen und Komponenten von Straßenbahnen, die in Anlage Nr. 3 zu SWZ definiert sind, unterteilt in: 1) Gruppe I – Bremsklötze von Straßenbahnen: Tatra (RT6 MF06 AC), Moderus Gamma, 2) Gruppe II – Austausch von Felgen – Solaris Tramino S105p, 3) Gruppe III – Bremsklötze der Straßenbahn Siemens NGT6D, 4) Gruppe IV – Bremsklötze der Straßenbahn Siemens Combino. 2. Im Rahmen des Optionsrechts behält der Auftraggeber sich das Recht vor, den Auftragsgegenstand für einen Zeitraum von nicht mehr als 6 Monaten ab dem Ablauf des in Abschnitt IV SWZ festgelegten Zeitraums gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 10 Anlage Nr. 6 zu SWZ (Formular Ppu) um bis zu 30 % des Grundauftrags zu erweitern. 3. Die technischen Anforderungen für die Ausführung und Abnahme der reparaturbedürftigen Komponenten und Elemente sind in Anlage Nr. 5 zu SWZ festgelegt. 4. Auf der Grundlage der Anlagen zu SWZ Nr. 3 (Preisblatt) sowie Nr. 5 (Technische Anforderungen für die Ausführung und Abnahme der reparaturbedürftigen Komponenten und Elemente) werden die Vertragsanlagen erstellt. 5. Der Auftraggeber erlaubt die Einreichung von Teilangeboten für die einzelnen umfassenden Gruppen. 6. Der Auftraggeber erlaubt nicht die Einreichung von Teilangeboten innerhalb einer Gruppe. 7. Der Auftraggeber erlaubt nicht die Einreichung von Alternativangeboten. 8. Der Auftraggeber plant nicht die Vergabe eines Rahmenvertrags oder die Durchführung einer elektronischen Auktion. 9. Der Auftraggeber erlaubt die Möglichkeit, die Ausführung des Auftragsgegenstands Subunternehmern zu übertragen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer in Anlage Nr. 2 zu SWZ (Angebotsformular) die Teile des Auftrags angeben, deren Ausführung er Subunternehmern überträgt, und die Subunternehmen nennen, falls diese bereits bekannt sind. Der Auftragnehmer haftet für das Handeln oder Unterlassen der Subunternehmen wie für eigenes. 10. Der Auftraggeber verlangt im vorliegenden Verfahren keine vorvertraglichen Sicherheitsleistungen. 11. Der Auftraggeber macht im Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags von dem Recht Gebrauch, den Zugang zu Aufträgen für Auftragnehmer aus Drittstaaten, mit denen die Europäische Union keine internationale Vereinbarung abgeschlossen hat, die den Zugang zu öffentlichen Aufträgen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung gewährleistet, zu beschränken. Diese Beschränkung besteht in der Nichtzulassung zur Teilnahme am Verfahren. 12. Der Auftraggeber lässt Auftragnehmer (sowie Auftragnehmer, die gemeinsam um den Auftrag nachsuchen, von denen mindestens einer ist) mit Sitz (bzw. Wohnsitz) in einem anderen Staat als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, einem Vertragsstaat des Übereinkommens über die öffentliche Beschaffung (GPA) im Rahmen der Welthandelsorganisation oder einem Vertragsstaat einer mit der Europäischen Union abgeschlossenen Vereinbarung, die den gegenseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen regelt, nicht am Verfahren teilnehmen. 13. Der Auftraggeber lässt nicht zu, dass Auftragnehmer (sowie Auftragnehmer, die gemeinsam um den Auftrag nachsuchen, von denen mindestens einer ist) mit Sitz (bzw. Wohnsitz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, einem Vertragsstaat des Übereinkommens über die öffentliche Beschaffung (GPA) im Rahmen der Welthandelsorganisation oder einem Vertragsstaat einer mit der Europäischen Union abgeschlossenen Vereinbarung, die den gegenseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen regelt, sich auf die technischen und beruflichen Fähigkeiten oder die finanzielle oder wirtschaftliche Lage von Unternehmen mit Sitz (bzw. Wohnsitz) in einem anderen Staat als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, einem Vertragsstaat des Übereinkommens über die öffentliche Beschaffung (GPA) im Rahmen der Welthandelsorganisation oder einem Vertragsstaat einer mit der Europäischen Union abgeschlossenen Vereinbarung, die den gegenseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen regelt, berufen. 14. Erhält der Auftraggeber ein Angebot von einem Auftragnehmer aus der EU, wird er überprüfen, ob das Angebot von den von der EU abgeschlossenen Vereinbarungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge im internationalen Kontext, wie dem GPA oder Freihandelsabkommen, umfasst ist, um festzustellen, ob der Auftragnehmer Zugang zu diesem Auftrag erhalten hat. 15. Aufgrund von Art. 226 Abs. 1 Punkt 5 des Gesetzes Pzp wird der Auftraggeber ein Angebot, das von einem Auftragnehmer aus einem Drittstaat, der keine Übereinkommen über die öffentliche Beschaffung (GPA) oder ein bilaterales Freihandelsabkommen zwischen der EU und diesem Staat abgeschlossen hat, das den Zugang zum Markt für öffentliche Aufträge auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung gewährleistet, als nicht den Auftragsbedingungen entsprechend zurückweisen. 16. Der Auftraggeber kann das Verfahren zur Vergabe des Auftrags entsprechend vor Ablauf der Angebotsfrist ungültig machen, wenn Umstände eintreten, die dazu führen, dass die weitere Durchführung des Verfahrens nicht gerechtfertigt ist, gemäß Art. 256 des Gesetzes Pzp.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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