Polen – Computeranlagen und Zubehör – Dostawa do siedziby zamawiającego sprzętu komputerowego, zgodnie z wymaganiami zamawiającego określonymi w Szczegółowych wymaganiach dotyczących przedmiotu zamówienia.
Beschreibung
1. Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung von Computerequipment an den Sitz des Auftraggebers gemäß den Anforderungen des Auftraggebers, die in den Detailanforderungen für den Auftragsgegenstand (Teil IV SWZ) festgelegt sind. Der Auftrag wurde in die folgenden Teile unterteilt: Teil Nr. 1 – Arbeitsstationen mit Zubehör, Teil Nr. 2 – Kit zum Kompilieren und Testen von mobilen Anwendungen. 2. Die Detailanforderungen für den Auftragsgegenstand sind ein integraler Bestandteil der Auftragsgegenstandsbeschreibung und sind in Teil IV SWZ enthalten, wo der Auftraggeber gemäß Art. 99 Abs. 6 des Gesetzes Pzp die Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit angegeben hat. 3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine Qualitätsgarantie unter den Bedingungen des Herstellergarantie zu gewähren. Die Anforderungen an die Garantie sind in Teil III SWZ festgelegt. 4. Der gelieferte Auftragsgegenstand muss fabrikneu, nicht auf Ausstellungen ausgestellt, vollständig und technisch funktionsfähig sein. Unter dem Begriff „fabrikneu“ ist der Auftragsgegenstand in der Originalverpackung, vor dem Lieferdatum unbenutzt, mit Ausnahme der für die Durchführung des Tests seiner ordnungsgemäßen Funktion nach der Herstellung notwendigen Verwendung, zu verstehen. 5. Der Auftragsgegenstand muss frei von jeglichen physischen und rechtlichen Mängeln sowie von Ansprüchen Dritter sein. 6. Der gelieferte Auftragsgegenstand muss aus dem Vertriebskanal des Herstellers stammen, einschließlich des Vertriebs auf den polnischen Markt, und die Durchsetzung der Garantieansprüche gewährleisten. 7. Der Auftragsgegenstand muss mit Bedienungsanleitungen, Treibern sowie möglicherweise mit begleitender Software geliefert werden, die für die ordnungsgemäße Nutzung des Auftragsgegenstandes (Erreichen der in Teil IV SWZ angegebenen vollständigen Funktionalität) erforderlich sind. Der Auftraggeber wird nicht verpflichtet sein, zusätzliche Gebühren zu zahlen, insbesondere Lizenzgebühren, und etwaige Lizenzen werden im Rahmen der Vergütung des Auftragnehmers gewährt, ohne zeitliche und territoriale Einschränkung, es sei denn, in Teil IV SWZ ist ausdrücklich etwas anderes angegeben. 8. Der gelieferte Auftragsgegenstand, der für die Stromversorgung aus dem Stromnetz bestimmt ist, muss mit der entsprechenden Anzahl von Stromkabeln ausgestattet sein, die es ermöglichen, ihn an Standardsteckdosen anzuschließen, es sei denn, in Teil IV SWZ ist etwas anderes angegeben. 9. Der angebotene Auftragsgegenstand darf am Tag der Angebotsabgabe nicht vom Hersteller zur Einstellung der Produktion oder des Verkaufs vorgesehen sein. 10. Der Auftraggeber verlangt, dass der angebotene Auftragsgegenstand, der ICT-Produkte, ICT-Dienstleistungen sowie ICT-Prozesse umfasst, die zur Erfüllung des Auftrags verwendet werden, nicht umfasst: • ICT-Produkte, ICT-Dienstleistungen oder ICT-Prozesse, die in der Empfehlung gemäß Art. 33 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über das nationale Cybersecurity-System genannt werden, die deren negativen Einfluss auf das grundlegende Sicherheitsinteresse des Staates feststellen; • ein ICT-Produkt, dessen Typ in der Entscheidung über die Anerkennung des Lieferanten als Lieferant mit hohem Risiko gemäß Art. 67b Abs. 15 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über das nationale Cybersecurity-System festgelegt ist, oder ICT-Dienstleistungen oder ICT-Prozesse, die in dieser Entscheidung festgelegt sind. Die Nichterfüllung der oben genannten Anforderungen wird zur Ablehnung des Angebots gemäß Art. 226 Abs. 1 Punkt 17 oder Punkt 19 des Gesetzes Pzp führen. 11. Jedes Mal, wenn in der SWZ von einer ICT-Lösung, einem ICT-Element, einem ICT-Produkt, einer ICT-Dienstleistung oder einem ICT-Prozess die Rede ist, ist darunter das ICT-Produkt, die ICT-Dienstleistung oder der ICT-Prozess gemäß dem Gesetz vom 5. Juli 2018 über das nationale Cybersecurity-System (im Folgenden auch das Gesetz über KSC) zu verstehen. 12. Da sich der Auftragsgegenstand, der in Teil Nr. 1 und 2 enthalten ist, aus Hardwarekomponenten sowie zugehöriger System- und Firmware zusammensetzt, unterliegen daher sowohl die Hauptkomponenten als auch die Komponenten, Umgebungsdienstelemente oder begleitende Lösungen einer Überprüfung im Hinblick auf die in Punkt 10 genannten Anforderungen. 13. Der angebotene Auftragsgegenstand, der in Teil Nr. 1 und 2 enthalten ist, muss das CE-Konformitätszeichen (CE-Zeichen) oder eine CE-Konformitätserklärung besitzen. Wenn der angebotene Auftragsgegenstand nicht der Pflicht zur Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen unterliegt, muss ein solcher Gegenstand eine Konformitätserklärung mit der RoHS-Richtlinie besitzen oder mit dem RoHS-Zeichen gekennzeichnet sein – die Positionen, deren Kennzeichnung betroffen ist, sind in Teil IV SWZ aufgeführt.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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