Polen – Stromerzeugungsanlagen – Budowa spójnego systemu Ochrony Ludności i Obrony Cywilnej w Mieście Legnicy etap II – zadania bieżące” – zamówienie podzielone na 4 części
Beschreibung
Objekt dieses Auftrags ist die Lieferung fabrikneuer, vollständiger, von physischen und rechtlichen Mängeln freier, ungebrauchter und nicht regenerierter, nicht aufbereiteter Ausrüstung sowie Ausstattung, die aus dem offiziellen Vertriebskanal des Herstellers stammt – die Qualitätsanforderungen, Normen und Zulassungen sind in § 7 des Vertragsentwurfs – Kapitel 3 Abschnitt I festgelegt – Lieferung von Notstromversorgungsausrüstung und Feldinfrastruktur, deren Gegenstand die Lieferung von Ausrüstung zur Sicherstellung der Notstromversorgung, Verteilung von elektrischer Energie, mobiler Beleuchtung sowie Ausstattung zur Unterstützung der Organisation des Rückens der Krisen-, Rettungs- und Logistikmaßnahmen ist. Abschnitt II – Lieferung von technischer, pumptechnischer, transporttechnischer und logistischer Ausrüstung, deren Gegenstand die Lieferung von spezialisierter technischer Ausrüstung ist, die bei Rettungsmaßnahmen, der Beseitigung der Folgen von Krisenvorfällen, dem Hochwasserschutz sowie der logistischen Unterstützung von Feldmaßnahmen verwendet wird. Abschnitt III – Lieferung von Kommunikations-, Überwachungs-, Beobachtungs- und unbemannten Systemen, deren Gegenstand die Lieferung von Ausrüstung zur Sicherstellung der operativen Kommunikation, Beobachtung, Aufklärung, situativen Überwachung sowie Unterstützung von Maßnahmen unter Verwendung unbemannter Systeme ist. Abschnitt IV – Lieferung von Rettungs-, medizinischer, Schutz- und spezialisierter Ausrüstung – Gegenstand des Abschnitts IV des Auftrags ist die Lieferung von Ausrüstung und Ausstattung, die für die Durchführung von Rettungsmaßnahmen, die Erbringung von vormedizinischer Hilfe, den Schutz des Personals sowie die Durchführung spezialisierter Eingriffsmaßnahmen bestimmt ist. Eine detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstands für jeden der Abschnitte geben: „Beschreibung des Auftragsgegenstands“ und OPZ“ – Anhang: für Abschnitt 1 Anhang Nr. 1 zum IDW für Abschnitt 2 Anhang Nr. 1a zum IDW für Abschnitt 3 Anhang Nr. 1b zum IDW für Abschnitt 4 Anhang Nr. 1c zum IDW sowie Vertragsentwurf – Kapitel 3 Abschnitt 2. Falls in der Beschreibung des Auftragsgegenstands ein Handelszeichen, Patent oder Ursprung angegeben ist, ist davon auszugehen, dass die angegebenen Patente, Handelszeichen, Ursprünge die technischen, betrieblichen und nutzbaren Parameter angeben, was bedeutet, dass der Auftraggeber die Abgabe eines Angebots in diesem Abschnitt des Auftragsgegenstands mit technischen, betrieblichen und nutzbaren Parametern zulässt, die nicht schlechter sind als die vom Auftraggeber vorgeschlagenen. Gemäß Art. 101 des Gesetzes über öffentliche Aufträge vom 11. September 2019 (Dz. U. z 2026r. poz. 793 – einheitlicher Text mit späteren Änderungen; im Folgenden uPzp genannt), wenn in der Beschreibung des Auftragsgegenstands konkrete Lösungen im Hinblick auf Merkmale, Parameter oder technische Lösungen angegeben sind, gestattet der Auftraggeber die Verwendung von Geräten und Erzeugnissen oder technischen Lösungen, die diesen Merkmalen, Parametern oder technischen Lösungen gleichwertig sind, und alle eventuellen Firmennamen von Geräten und Erzeugnissen, die in der Beschreibung des Auftragsgegenstands verwendet werden, sollten als Standarddefinitionen und nicht als konkrete Firmennamen von Geräten und Erzeugnissen, die in der Auftragsspezifikation verwendet werden, behandelt werden. Die Verpflichtung, die Gleichwertigkeit nachzuweisen, liegt beim Auftragnehmer gemäß Art. 104 des o.g. Gesetzes uPzp – durch Anhang zur Offerte, z.B. Produktkarten, Kataloge, Herstellerbeschreibungen, usw. – also Beschreibungen, die auf eine zweifelsfreie Weise den Auftraggeber von der „Gleichwertigkeit“ der Geräte und Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Merkmale, Parameter oder technischen Lösungen überzeugen.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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