Polen – Busse – Zakup autobusu na potrzeby dowozu uczniów do szkół podstawowych przez Gminę Domaniewice
Beschreibung
Gegenstand der Bestellung ist die Lieferung eines fabrikneuen Schulbusses für den Transport von Schülern zu Grundschulen durch die Gemeinde Domaniewice, Baujahr nicht älter als 2026. 1. Für die Ausstattung des Busses gelten die Vorschriften, einschließlich des Gesetzes vom 20. Juni 1997 über den Straßenverkehr sowie die Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 31. Dezember 2002 über die technischen Anforderungen an Fahrzeuge sowie den Umfang ihrer erforderlichen Ausstattung. 1.1. Die im Fahrzeug installierten Geräte und Komponenten müssen die Anforderungen separater nationaler und/oder internationaler Vorschriften erfüllen. 1.2. Der Bus muss technisch einwandfrei, vollständig und frei von Mängeln sein. 1.3. Der Verkäufer sollte Eigentümer des Fahrzeugs sein oder schriftlich das Recht zur Verfügung darüber haben. Das Fahrzeug darf nicht als Bankpfand oder Eigentum Dritter dienen. Die Elemente, die Gegenstand der Bestellung sind, dürfen am Tag der Angebotsabgabe nicht vom Hersteller zum Rückzug aus der Produktion oder dem Verkauf vorgesehen sein. 1.4. Der Auftragnehmer liefert das Fahrzeug nach der technischen Abnahme auf eigene Kosten an den vom Besteller angegebenen Ort. 1.5. Der Besteller verlangt, dass der Bus von einem Dieselmotor angetrieben wird, der die folgenden Anforderungen erfüllt: 1) Mindestemissionsniveau Euro-6 Step - E (Anlage I zur Verordnung (EG) Nr. 595/2009 - Amtsblatt der EU L167/1 vom 25.6.2011) mit späteren Änderungen. Sie müssen vor Verschmutzungen geschützt sein. 2) Sie müssen für Kraftstoff geeignet sein, der Biokomponenten in den maximalen Mengen enthält, die durch die geltenden Normen und Vorschriften (PN EN590:2013 ersetzt durch PN-EN 590:2022-08) - Verordnung des Ministers für Klima und Umwelt vom 26. Juni 2024 über die Qualitätsanforderungen für flüssige Kraftstoffe. 4) Das Motorsteuerungssystem darf keine verborgenen Programme enthalten, die den Emissionspegel der Abgase je nach Betriebsmodus ändern. 1.6. Der Besteller verlangt eine Mindestgarantie von 24 Monaten auf den gesamten Bestellgegenstand, einschließlich der Lackierung, der elektrischen, elektronischen und mechanischen Baugruppen sowie des Antriebsstrangs, ohne Kilometerbegrenzung. 1.7. Klassifizierung des Bestellgegenstands gemäß Gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV): 34121000-1 - Omnibusse und Autobusse 1.8. Der Gegenstand der vorliegenden Bestellung muss ein fabrikneues Fahrzeug sein (gemäß der Definition des Gesetzes vom 20. Juni 1997 - Straßenverkehrsgesetz (Dz. U. z 2024 r. poz. 1251 mit späteren Änderungen)), d.h. es darf nicht zuvor zugelassen worden sein, und die Laufleistung des gelieferten Busses darf nicht mehr als 2000 km betragen. Zudem darf der Bus nicht für Probefahrten und Demonstrationsfahrten verwendet worden sein. Der Bus darf kein Prototyp sein und muss in Serie produziert werden, d.h. dieser Typ wurde bereits zuvor an Transportunternehmer in der Europäischen Union oder assoziierten Ländern verkauft. 1.9. Der Besteller verlangt, dass der Anteil der Produkte, die aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus Staaten, mit denen die Europäische Union Abkommen über die gleichberechtigte Behandlung von Unternehmen geschlossen hat, oder aus Staaten, gegenüber denen die Vorschriften der Richtlinie 2014/25/UE auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses angewendet werden, stammen, 50% übersteigt. 2. Die Mindestanforderungen an die technische Ausstattung, die Ausstattung und die Dokumentation des Schulbusses sind in der detaillierten Beschreibung des Bestellgegenstands (OPZ) beschrieben, die Anhang Nr. 1 zur SWZ darstellt, und die Art und Weise der Erfüllung des Bestellgegenstands wird durch die Spezifikation der Bestellbedingungen zusammen mit dem Vertrag, der Anhang Nr. 6 zur SWZ darstellt, festgelegt.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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