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Polen – Computeranlagen und Zubehör – Modernizacja informatyczna Miasta Stalowej Woli - Zakup komputerów mobilnych na potrzeby Urzędu Miasta w Stalowej Woli oraz jednostek podległych.

Stalowowolskie Centrum Usług WspólnychPolenVeröffentlicht am 09. Aug. 2026
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Beschreibung

1. Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung von 861 mobilen Computern für die Stadtverwaltung Stalowa Wola und deren unterstellte Einheiten. 2. Das Projekt wird vom BGK aus Mitteln des Nationalen Wiederaufbau- und Resilienzplans im Rahmen der Investition C4.1.1. – Unterstützung für die fortschrittliche digitale Transformation unterstützt. 3. Die im Rahmen des Auftrags angebotene Ausrüstung und das Zubehör müssen: a. die im Auftragsbeschreibung festgelegten Anforderungen erfüllen, b. den festgelegten Parametern/Funktionalitäten entsprechen, c. fabrikneu und vollständig (mit vollem Kabelbaum) sein, d. montiert, getestet und einsatzbereit sein, e. originalverpackt sein, wobei die Verpackungen ihren Inhalt beschreiben, f. vom Hersteller so gekennzeichnet sein, dass sowohl das Produkt als auch der Hersteller identifiziert werden können, g. von hoher Qualität und frei von Mängeln sowie von Rechten Dritter belastet sein, h. aus legalen Quellen stammen, i. für den Einsatz in öffentlichen Einrichtungen zugelassen sein, j. den in den einschlägigen Rechtsakten festgelegten Qualitätsnormen entsprechen, wenn sie sich auf den Auftragsgegenstand beziehen. 4. Der detaillierte Auftragsgegenstand, der unter anderem die Parameter der vom Auftraggeber geforderten Ausrüstung beschreibt, ist in Anhang Nr. 1 zur SWZ – Auftragsgegenstand – Sachwertformular beschrieben. 5. Der Auftragnehmer hat zusammen mit dem Angebotsformular im Rahmen seines Angebots den Anhang Nr. 1 - OPZ - Sachwertformular – ausgefüllt und vom Auftragnehmer unterzeichnet – vorzulegen, um u. a. die Parameter der angebotenen Ausrüstung zu bestätigen; 6. Lieferort der Ausrüstung: ul. Kwiatkowskiego 1 (Gebäude der Stadtverwaltung - 2. Stock), 37-450 Stalowa Wola. 7. Der Auftraggeber verlangt nicht, dass der Auftragnehmer eine lokale Besichtigung durchführt oder dass er die für die Auftragsausführung erforderlichen Dokumente vor Ort beim Auftraggeber überprüft. 8. Der Auftragnehmer kann sich darauf beschränken, den Abschnitt α im Teil IV des Europäischen Einheitsformulars (EEF) auszufüllen und muss keinen der übrigen Abschnitte im Teil IV des EEF ausfüllen. 9. Der Auftragnehmer ist gemäß Art. 95 Abs. 1 der Pzp verpflichtet: 1) Die Beschäftigung durch den Auftragnehmer oder Subunternehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags von Personen, die Tätigkeiten im Rahmen der Auftragsausführung ausführen, deren Ausführung darin besteht, die Arbeit in der in Art. 22 des Gesetzes vom 26. Juni 1974 – Arbeitsgesetzbuch (Text einh. Dz. U. aus 2022 r. poz. 1510, 1700, 2140, aus 2023 r. poz. 240) bestimmten Weise auszuführen, folgende Tätigkeiten: - Der Auftraggeber legt keine spezifischen Anforderungen in diesem Bereich fest 11. Der Auftraggeber verlangt, dass der angebotene Auftragsgegenstand, einschließlich aller ICT-Produkte oder ICT-Dienstleistungen oder ICT-Prozesse, die zur Auftragsausführung verwendet werden, nicht umfasst: 1) ICT-Produkte, ICT-Dienstleistungen oder ICT-Prozesse, die in der Empfehlung genannt werden, die in Art. 33 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über das nationale Cybersecurity-System (Dz. U. aus 2026 r. poz. 20 mit späteren Änderungen) erwähnt wird, die ihren negativen Einfluss auf das grundlegende Interesse der nationalen Sicherheit feststellen; 2) ein ICT-Produkt, dessen Typ in der Entscheidung zur Anerkennung des Lieferanten als Lieferant mit hohem Risiko, die in Art. 67b Abs. 15 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über das nationale Cybersecurity-System genannt wird, oder ICT-Dienstleistungen oder ICT-Prozesse, die in dieser Entscheidung festgelegt sind. - Das Nichterfüllen dieser Anforderungen führt zum Ausschluss des Angebots entsprechend Art. 226 Abs. 1 Punkt 17 oder Punkt 19 der Pzp. 12. Der Auftragnehmer reicht das Sachformular ein, das gemäß dem Muster, das den Anhang zur SWZ darstellt, erstellt wurde - Anhang Nr. 8. Diese Liste ist ein integraler Bestandteil des Angebots und dient zur Identifizierung der im Angebot enthaltenen oder zur Auftragsausführung verwendeten ICT-Produkte, ICT-Dienstleistungen und ICT-Prozesse. 13. Der Auftraggeber wird die vom Auftragnehmer bereitgestellten Informationen auf der Grundlage allgemein zugänglicher Informationen überprüfen, insbesondere der Empfehlungen, die im Amtsblatt des Beauftragten der Regierung für Cybersecurity veröffentlicht werden, sowie der Entscheidungen, die im Amtsblatt der Republik Polen „Monitor Polski“ veröffentlicht werden, sowie der Empfehlungen, die im Amtsblatt des für Informatisierung zuständigen Ministers und auf der Website der dieses Ministerium betreuenden Behörde veröffentlicht werden. 14. Falls der Auftragnehmer die Information erhält, dass das von ihm angebotene ICT-Produkt, die ICT-Dienstleistung oder der ICT-Prozess in der in Punkt 13 ppkt. 1 oder 2 genannten Empfehlung oder Entscheidung genannt wurde, ist er verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. 15. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag unter Verwendung von ICT-Produkten, ICT-Dienstleistungen und ICT-Prozessen durchzuführen, die dem Inhalt des Angebots, den Auftragsunterlagen und den Vereinbarungen des Vertrages entsprechen. Der Austausch eines Herstellers, eines Technologieanbieters, eines Modells, einer Version, einer Dienstleistungsumgebung oder eines ICT-Prozesses während der Vertragsausführung kann nur in rechtlich zulässigen Fällen und unter Einhaltung der Anforderungen, die sich aus Art. 454 und Art. 455 der Pzp ergeben, sowie gemäß den Bestimmungen des Vertrages, die die zulässigen Grundlagen und Bedingungen der Änderung festlegen, erfolgen. Eine solche Änderung darf nicht im Widerspruch zu den Auftragsunterlagen stehen oder dazu führen, dass die Auftragsausführung durch ein ICT-Produkt, eine ICT-Dienstleistung oder einen ICT-Prozess erfolgt, bei dem die Umstände vorliegen, die den in Art. 226 Abs. 1 Punkt 17 oder Punkt 19 der Pzp genannten Voraussetzungen entsprechen. 16. Im Falle

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