Polen – Teile für Luftfahrzeuge – Dostawa technicznych środków materiałowych, materiałów eksploatacyjnych oraz jednorazowego użytku do statków powietrznych
Beschreibung
1. Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung fabrikneuer, d.h. im Jahr der Lieferung oder im Jahr vor dem Jahr der Lieferung hergestellter technischer Materialmittel, Betriebsmaterialien sowie Einwegmaterialien für Luftfahrzeuge in den im Preisformular, das Anhang 1 zur SWZ ist, festgelegten Sorten und Mengen. 2. Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand in 75 Teile gemäß dem Preisformular, das Anhang 1 zur SWZ ist, unterteilt. 3. Der Auftragnehmer gewährt auf die gelieferten Erzeugnisse eine Garantie für die Dauer von 24 Monaten/200 Betriebsstunden (je nachdem, was zuerst abläuft), gerechnet ab dem Datum der Abnahme. 4. Die Erzeugnisse müssen die in der technischen Dokumentation des Herstellers für das jeweilige Erzeugnis festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen. 5. Die Erzeugnisse müssen für einen Zeitraum von 24 Monaten und gemäß den in der Verteidigungsnorm NO-16-A800:2007 festgelegten Bedingungen konserviert werden. Es ist die Anwendung anderer Schutzmethoden als in der Verteidigungsnorm NO-16-A800:2007 zulässig, vorausgesetzt, dass diese einen gleichwertigen oder besseren Schutz gewährleisten. 6. Das Qualitätsmanagementsystem des Auftragnehmers muss die Anforderungen der PN-EN ISO 9001:2015 erfüllen. 7. Für diesen Auftrag gelten die Anforderungen der AQAP 2131 Ausgabe C Version 1 für die Positionen 9÷10, 14÷15, 17÷19, 21, 33, 35. 8. Gleichzeitig wird der Auftragnehmer zusammen mit den Erzeugnissen in den Auftragsteilen 9÷10, 14÷15, 17÷19, 21, 33, 35 eine Konformitätserklärung OiB gemäß dem Gesetz vom 17. November 2006 über das System der Konformitätsbewertung von Produkten für die Bedürfnisse der Landesverteidigung und Sicherheit (Dz. U. z 2022 r. poz. 747 ze zm.) und gemäß der Verordnung des Ministers für Nationale Verteidigung vom 11. Januar 2013 über die detaillierte Liste der Produkte, die der Konformitätsbewertung unterliegen, sowie das Verfahren und die Modalitäten der Durchführung der Konformitätsbewertung von Produkten für die Bedürfnisse der Landesverteidigung (Dz. U. z 2021 r. poz. 1628 ze zm.) - d.h. im Verfahren der I. Konformitätsbewertung - liefern. 9. Der Auftragsgegenstand unterliegt einem Qualitätsüberwachungsprozess gemäß den in den Projektierten Vertragsbestimmungen, die Anhang 2 zur SWZ sind, festgelegten Bedingungen. 10. Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung von militärischem Gerät, einschließlich technischer Materialmittel, die der Auftraggeber nicht in ausreichend präziser und verständlicher Weise, eindeutig und erschöpfend, durch die Angabe ausreichend präziser technischer oder qualitativer Parameter beschreiben kann, daher werden im Preisformular, das Anhang 1 zur SWZ ist, die Kennzeichnungen der Erzeugnisse (Name/Kennzeichnung, Typ/Teilenummer, NSN) zusammen mit Informationen über den Typ des Geräts, dessen Bestandteil, Komponente oder Ausstattung sie sind, angegeben, wobei gleichzeitig die Möglichkeit der Einreichung gleichwertiger Angebote in allen 75 Auftragsteilen zugelassen wird. 11. Um die aus Art. 99 Abs. 6 des Pzp-Gesetzes resultierende Anforderung zu erfüllen, weist der Auftraggeber darauf hin, dass das Kriterium, das der Bewertung der Gleichwertigkeit dient, die Zulassung des angebotenen gleichwertigen Erzeugnisses zur Verwendung an bestimmten Gerätetypen, die in der Ausstattung der Streitkräfte der Republik Polen sind, ist. 12. Der Auftragnehmer, der gleichwertige Erzeugnisse anbietet, ist verpflichtet, im Abschnitt 5 des Preisformulars, das Anhang 1 zur SWZ ist, in den jeweiligen Auftragsteilen, in denen er gleichwertige Erzeugnisse anbietet, deren Namen, Typen, Katalognummern anzugeben. Bei Nichtausfüllen der Spalte 5 wird der Auftraggeber davon ausgehen, dass der Auftragnehmer ein Angebot für den vom Auftraggeber angegebenen Auftragsgegenstand einreicht. 13. Der Auftraggeber fordert die Einreichung von Gegenstandsbeweisen, die in Abschnitt IV der SWZ angegeben sind, zusammen mit dem Angebot. 14. Die Verpflichtung zur Einreichung von Gegenstandsbeweisen, die in Abschnitt IV der SWZ erwähnt werden, betrifft ausschließlich Auftragnehmer, die gleichwertige Erzeugnisse anbieten. Bei der Angebotsabgabe der vom Auftraggeber in der SWZ angegebenen Erzeugnisse ist die Einreichung dieser Beweise nicht erforderlich. 15. Die detaillierten Bedingungen für die Erfüllung des Auftrags sind in den Projektierten Vertragsbestimmungen, die Anhang 2 zur SWZ sind, festgelegt. 16. Der Auftraggeber gestattet gemäß Art. 455 des Pzp-Gesetzes die Möglichkeit der Änderung des Vertrags ohne Durchführung eines neuen Verfahrens zur Auftragsvergabe in den Fällen und unter den Bedingungen, die in § 20 der Projektierten Vertragsbestimmungen, die Anhang 2 zur SWZ sind, festgelegt sind. 17. Die Auftragsvergabe ist nicht mit der Bereitstellung von Informationen für den Auftragnehmer verbunden, die nicht öffentlich sind und deren Zugang die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 5. August 2010 über den Schutz von nicht öffentlichen Informationen (Dz. U. z 2025 r. poz. 1209 ze zm.) erfordert. 18. Aufgrund von Art. 257 des Pzp-Gesetzes sieht der Auftraggeber die Möglichkeit der Annullierung des Verfahrens zur Auftragsvergabe vor, wenn die öffentlichen Mittel, die der Auftraggeber für die Finanzierung des Auftrags zugewiesen hat, ihm nicht zugewiesen werden. 19. Bezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß dem Gemeinsamen Verzeichnis der Aufträge – CPV-Code: 34731000-0 – Teile von Luftfahrzeugen. 20. Der Auftraggeber erlaubt nicht die Einreichung von Angeboten, die Produkte aus Drittstaaten, die keine Vertragsparteien
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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