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Polen – Meteorologische Dienste – Monitoring meteorologiczny w Lokalizacji Lubiatowo–Kopalino z serwisem i konserwacją całego Systemu pomiarowego wraz z Infrastrukturą towarzyszącą

Polskie Elektrownie Jądrowe Sp. z o.o.PolenVeröffentlicht am 25. Aug. 2026
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Beschreibung

1. Gegenstand des Auftrags ist die meteorologische Überwachung am Standort Lubiatowo – Kopalino mit Service und Wartung des gesamten Messsystems einschließlich der begleitenden Infrastruktur. 2. Der Auftraggeber sieht die Möglichkeit der Anwendung des Optionsrechts gemäß Art. 441 des Gesetzes PZP vor. Der Auftragsgegenstand, unterteilt in den Grund- und den optionalen Umfang, umfasst die nachstehend genannten Aufgaben: 2.1. Grundumfang: a) Durchführung der meteorologischen Überwachung mit voller Qualitätskontrolle der Daten für den Standort Lubiatowo-Kopalino, gemäß der Methodik der Durchführung der meteorologischen Überwachung; b) Service und Wartung des Messsystems sowie der begleitenden Infrastruktur von Lubiatowo (Standort des Messsystems und der begleitenden Infrastruktur Lubiatowo - Kopalino); c) Fachliche Unterstützung. 2.2. Optionaler Umfang: Zeitweilige Erweiterung der Überwachung durch die Aufnahme eines zusätzlichen Messpunkts in das Messsystem an einem neuen, vom Auftraggeber angegebenen Standort, unter gleichzeitiger Durchführung der Überwachung an den bisherigen Standorten. Die Umstände und Bedingungen im Zusammenhang mit der Nutzung des optionalen Umfangs sind in den vertraglichen Bestimmungen des Projekts festgelegt. 3. Der Auftraggeber behält sich vor, dass im Rahmen der in Punkt 2.1. Buchstabe c) genannten fachlichen Unterstützung der Auftragnehmer dem Auftraggeber Dienstleistungen in einem Höchstmaß von insgesamt 300 Arbeitsstunden zur Verfügung stellen wird, mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber sich verpflichtet, 50 Arbeitsstunden zu nutzen. Die Nutzung der verbleibenden 250 Arbeitsstunden obliegt ausschließlich der Entscheidung des Auftraggebers, und dem Auftragnehmer steht kein Anspruch auf deren Beauftragung oder eine Forderung daraus zu. 4. Eine detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstands enthält Anhang A zu den projektierten vertraglichen Bestimmungen, die Anhang Nr. 1 zu SWZ darstellen. 5. Auf das vorliegende Verfahren finden auch die Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juni 2011 über die Vorbereitung und Umsetzung von Investitionen im Bereich der Kernenergieanlagen sowie begleitender Investitionen (Kapitel 6) (d.h. Dz. U. aus 2025, Pos. 1156 mit späteren Änderungen) Anwendung, im Folgenden als Investitionsgesetz bezeichnet. 6. Jedes Mal, wenn in dieser Bekanntmachung von der Spezifikation oder SWZ die Rede ist, bedeutet dies die Spezifikation der Auftragsbedingungen einschließlich der Anhangs, die einen integralen Bestandteil davon darstellen. 7. Der Auftraggeber informiert, dass das Verfahren für den öffentlichen Auftrag unter Verwendung der Einkaufsplattform des Auftraggebers durchgeführt wird. 8. Adresse der Internetseite des durchgeführten Verfahrens: https://pz.pej.pl (unter dieser Adresse werden Änderungen und Erläuterungen des Inhalts der SWZ sowie andere mit dem Verfahren verbundene Auftragsdokumente direkt zur Verfügung gestellt). 9. In diesem Verfahren erfolgt die Kommunikation zwischen dem Auftraggeber und den Auftragnehmern, einschließlich der Einreichung von Angeboten, der Informationsaustausch sowie die Übermittlung von Dokumenten oder Erklärungen, unter Berücksichtigung der in der PZP-Gesetz genannten Ausnahmen, unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel über die Plattform, die unter der Adresse: https://pz.pej.pl zugänglich ist. 10. Ein Auftragnehmer, der an dem Verfahren zur Vergabe des Auftrags teilnehmen möchte, muss ein Konto auf der Einkaufsplattform haben. Die Registrierung und Pflege eines Kontos auf der Einkaufsplattform sowie die Nutzung der Plattform sind kostenlos. 11. Die technischen und organisatorischen Anforderungen für die Nutzung der Plattform sind in der Plattformordnung festgelegt (verfügbar unter der Internetadresse https://pz.pej.pl/user/terms). Ein Auftragnehmer, der an dem Verfahren zur Vergabe des Auftrags teilnimmt, indem er sich kostenlos registriert oder sich anmeldet (im Falle eines bestehenden Kontos auf der Plattform), akzeptiert die Nutzungsbedingungen der Plattform, die in der Plattformordnung festgelegt sind, und erkennt diese als verbindlich an. 12. Detaillierte Informationen zu den elektronischen Kommunikationsmitteln finden sich in Punkt 17 SWZ. 13. Der Auftraggeber sieht gemäß Art. 139 Abs. 1 des PZP-Gesetzes ein sogenanntes umgekehrtes Verfahren vor, d.h. er wird zunächst eine Prüfung und Bewertung der Angebote zur Feststellung der höchstbewerteten Angebote vornehmen und anschließend eine subjektive Qualifikation der Auftragnehmer durchführen, deren Angebote am höchsten bewertet wurden, hinsichtlich des Fehlens von Ausschlussgründen sowie der Erfüllung der Teilnahmebedingungen am Verfahren. Informationen in diesem Zusammenhang sind in Punkt 15 SWZ enthalten. 14. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Bestätigung des Fehlens von Ausschlussgründen zusammen mit dem Angebot einzureichen: 15.1) gemäß Art. 393 Abs. 1 Punkt 3 des PZP-Gesetzes, um das Fehlen der in Punkt 13.3. SWZ genannten Ausschlussgründe nachzuweisen, reicht der Auftragnehmer eine Erklärung ein, deren Muster Anhang Nr. 10 zu SWZ darstellt. 15.2) Im Falle der Inanspruchnahme der Fähigkeiten oder der Situation anderer Subjekte, die Ressourcen zur Verfügung stellen, reicht der Auftragnehmer zusammen mit seiner in Punkt 15.1) oben genannten Erklärung auch eine Erklärung des Ressourcen zur Verfügung stellenden Subjekts ein, die das Fehlen von Ausschlussgründen bestätigt. 15.3) Im Falle eines gemeinsamen Antrags auf einen Auftrag durch Auftragnehmer reicht jeder der gemeinsam um den Auftrag bietenden Auftragnehmer die in Punkt 15.1) oben genannte Erklärung ein. 15.4) Im Falle, dass ein Auftragnehmer plant, einen Teil des Auftrags, der mehr als 10% des Auftragswerts ausmacht, an Subunternehmer und Lieferanten zur Ausführung zu übertragen und diese bekannt sind, fordert der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Einreichung der in Punkt 15.1) oben genannten Erklärung im Hinblick auf diese Subunternehmer und Lieferanten an. 16. Der Auftraggeber wird gemäß Art. 139 Abs. 2 des PZP-Gesetzes in Verbindung mit Punkt 2.3 SWZ von dem Auftragnehmer, dessen Angebot am höchsten bewertet wurde, die Abgabe einer JEDZ-Erklärung verlangen. Informationen in diesem Zusammenhang sind in Punkt 15 SWZ enthalten. 17. Vor der Auswahl

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