Polen – Bauarbeiten – Wykonanie robót budowlanych polegających na remoncie 5 klatek schodowych w budynku przy ul. Franciszkańskiej 10 w Suwałkach
Beschreibung
1. Gegenstand des Auftrags ist die Ausführung von Bauarbeiten, die in der Renovierung von 5 Treppenhäusern im Gebäude an der ul. Franciszkańska 10 in Suwałki bestehen. 2. Der genaue Umfang der Pflichten des Auftragnehmers ist im Vertragsentwurf, Anhang Nr. 7 zur SWZ, aufgeführt. 3. Eine detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstands enthält Anhang Nr. 2 zur SWZ – Auftragsgegenstandsbeschreibung (OPZ). Zusätzlich stellt der Auftraggeber die Leistungsverzeichnisse als Hilfsdokument zur Verfügung. 4. Die Leistungsverzeichnisse sind ausschließlich ein Hilfs- und Informationsdokument, aus dem der Auftragnehmer bei der Erstellung des Angebots heranziehen kann, stellen jedoch nicht die Grundlage für die Festlegung des vollständigen Leistungsumfangs dar. 5. Alle Arbeiten sind gemäß der OPZ sowie den geltenden technischen Bedingungen und Vorschriften durchzuführen. 6. Die geforderte Garantie- und Gewährleistungsfrist ab dem Datum der endgültigen, protokollarischen Abnahme der Arbeiten: mindestens 48 Monate, maximal 60 Monate. 7. Gemäß Art. 101 Abs. 4 des Gesetzes, an der Stelle, an der der Auftragsgegenstand mit Normen, technischen Bewertungen, technischen Spezifikationen und technischen Referenzsystemen beschrieben wird, erlaubt der Auftraggeber gleichwertige Lösungen zu den beschriebenen. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass allen solchen Verweisen die Worte "oder gleichwertig" beigefügt sind. Die Angabe der Gleichwertigkeit der angebotenen Lösung gemäß Art. 101 Abs. 5 des Gesetzes und den dort festgelegten Grundsätzen liegt beim Auftragnehmer. Im Falle der Beschreibung durch Normen gelten als gleichwertige Lösungen solche, die die Erfüllung der Mindestanforderungen der Norm auf einem nicht schlechteren Niveau als in den entsprechenden Normen beschrieben gewährleisten. Im Falle der in der SWZ genannten Normen (wenn dies nicht im Einzelnen angegeben ist) sind die aktuellen Normen gemeint. In den übrigen Fällen (Beschreibung des Auftragsgegenstands durch technische Bewertungen, technische Spezifikationen und technische Referenzsysteme) gilt ein Produkt, Material oder System mit technischen, funktionalen und qualitativen Parametern als gleichwertig, die nicht schlechter sind als die im Auftragsgegenstand beschriebenen. 8. Wenn in der Beschreibung des Auftragsgegenstands ein Verweis aus der KNR oder KNNR enthalten ist, der auf die Notwendigkeit der Verwendung bestimmter Ausrüstung mit bestimmten Parametern hinweist, erlaubt der Auftraggeber die Verwendung einer anderen Ausrüstung, sofern dies die Erreichung der projektierten Parameter gewährleistet und kein Risiko der Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit der technischen Dokumentation besteht. 9. Jedes Mal, wenn in dieser SWZ der Auftragsgegenstand durch die Angabe von Warenzeichen, Patenten, Herkunftsangaben usw. festgelegt wird, war die Absicht des Auftraggebers, den "Typ" der Ware darzustellen, die die Anforderungen des Auftraggebers erfüllt. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass allen solchen Verweisen die Worte "oder gleichwertig" beigefügt sind. Daher ist es zulässig, dass der Auftragnehmer eine gleichwertige Lösung anbietet, die nicht schlechtere Parameter, technische Qualitäts- und Funktionsstandards als die in der SWZ angegebenen gewährleistet. Der Auftragnehmer, der sich auf gleichwertige Lösungen wie vom Auftraggeber beschrieben beruft, ist verpflichtet, in seinem Angebot anzugeben, dass die von ihm angebotenen Lieferungen die Anforderungen des Auftraggebers erfüllen. 10. Gemäß Art. 246 Abs. 2 des Gesetzes über öffentliche Aufträge wurden die qualitativen Anforderungen, die sich auf die Hauptbestandteile des Auftragsgegenstands beziehen, in der Auftragsgegenstandsbeschreibung sowie in den geplanten Vertragsbestimmungen festgelegt. 11. Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass der ununterbrochene Betrieb des Gebäudes sowie der darin befindlichen Dienstleistungsräume gewährleistet ist. Der Arbeitsbereich ist vor dem Zugang unbefugter Personen zu schützen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Organisation und den Zeitplan der Arbeiten im Umfang, der den Betrieb des Gebäudes beeinflusst, laufend mit dem Auftraggeber abzustimmen und die Arbeiten so durchzuführen, dass die Behinderungen für die Nutzer des Objekts minimiert werden.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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