Polen – Tablettcomputer – Dostawa 4 szt. tabletów wraz z akcesoriami (rysik, klawiatura, ładowarka) oraz 4 szt. mobilnych drukarek kolorowych
Beschreibung
I. AUFTRAGGEBER
Auftraggeber ist die Województwo Lubelskie mit Sitz in Lublin, ul. Artura Grottgera 4, 20-029 Lublin (USt-IdNr.: 712-29-04-545 / REGON 431019170) im Namen und auf Rechnung, dessen Verfahren das Lubelskie Centrum Innowacji i Technologii mit Sitz bei ul. Mieczysława Karłowicza 4, 20-027 Lublin (Korrespondenzadresse: ul. Marii Curie - Skłodowskiej 3, 20-029 Lublin, 1. Stock Raum 1.20 / USt-IdNr.: 7123412672 / REGON: 387842118) führt. Dem Lubelskiemu Centrum Innowacji i Technologii (im Folgenden – LCIT) wurde die Durchführung dieses Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags und die Entscheidung über dessen Ergebnis, einschließlich der Auswahl des günstigsten Angebots oder der Annullierung des Verfahrens sowie der Vertragsabschluss im Namen der Województwo Lubelskie, auf der Grundlage des Beschlusses Nr. CCXVI/5123/2026 des Vorstands der Województwo Lubelskie vom 23. Juni 2026, übertragen. II. VERGABEOBJEKT 1. Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung von „Ausstattung“, die sich zusammensetzt aus: 1) 4 Stück identischen Tablets einschließlich Zubehör, bestehend aus Schutzhülle, Tastatur und Ladegerät (als Set behandelt) 2) 4 Stück tragbare drahtlose Drucker. 2. Die erforderlichen Garantiezeiträume für den Tablet-Satz einschließlich Zubehör sowie für 4 Stück tragbare drahtlose Drucker sind in der OPZ angegeben. 3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ausrüstung, die Gegenstand des Vertrages ist, an den Standort: Lubelskie Centrum Innowacji i Technologii, ul. Uniwersytecka 4, Raum 1, Lublin 20-029, auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu liefern. 4. Lieferung während der Dienstzeiten des LCIT, d.h. von 7:30 bis 15:30 an Werktagen. 5. Der Auftragnehmer liefert die Ausrüstung zusammen mit allen Zubehörteilen, die den Verkaufsbestand bilden. 6. Der Auftragnehmer erklärt, dass die angebotene Ausrüstung am Tag der Unterzeichnung des Protokolls zur Übernahme der Ausrüstung vom Hersteller nicht zur Einstellung der Produktion oder des Verkaufs bestimmt ist. 7. Die Garantie schließt, begrenzt oder suspendiert nicht die Rechte des Auftraggebers, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung für physische und rechtliche Mängel der Ausrüstung ergeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rechte aus der Gewährleistung für Mängel unabhängig von den aus der Garantie resultierenden Rechten auszuüben. 8. Detaillierte Informationen zur Garantie sind in §8. Garantie- und Servicebedingungen im Text der wesentlichen Vertragsbedingungen, die Anhang Nr. 3 zur SWZ darstellen, enthalten. 9. Eine detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstandes, einschließlich der Beschreibung der erforderlichen Funktionalitäten, stellt Anhang Nr. 1 zur SWZ – Beschreibung des Auftragsgegenstandes dar. III. ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER UNIENRICHTLINIE ÜBER CYBERSECURITY 1. Der Auftraggeber verlangt, dass der Auftragsgegenstand, einschließlich aller ICT-Produkte, ICT-Dienstleistungen sowie ICT-Prozesse (deren Definitionen im Sinne der EU-Richtlinie über Cybersecurity in § 2 in Kapitel II der SWZ enthalten sind), die zur Erfüllung des Auftrags verwendet werden, weder als Hauptbestandteile noch als Komponenten, Dienstleistungsumgebungsbestandteile oder begleitende Lösungen: a) ICT-Produkte, ICT-Dienstleistungen oder ICT-Prozesse, die in den Empfehlungen, auf die in Art. 33 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über das nationale Cybersecurity-System (Dz.U. 2026, Pos. 20) Bezug genommen wird, aufgeführt sind, die ihren negativen Einfluss auf das grundlegende Sicherheitsinteresse des Staates feststellen b) ein ICT-Produkt, dessen Typ in der Entscheidung über die Anerkennung des Lieferanten von Hardware oder Software als Lieferant mit hohem Risiko, auf die in Art. 67b Abs. 15 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über das nationale Cybersecurity-System (Dz.U. 2026, Pos. 20) Bezug genommen wird, festgelegt wurde, oder ICT-Dienstleistungen oder ICT-Prozesse, die in dieser Entscheidung festgelegt wurden. 2. Der Auftragnehmer muss, um die Übereinstimmung des angebotenen Auftragsgegenstandes mit den oben genannten Anforderungen zu bestätigen, eine entsprechende unterzeichnete „Erklärung über die verwendeten ICT-Elemente während der Auftragserfüllung“ als gesonderten Dateianhang zur Offerte hinzufügen, deren Muster Anhang Nr. 8 zur SWZ darstellt. 3. Diese Erklärung ist ein integraler Bestandteil des Angebots und dient dem Auftraggeber zur Identifizierung der ICT-Produkte, ICT-Dienstleistungen sowie ICT-Prozesse, die im Angebot enthalten sind oder zur Erfüllung des Auftrags verwendet werden. 4. Detaillierte Informationen zum Einreichen von objektiven Beweismitteln finden sich im Text der SWZ, Kapitel XII, § 6 und folgende. Die erforderlichen objektiven Mittel sind: a. Erklärung über die während der Auftragserfüllung verwendeten ICT-Elemente, auf die in SWZ, Kapitel XII, § 6, Punkt 1.1, gemäß dem Muster des Anhangs Nr. 8 zur SWZ Bezug genommen wird; b. Erklärung über die Übereinstimmung des Angebotsgegenstandes mit dem Auftragsgegenstand, auf die in SWZ, Kapitel XII, § 6, Punkt 2.1, gemäß dem Muster des Anhangs Nr. 9 zur SWZ Bezug genommen wird. 5. Der Auftraggeber plant, die objektiven Beweismittel, auf die in Art. 107 Pzp Bezug genommen wird, zu ergänzen, was bedeutet, dass er verpflichtet sein wird, den Auftragnehmer in dieser Erg
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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