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Polen – Informationssysteme und Server – Zakup sprzętu i oprogramowania wraz z wdrożeniem na potrzeby EZD i systemu zarządzania zasobami IT w ramach projektu pt. „Cyfrowa Policja – wdrożenie e-usług oraz systemu elektronicznego zarządzania dokumentacją w śląskiej Policji”

Komenda Wojewódzka Policji w KatowicachPolenVeröffentlicht am 07. Sept. 2026
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Beschreibung

Objekt des Auftrags ist der Kauf von Ausrüstung und Software einschließlich Implementierung für EZD und das IT-Ressourcen-Management im Rahmen des Projekts „Cyfrowa Policja – Implementierung von e-Diensten sowie eines elektronischen Dokumentenmanagementsystems in der Schlesischen Polizei“. Der detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstandes ist Anlage Nr. 3 zum SWZ. Dieser Auftrag wird aus Mitteln des Projekts „Cyfrowa Policja - Implementierung von e-Diensten sowie eines elektronischen Dokumentenmanagementsystems in der Schlesischen Polizei“ im Rahmen der Europäischen Fonds für Schlesien 2021-2027 (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) für die Priorität: FESL.01.00-Europäische Fonds für intelligentes Wachstum für die Maßnahme: FESL.01.04-Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung realisiert. Der Auftraggeber behält sich gemäß Art. 257 der Pzp das Recht vor, das Verfahren zur Vergabe des öffentlichen Auftrags für ungültig zu erklären, wenn die Mittel, die er für die Finanzierung des gesamten oder eines Teils des Auftrags vorgesehen hat, ihm nicht zugewiesen wurden. Das Angebot ist unter Androhung der Ungültigkeit in elektronischer Form (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) einzureichen. Das Angebot ist gemäß dem Muster, das Anlage Nr. 1 zum SWZ – Angebotsformular und Anlage Nr. 1a zum SWZ – Preisformular darstellt, zu erstellen. Der Auftraggeber informiert, dass Anlage Nr. 1a zum SWZ, d.h. das Preisformular, zusammen mit dem Angebotsformular den Inhalt des Angebots darstellt und gemäß Art. 128 der Pzp nicht ergänzt werden darf. 1.5. Der Ausführer ist verpflichtet, dem Angebot beizufügen: 1) eine Erklärung, wie in Abschnitt IV Punkt 1.2. a) – b) SWZ, in Form von JEDZ, sowie Punkt 1.2. c) SWZ, gemäß dem Muster der Anlage Nr. 5 zum SWZ, 2) eine Kopie oder Information aus dem Nationalen Gerichtsregister, der Zentralen Wirtschaftsregister und Informationsstelle oder einem anderen zuständigen Register, die bestätigt, dass die im Namen des Ausführers handelnde Person befugt ist, ihn zu vertreten, 3) eine Vollmacht oder ein anderes Dokument, das die Befugnis zur Vertretung des Ausführers bestätigt, wenn die Befugnis der das Angebot einreichenden Person nicht aus den in Punkt 4) beschriebenen Dokumenten hervorgeht, 4) im Falle von gemeinsam um die Vergabe des Auftrags konkurrierenden Ausführern: a) eine Vollmacht, aus der hervorgeht, dass die Befugnis zur Vertretung in dem Verfahren zur Vergabe des öffentlichen Auftrags oder zur Vertretung in dem Verfahren und zum Abschluss des Vertrags über den öffentlichen Auftrag besteht. Die Vollmacht sollte insbesondere enthalten: - das Verfahren zur Vergabe des öffentlichen Auftrags, auf das es sich bezieht, - alle gemeinsam um die Vergabe des Auftrags konkurrierenden Ausführer, die mit Namen und Sitzadresse aufgeführt sind, - den bestellten Vertreter sowie den Umfang seiner Vollmacht, b) eine Erklärung, wie in Abschnitt I, Abschnitt 4, Punkt 4.4 SWZ (Der Auftraggeber erlaubt die Einreichung dieser Erklärung auf dem Angebotsformular); 5) eine Zusammenstellung gleichwertiger Lösungen mit deren Beschreibung, falls der Ausführer gleichwertige Lösungen gemäß Abschnitt 2, Punkt 2 SWZ verwendet hat, 6) die Verpflichtung des Ressourcenanbieters, Muster stellt Anlage Nr. 11 zum SWZ dar (falls zutreffend). Gemäß Art. 126 Abs. 1 der Pzp fordert der Auftraggeber vor der Auswahl des günstigsten Angebots den Ausführer, dessen Angebot am höchsten bewertet wurde, auf, innerhalb einer Frist von nicht weniger als 10 Tagen ab dem Tag der Einreichung aktuelle subjektive Nachweise oder ein Zertifikat des Ausführers öffentlicher Aufträge, das die entsprechenden subjektiven Nachweise ersetzt, vorzulegen. Das Zertifikat wird vom Auftraggeber nur in dem Umfang anerkannt, in dem es die Abwesenheit von Ausschlussgründen oder die Erfüllung der Teilnahmebedingungen bestätigt, die in diesem SWZ festgelegt sind. Wenn das Zertifikat nicht alle Umstände abdeckt, ist der Ausführer verpflichtet, die übrigen erforderlichen subjektiven Nachweise vorzulegen. Die subjektiven Nachweise sind im SWZ angegeben.

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