Dänemark – Medizinische Ausrüstungen, Arzneimittel und Körperpflegeprodukte – Fællesudbud vedrørende levering af stomiprodukter mv.
Beschreibung
Der Rahmenvertrag betrifft die Lieferung von Stoma-, Kompressions- und TAI-Produkten (Stomaprodukten) an die eventuellen eigenen Lager der Kommunen, die Lieferung von Stomaprodukten an Bürger und – auf Grundlage der Einheitspreise des gewinnenden Angebotsgebers in Anlage 3a – Angebotsliste – die Festlegung der Zuschüsse der Kommunen an Bürger mit Bewilligung. Der Einkauf von Stomaprodukten wird hauptsächlich durch Bürger auf Grundlage der Bewilligung der Kommunen an Bürger erfolgen. Die Kommunen werden im Zusammenhang mit der Bewilligung an Bürger mitteilen, dass Bürger die bewilligten Produkte ohne Eigenbeteiligung beim gewinnenden Angebotsgeber kaufen können. Der ausgewählte Lieferant wird somit als primärer Vertragslieferant und Referenzgrundlage für die Zuschussfestlegung der Kommunen fungieren. Der Auftraggeber beabsichtigt, den Rahmenvertrag mit einem Lieferanten abzuschließen. Der Einkauf von Stomaprodukten durch Bürger ist durch §112 des Dienstleistungsgesetzes abgedeckt, was bedeutet, dass Bürger eine freie Wahl des Lieferanten haben, und was zur Folge hat, dass der Rahmenvertrag für den Lieferanten nicht exklusiv ist. Da Stomaprodukte durch §112 des Dienstleistungsgesetzes abgedeckt sind und da der Bedarf der Bürger an diesen Hilfsmitteln im Laufe der Zeit variiert, können die Kommunen dem Lieferanten kein bestimmtes Volumen während der Laufzeit des Rahmenvertrags garantieren. Die Gemeinde wird im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bewilligung den Bürger darüber informieren, dass der Bürger eine freie Wahl des Lieferanten hat, dass es aber möglich ist, die bewilligten Produkte beim Lieferanten ohne Eigenbeteiligung zu kaufen. Die Bestimmungen des Dienstleistungsgesetzes über die freie Wahl des Lieferanten führen ferner dazu, dass die Gemeinde, in der der Bürger einen anderen Lieferanten als den gewinnenden Angebotsgeber wählt, um die Produkte zu liefern, nicht in allen Fällen die Möglichkeit hat, die Vertraulichkeit der Einheitspreise aufrechtzuerhalten. Die Kommunen sind verpflichtet, den bewilligten Zuschuss zu Stomahilfsmitteln auf der Bewilligung anzugeben, und dieser Betrag wird den Einheitspreisen des gewinnenden Angebotsgebers folgen. Die folgenden Kommunen haben sich zusammengeschlossen, um einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Stomaprodukten usw. gemäß dem Inhalt von Anlage 3a – Angebotsliste – auszuschreiben: •Allerød Kommune •Bornholms Regionskommune •Fredensborg Kommune •Frederikssund Kommune •Furesø Kommune •Halsnæs Kommune •Helsingør Kommune •Herlev Kommune •Hillerød Kommune •Hørsholm Kommune.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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