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Polen – Antiseptika und Desinfektionsmittel – Dostawa środków dezynfekcyjnych na potrzeby Klinik USK-2 PUM w Szczecinie.

UNIWERSYTECKI SZPITAL KLINICZNY NR 2 PUM W SZCZECINIEPolenVeröffentlicht am 20. Aug. 2026
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Beschreibung

1. Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung von Desinfektionsmitteln für die Kliniken USK-2 PUM. Die Beschreibung des Auftragsgegenstands sowie die geschätzten Mengen der Produkte sind im Formular der Einheitspreise (Anlage 2 zum SWZ, im Folgenden auch FCJ) enthalten. 2. Der Auftraggeber fordert Angebote für: a) Arzneimittel gemäß dem Gesetz vom 6. September 2001 über das Pharmazeutische Recht (Dz. U. 2001.126.1381 mit Änderungen) in den Verkehr und zur Verwendung auf dem Gebiet der RP gemäß den geltenden Vorschriften im Umfang der Aufgaben: • Aufgabe Nr. 3 in den Positionen 6, 7, 8, 9, 10, 17 b) Biozide, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Punkt a) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in den Verkehr gebracht wurden, im Umfang der Aufgaben: • Aufgabe Nr. 2 Pos. 1, 2, 12 • Aufgabe Nr. 3 Pos. 2, 3, 4, 5, 16, 18 c) Kosmetika, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Punkt a) der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Produkte in den Verkehr gebracht wurden, im Umfang der Aufgaben: • Aufgabe Nr. 3 Pos. 1, 11, 12, 14, 15 d) Medizinprodukte – im Sinne des Gesetzes vom 7. April 2022 über Medizinprodukte (Dz.U. 2024.1620 mit späteren Änderungen, im Folgenden: „UoWM“), die in den Verkehr und zur Verwendung auf dem Gebiet der RP gemäß den geltenden Vorschriften gebracht wurden • in den übrigen Aufgaben e) im Umfang der Aufgabe Nr. 8 fordert der Auftraggeber ein Lebensmittelkontaktzertifikat. 3. Der Auftraggeber fordert, dass die Mindesthaltbarkeit der angebotenen Produkte mindestens 12 Monate ab dem Lieferdatum an den Sitz des Auftraggebers beträgt. Hinweis: Für Aufgabe Nr. 2 Pos. 1 fordert der Auftraggeber eine 24-monatige Mindesthaltbarkeit der angebotenen Produkte. 4. Der Auftraggeber erlaubt keine Angebote für gleichwertige Produkte im Bereich der in Aufgabe Nr. 10 genannten Produkte, wo der Eigenname des Produkts angegeben ist. Für Aufgabe Nr. 10 fordert der Auftraggeber die Angebote der im Auftragsgegenstand beschriebenen Produkte, die für die Reinigung und Desinfektion von Geräten (Endoskopen) bestimmt sind, die aus ministeriellen Mitteln gekauft wurden. Die Geräte sind unter Garantie und die Verwendung anderer Mittel als die vom Hersteller empfohlenen führt zum Verlust der Garantie. Nach Ablauf der Garantiezeit wird der Auftraggeber auch gleichwertige Flüssigkeiten kaufen. 5. Die Mengen des Auftragsgegenstands, die in der Anlage zur Vereinbarung (AUFGABEN NR. 1-10) angegeben sind, sind Schätzwerte, die zur richtigen Kalkulation des Angebots, zum Vergleich der Angebote und zur Auswahl des günstigsten Angebots dienen. Die Menge des bestellten Sortiments kann im Rahmen der einzelnen Sortimentspositionen im Rahmen der Vereinbarung je nach den tatsächlichen Bedürfnissen des Auftraggebers reduziert oder erhöht werden, unter der Voraussetzung, dass der Wert des Angebots und somit der Vertrag des ausgewählten Auftragnehmers nicht überschritten wird. Der Auftraggeber hat das Recht, eine geringere Menge an Produkten zu bestellen, jedoch nicht weniger als 60% der im Formular der Einheitspreise angegebenen Menge. 6. Der Auftraggeber erteilt auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 2 PZP den Auftrag in Teilen, wobei jeder Teil Gegenstand eines separaten Verfahrens ist. 7. Der Auftrag besteht aus 10 Aufgaben, deren detaillierte Beschreibung in Anlage 2 FCJ enthalten ist. 8. Der Auftraggeber erlaubt keine Variantenangebote. 9. Der Auftraggeber fordert die Durchführung des Auftragsgegenstands für einen Zeitraum von 24 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

CPV-Codes

Antiseptika und Desinfektionsmittel

Unterlagen & Angebotsabgabe

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