Polen – Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen – Odbiór i zagospodarowanie odpadów o kodzie 19 05 03 z Z/I Dylów A, Z/I Gotartów/2026
Beschreibung
Gegenstand der öffentlichen Auftragsvergabe ist die Erbringung der Dienstleistung zur Annahme und Entsorgung von Abfällen mit dem Code 19 05 03 - Kompost, der den Anforderungen nicht entspricht (nicht verwendbar), im Folgenden als „Gegenstand der Auftragsvergabe“ bezeichnet. 2. Die Abfälle werden auf dem Gelände der vom Auftragnehmer angegebenen Anlagen in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich angenommen und anschließend entsorgt. 3. Im Rahmen des Auftragsgegenstands werden die geschätzten Mengen der zu entsorgenden Abfälle wie folgt aufgeteilt: - Aufgabe Nr. 1: Z/I Dylów, gm. Pajęczno - Gesamtmenge der zu entsorgenden Abfälle während der Laufzeit des Auftrags 3 500 Mg; - Aufgabe Nr. 2: Z/I Dylów, gm. Pajęczno - Gesamtmenge der zu entsorgenden Abfälle während der Laufzeit des Auftrags 3 500 Mg, Aufgabe Nr. 3: Gotartów, gm. Kluczbork - Gesamtmenge der zu entsorgenden Abfälle während der Laufzeit des Auftrags 3000 Mg; - Aufgabe Nr. 4: Z/I Gotartów, gm. Kluczbork - Gesamtmenge der zu entsorgenden Abfälle während der Laufzeit des Auftrags 3 000 Mg, 4. Die Annahme der Abfälle erfolgt auf dem Gelände der Anlage/Installation (im Folgenden: Z/I): Z/I Dylów A, gm. Pajęczno sowie Z/I Gotartów, gm. Kluczbork. 5. Aufgrund der schwierig vorhersehbaren Menge der Abfälle kann die in Punkt 3 genannte geschätzte Menge geändert werden. Der Auftraggeber behält sich daher das Recht vor, diese Menge im Laufe der Vertragsausführung um maximal 90% zu reduzieren. Eine Reduzierung der Abfallmenge in diesem Umfang begründet keine Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, insbesondere nicht bezüglich der Zahlung einer Vergütung für den nicht ausgeführten Teil des Vertrags oder der Zahlung einer Entschädigung aufgrund der Reduzierung der geschätzten Menge. In diesem Fall ist keine Erstellung eines Anhangs erforderlich. Der Auftraggeber garantiert dem Auftragnehmer mindestens 10% der geschätzten Abfallmengen zur Entsorgung während der Vertragslaufzeit. 6. Der Auftragnehmer wird zur Erbringung der Dienstleistung, die Gegenstand des Auftrags ist, Transportmittel auf eigene Kosten verwenden. 7. Das Beladen der Abfälle obliegt dem Auftraggeber. 8. Der Auftragnehmer wird die Überwachung der Beladevorgänge sicherstellen und verpflichtet sich, eine entsprechende Sicherung der Ladung während des Transports zu gewährleisten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Abfälle zum Bestimmungsort zu transportieren, ohne die Verkehrssicherheit zu gefährden, die zulässige Fahrzeugmasse zu überschreiten oder die zulässigen Achslasten zu überschreiten. 9. Die in den vom Auftraggeber verwalteten Anlagen installierten Waagen verfügen über ein aktuelles Legalisation Certificate/Deklaration der Übereinstimmung. 10. Die Annahme der Abfälle erfolgt auf der Grundlage einer Benachrichtigung, die als Anhang Nr. 1 zum Vertrag dient und vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gesendet wird. Der Auftraggeber gestattet die Durchführung der Benachrichtigung per E-Mail oder Fax. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die Zielanlage, an die die Abfälle gelangen, die MPD-Nummer, den Namen, die BDO-Nummer und die Daten des transportierenden Unternehmens, das Datum der Annahme, die Fahrzeugregistrierungsnummer sowie den Vornamen und Nachnamen des Fahrers oder gegebenenfalls andere Daten enthalten, die für die ordnungsgemäße Führung der Abfallregistrierung erforderlich sind, einschließlich der Ausstellung und Bestätigung von Abfallübergabebescheinigungen im BDO-System. 11. Die Abfälle 19 05 03, die Gegenstand des Verfahrens sind, werden aus selektiv gesammelten Bioabfällen hergestellt, die im biologischen Teil der MBP-Anlage im R3-Rückgewinnungsprozess verarbeitet wurden, sowie nach dem Sieben des Stabilisats, das aus nicht segregierten gemischten kommunalen Abfällen hergestellt wurde. 12. Die Abfälle, die Gegenstand des Auftrags sind, müssen in Rückgewinnungsprozessen ausschließlich auf Abfalldeponien oder in Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden. Es ist auch die Entsorgung der Abfälle im Rückgewinnungsprozess R10 zulässig. 13. Der Auftraggeber verlangt, dass die Abfälle nicht später als innerhalb von 30 Tagen ab dem letzten Tag des Monats, in dem sie angenommen wurden, verarbeitet werden. 14. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber eine Kopie der Entscheidung, die die Genehmigung zur Verarbeitung der Abfälle erteilt (dies betrifft Entscheidungen, die während der Vertragslaufzeit geändert wurden), unverzüglich nach deren Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der geänderten Entscheidung, vorzulegen. Dies gilt auch für eventuelle Subunternehmer. 15. Im Falle des Verlusts der für die Führung der wirtschaftlichen Tätigkeit notwendigen Genehmigungen, Erlaubnisse, Konzessionen oder anderer Verwaltungsentscheidungen durch den Auftragnehmer, informiert dieser den Auftraggeber unverzüglich, der in einem solchen Fall das Recht hat, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 16. Die Dienstleistung wird gemäß den folgenden Vorschriften erbracht: a. Gesetz vom 14. Dezember 2012 über Abfälle; b. Gesetz vom 27. April 2001 zum Umweltschutz; c. Gesetz vom 13. September 1996 über die Aufrechterhaltung der Sauberkeit und Ordnung in Gemeinden; d. sowie andere Gesetze und Vorschriften, die auf den Auftragsgegenstand anwendbar sind. Hinweis! Am Tag der Unterzeichnung des Vertrags übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die unterzeichnete Erklärung: Anhang Nr. 4 zum Vertrag, der die Aktualität der Entscheidung zur Verarbeitung der Abfälle betrifft.
CPV-Codes
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