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Polen – Computeranlagen und Zubehör – Modernizacja informatyczna Miasta Stalowej Woli - Zakup komputerów mobilnych na potrzeby Urzędu Miasta w Stalowej Woli oraz jednostek podległych.

Stalowowolskie Centrum Usług WspólnychPolenVeröffentlicht am 20. Juli 2026
Noch 17 Tage

Beschreibung

1. Gegenstand der Bestellung ist die Lieferung von 861 mobilen Computern für den Bedarf des Stadtamtes in Stalowa Wola sowie der unterstellten Einheiten. 2. Das Projekt wird durch die BGK aus Mitteln des Nationalen Wiederaufbau- und Resilienzplans im Rahmen der Investition C4.1.1. – Unterstützung für die fortschrittliche digitale Transformation unterstützt. 3. Die im Rahmen des Bestellgegenstands angebotene Ausrüstung und Ausstattung muss: a. die im Bestellgegenstand beschriebenen Anforderungen erfüllen, b. den festgelegten Parametern/Funktionalitäten entsprechen, c. fabrikneu und vollständig (mit voller Verkabelung) sein, d. montiert, getestet und einsatzbereit sein, e. originalverpackt und in Verpackungen beschrieben, die ihren Inhalt betreffen, f. vom Hersteller so gekennzeichnet sein, dass sowohl das Produkt als auch der Hersteller identifiziert werden können, g. hochwertig und frei von Mängeln sowie von Rechten Dritter sein, h. aus legalen Quellen stammen, i. für die Nutzung in einer öffentlichen Einrichtung zugelassen sein, j. den Qualitätsnormen entsprechen, die in den einschlägigen Rechtsakten festgelegt sind, sofern sie den Bestellgegenstand betreffen. 4. Der detaillierte Bestellgegenstand, der u. a. die Parameter der vom Besteller geforderten Ausrüstung beschreibt, ist in Anhang Nr. 1 zur SWZ – Bestellgegenstandsbeschreibung – Sachwertformular beschrieben. 5. Der Auftragnehmer muss zusammen mit dem Angebotsformular im Rahmen seines Angebots Anhang Nr. 1 - OPZ - Sachwertformular – ausgefüllt und vom Auftragnehmer unterschrieben – einreichen, um u. a. die Parameter der angebotenen Ausrüstung zu bestätigen; 6. Lieferort der Ausrüstung: ul. Kwiatkowskiego 1 (Gebäude des Stadtamtes - 2. Etage), 37-450 Stalowa Wola. 7. Der Besteller verlangt nicht, dass der Auftragnehmer eine örtliche Begehung durchführt oder dass er die für die Durchführung der Bestellung erforderlichen Dokumente am Standort des Bestellers überprüft. 8. Der Auftragnehmer kann sich darauf beschränken, Abschnitt α in Teil IV des einheitlichen Europäischen Bestellformulars (JEDZ) auszufüllen und muss keinen der übrigen Abschnitte in Teil IV des JEDZ ausfüllen. 9. Der Auftragnehmer ist gemäß Art. 95 Abs. 1 des Pzp verpflichtet, 1) Personen, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestellung ausführen, deren Ausführung darin besteht, Arbeit in der in Art. 22 des Gesetzes vom 26. Juni 1974 über den Arbeitskodex (einheitlicher Text Dz. U. aus 2022 Nr. 1510, 1700, 2140, aus 2023 Nr. 240) festgelegten Weise auszuführen, durch den Auftragnehmer oder Subunternehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags zu beschäftigen. - Der Besteller gibt keine spezifischen Anforderungen in diesem Bereich an. 11. Der Besteller verlangt, dass der angebotene Bestellgegenstand, einschließlich aller ICT-Produkte oder ICT-Dienstleistungen oder ICT-Prozesse, die zur Durchführung der Bestellung verwendet werden, nicht enthält: 1) ICT-Produkte, ICT-Dienstleistungen oder ICT-Prozesse, die in der Empfehlung genannt werden, die in Art. 33 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über das nationale Cybersecurity-System (Dz. U. aus 2026 Nr. 20 mit späteren Änderungen) erwähnt wird, die ihren negativen Einfluss auf das grundlegende Sicherheitsinteresse des Staates feststellt; 2) ein ICT-Produkt, dessen Typ in der Entscheidung zur Anerkennung des Lieferanten als Lieferant mit hohem Risiko, die in Art. 67b Abs. 15 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über das nationale Cybersecurity-System genannt wird, oder ICT-Dienstleistungen oder ICT-Prozesse, die in dieser Entscheidung festgelegt sind. - Die Nichtbefriedigung dieser Anforderung führt zum Ausschluss des Angebots entsprechend Art. 226 Abs. 1 Punkt 17 oder Punkt 19 des Pzp. 12. Der Auftragnehmer reicht das Sachformular, das gemäß dem Muster, das Anhang zur SWZ ist, erstellt wurde, ein. Diese Liste ist ein integraler Bestandteil des Angebots und dient zur Identifizierung der ICT-Produkte, ICT-Dienstleistungen und ICT-Prozesse, die vom Angebot umfasst sind oder zur Durchführung der Bestellung verwendet werden. 13. Der Besteller wird die vom Auftragnehmer bereitgestellten Informationen auf der Grundlage allgemein zugänglicher Informationen, insbesondere der Empfehlungen, die im Amtsblatt der öffentlichen Information auf der Website des Beauftragten der Regierung für Cybersecurity und der Entscheidungen, die im Amtsblatt der Republik Polen „Monitor Polski“ veröffentlicht werden, sowie der Empfehlungen, die im Amtsblatt der öffentlichen Information auf der Website des für die Informatisierung zuständigen Ministers und auf der Website der dieses Ministers betreuenden Behörde veröffentlicht werden, überprüfen. 14. Falls der Auftragnehmer die Information erhält, dass das ICT-Produkt, die ICT-Dienstleistung oder der ICT-Prozess, die sein Angebot umfasst, in der in Punkt 13 Abs. 1 oder 2 genannten Empfehlung oder Entscheidung genannt wurden, ist er verpflichtet, den Besteller unverzüglich darüber zu informieren. 15. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellung unter Verwendung von ICT-Produkten, ICT-Dienstleistungen und ICT-Prozessen durchzuführen, die dem Inhalt des Angebots, den Bestellungsdokumenten und den Vereinbarungen des Vertrages entsprechen. Der Ersatz eines Produzenten, eines Technologieanbieters, eines Modells, einer Version, einer Dienstleistungsumgebung oder eines ICT-Prozesses im Verlauf der Vertragsdurchführung kann nur in rechtlich zulässigen Fällen und unter Einhaltung der Anforderungen, die sich aus Art. 454 und Art. 455 des Pzp sowie den Vereinbarungen des Vertrages, die die zulässigen Grundlagen und Bedingungen der Änderung festlegen, erfolgen. Eine solche Änderung darf nicht im Widerspruch zu den Bestellungsdokumenten stehen oder dazu führen, dass die Durchführung der Bestellung mit einem ICT-Produkt, einer ICT-Dienstleistung oder einem ICT-Prozess erfolgt, bei dem die Umstände vorliegen, die den in Art. 22

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