Deutschland – Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung – Forschungsvorhaben zur Evaluierung § 177 StGB (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung)
Beschreibung
Durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2460), das am 10. November 2016 in Kraft getreten ist, wurde § 177 StGB (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) grundlegend neu gefasst und erweitert. Ziel des Forschungsvorhabens ist die Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der grundlegenden Neufassung des § 177 StGB im Jahr 2016 und gerade der Einführung der Nichteinverständnislösung auf die Strafverfolgung von sexuellen Übergriffen, sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Dies beinhaltet insbesondere • die Feststellung, ob die vor der Reform bestehenden Schutzlücken geschlossen werden konnten, • die Identifikation von ggf. weiterhin bestehenden oder neu entstandenen Schutzlücken, • die Identifikation von Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis sowie von Schwachstellen in der Formulierung und Systematik der Strafvorschrift. An dem Forschungsvorhaben sowie den daraus resultierenden Ergebnissen besteht sowohl rechtspolitisch als auch gesellschaftlich aktuell ein großes Interesse. Zugleich steht auch auf europäischer Ebene wiederholt die Frage nach dem Erfordernis einer einwilligungsbasierten Definition der Vergewaltigung im Fokus, so dass ein Bedürfnis für schnelle Erkenntnisse gegeben ist. Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens sollen eine Grundlage für eine Prüfung eines etwaigen Reform- und Neuordnungsbedarf des § 177 StGB bilden. Das Forschungsziel soll durch qualitative, empirische Forschung erreicht werden. Folgende Methodik ist einzuplanen: I. Auswertung statistischer Daten Auswertung vorhandener statistischer Daten (Polizeiliche Kriminalstatistik, Strafverfolgungsstatistik, Justizgeschäftsstatistiken, Bundeslagebilder etc. sowie ggf. weitere z. B. auf Ebene einzelner Bundesländer, bei Opferverbänden, der Berichterstattungsstelle Geschlechtsspezifische Gewalt oder GREVIO etc. vorhandene Daten). II. Aktenanalyse Staatsanwaltschaftliche Verfahrensakten/Strafakten sind zur Ermittlung der für die Beantwortung der Forschungsfragen relevanten Tatsachen auszuwerten, ggf. ergänzt durch sonstige für das Verfahren relevante Ermittlungsakten (Polizei). Bei den auszuwertenden Akten ist darauf zu achten, dass die Grundtatbestände des § 177 Absatz 1 und Absatz 2 StGB möglichst gleichmäßig vertreten sind. III. Erkenntnisgewinnung durch Fragebögen und Interviews Die auf der Grundlage von statistischen Daten und der Aktenanalyse gewonnenen Erkenntnisse sollen durch Interviews mit Experten/Expertinnen und begleitende Fragebogenerhebungen ergänzt und ggf. vertieft werden; dabei ist insbesondere auch die Berücksichtigung der Opferperspektive zu gewährleisten. Eine gesonderte Dunkelfeldforschung ist nicht vorgesehen. Der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin hat selbständig ein Forschungskonzept zu erstellen. Anhand der Leistungsbeschreibung werden die Forschungsthemen, -fragen, sowie gewisse methodische Ansätze – nicht abschließend – vorgegeben. Auf dieser Grundlage sind innovative Lösungsvorschläge zu erarbeiten und somit wesentliche eigene Beiträge zur strukturierten Gestaltung der Leistung zu erbringen. Es wird eine konzeptionelle Lösung im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV erwartet. Die Leistung soll als ein Gesamtauftrag vergeben werden. Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
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