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Polen – Schutz vor natürlichen Risiken oder Gefahren – „Utrzymanie zbiorników wodnych na terenie Zarządu Zlewni w Piotrkowie Trybunalskim w latach 2027/2028”

Państwowe Gospodarstwo Wodne Wody PolskiePolenVeröffentlicht am 10. Sept. 2026
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Beschreibung

Gegenstand des Auftrags ist die Instandhaltung und laufende Wartung der Wasserbehälter im Zuständigkeitsbereich des Wasserwirtschaftsamtes in Piotrków Trybunalski in den Jahren 2027/2028 (Entfernen von Algen, Überwachung und Wartung, Auffüllen von Verbotszeichen und Informationsschildern, Entfernen von Verstopfungen im Bereich des Behälters usw.) – unterteilt in 9 Teile. 1.1 Der detaillierte Gegenstand des Auftrags enthält die Anlagen von Nr. 1.1 bis Nr. 1.9 (Gegenstand des Auftrags für jeden Teil des Hauptauftrags und des im Rahmen des Optionsrechts vorgesehenen Auftrags) SWZ sowie die Anlagen von Nr. 2.1 bis Nr. 2.9 (Angebotsbewertungsformular für jeden Teil des Auftrags). 1.2 Der Auftrag, der im Rahmen des Optionsrechts für jeden Teil durchgeführt wird, besteht in der Wiederholung derselben Tätigkeiten wie die im Rahmen des Hauptauftrags erbrachten. 1.3 Der Auftragnehmer ist für die Durchführung der Arbeiten gemäß Vertrag und OPZ verantwortlich. Während der Durchführung der Arbeiten sind die Anweisungen der von der Auftraggeberin bestimmten Aufsichtsbehörde zu befolgen. 1.4 Die detaillierten Beschreibungen des Auftragsgegenstands, getrennt für jeden Teil des Auftrags, enthalten die Auftragsgegenstandsbeschreibungen (Anlagen 1.1 – 1.9), die Angebotsbewertungsformulare (Anlagen 2.1 – 2.9) sowie die für alle Teile gemeinsamen geplanten Vertragsbestimmungen (Anlage Nr. 6). Die Auftragsgegenstandsbeschreibungen wurden getrennt für jeden Teil erstellt und enthalten Informationen zur genauen Lage, zum Umfang und zu den Ausführungsbedingungen der Aufgabe sowie Kartenausschnitte, die die Lage der einzelnen Aufgaben anzeigen. 1.5 Die Angebotsbewertungsformulare wurden getrennt für jeden Teil erstellt. 1.6 Gemäß Art. 91 Abs. 3 Pzp informiert der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer ein Angebot für maximal 5 Teile des Auftrags einreichen kann. Der Auftraggeber hat die Anzahl der Teile des Auftrags festgelegt, für die ein Auftragnehmer ein Angebot einreichen kann, um sicherzustellen, dass nicht ein und derselbe Auftragnehmer den gesamten Auftrag ausführt. Wenn ein Angebot für mehr Teile als der vom Auftraggeber festgelegte Limit eingereicht wird, werden alle Teilangebote aufgrund der Unvereinbarkeit des Angebotsinhalts mit den Auftragsbedingungen zurückgewiesen (Art. 226 Abs. 1 Punkt 5 Pzp). 1.7 Zertifikat. Die in Punkt 10.3 und 10.4 genannten subjektiven Beweismittel können durch ein gültiges Zertifikat des Auftragnehmers öffentlicher Aufträge gemäß Art. 124 Abs. 2 des Gesetzes Pzp ersetzt werden, und zwar ausschließlich in dem Umfang, in dem das Zertifikat die Abwesenheit von Ausschlussgründen oder die Erfüllung der Teilnahmebedingungen im Umfang der Anforderungen bestätigt, die in der SWZ festgelegt sind. Das Zertifikat ersetzt keine subjektiven Beweismittel, die sich auf Ausschlussgründe beziehen, die nicht durch die Zertifizierung abgedeckt sind, insbesondere Art. 108 Abs. 1 Punkt 6 des Gesetzes Pzp, Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Destabilisierung der Lage in der Ukraine durch Russland (ABl. der EU Nr. L 229), Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 über besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Unterstützung der Aggression gegen die Ukraine und zum Schutz der nationalen Sicherheit sowie die Umstände, die im Rahmen dieses Verfahrens aufgetreten sind. Das Zertifikat ersetzt subjektive Beweismittel nur in dem Umfang, in dem es durch eine gültige Zertifizierung und durch den Auftragnehmer in der Erklärung in Anlage Nr. 2 zur SWZ angegeben ist. Wenn das Zertifikat nur einen Teil der Ausschlussgründe oder einen Teil der Teilnahmebedingungen abdeckt oder die Erfüllung der Bedingung auf einem niedrigeren Niveau als in der SWZ gefordert bestätigt, legt der Auftragnehmer subjektive Beweismittel im verbleibenden Umfang vor. In dem Umfang, der sich aus einem gültigen Zertifikat ergibt, fordert der Auftraggeber keine weiteren subjektiven Beweismittel vom Auftragnehmer, vorbehaltlich Art. 124 Abs. 4 des Gesetzes Pzp sowie Art. 31 Abs. 6 des Gesetzes über die Zertifizierung von Auftragnehmern öffentlicher Aufträge. Gemäß Art. 125 Abs. 1 des Gesetzes Pzp fordert der Auftraggeber vor der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots den Auftragnehmer, dessen Angebot am höchsten bewertet wurde, auf, innerhalb einer Frist von nicht weniger als 10 Tagen ab dem Tag der Aufforderung die aktuellen subjektiven Beweismittel gemäß Punkt 10.5.1 vorzulegen, soweit diese nicht durch ein gültiges Zertifikat des Auftragnehmers öffentlicher Aufträge ersetzt wurden, unter Berücksichtigung der Punkte 10.7.5–10.7.11 unten. Wenn aus der Erklärung (Anlage Nr. 2 zur SWZ) hervorgeht, dass der Auftragnehmer ein Zertifikat verwenden wird, und der Auftragnehmer die in Art. 124 des Gesetzes Pzp geforderten Daten angegeben hat, überprüft der Auftraggeber das Zertifikat selbstständig in der Zertifizierungsdatenbank und fordert den Auftragnehmer nicht auf, subjektive Beweismittel in dem Umfang vorzulegen, in dem die vom Auftraggeber geforderten Umstände aus diesem Zertifikat hervorgehen. Wenn das Zertifikat nicht alle vom Auftraggeber geforderten Umstände abdeckt, fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer auf, subjektive Beweismittel nur in dem Umfang vorzulegen, der nicht durch die Zertifizierung abgedeckt ist. Wenn die vom Auftragnehmer angegebenen Daten nicht zur Auffindung oder Überprüfung des Zertifikats in der Zertifizierungsdatenbank führen, kann der Auftraggeber den Auftragnehmer auffordern, diese Daten gemäß Art. 128 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Pzp zu ergänzen, zu berichtigen oder zu erklären. Wenn der Auftraggeber das Zertifikat trotz Aufforderung nicht überprüfen kann, wird das Zert

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