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Polen – Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen – Usługa sukcesywnego odbioru, transportu oraz zagospodarowania odebranych przez Wykonawcę od Zamawiającego odpadów pod kodem 19 12 12 – inne odpady (w tym zmieszane substancje i przedmioty) z mechanicznej obróbki odpadów inne niż wymienione w 19 12 11

Zakład Zagospodarowania Odpadów Czysta Błękitna Kraina Sp. z o. o.PolenVeröffentlicht am 28. Okt. 2026
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Beschreibung

Gegenstand der Bestellung ist - unter den in dem Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber (Zam.) und dem Auftragnehmer (Wykon.), SWZ sowie in der Offerte des Auftragnehmers beschriebenen Bedingungen - der erfolgreiche Empfang, Transport und die Verwertung der vom Auftragnehmer vom Auftraggeber erhaltenen Abfälle, die unter dem Code 19 12 12 – andere Abfälle (einschließlich gemischter Stoffe und Gegenstände) aus der mechanischen Bearbeitung von Abfällen, die nicht in 19 12 11 genannt sind, in drei Teilen, Arten und Mengen, wie unten angegeben, klassifiziert sind. 2. Die Abfälle dürfen nur den Rückgewinnungsprozessen R1 und/oder R12 unterzogen werden, gemäß der Definition dieser Prozesse in der Verordnung über Abfälle vom 14.12.2012 (Dz.U.2023.1587 mit späteren Änderungen)/Anlage IA zur Verordnung (EG) Nr 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates der EU vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen (Dz. U. UE. L 190/1 mit späteren Änderungen), wobei unter „Unterziehen des Rückgewinnungsprozesses“ der Beginn und das Ende dieses Prozesses verstanden wird. 3. Gegenstand der Bestellung umfasst: a) Teil Nr. 1 – bestehend aus einer Fraktion von Ballastabfällen mit energetischem Wert aus dem Sortierprozess von gemischten oder selektiv gesammelten kommunalen Abfällen in einer Menge von 5000 Mg, jedoch nicht weniger als 350 Mg (Mindestleistung) Die Abfälle treten in Form von Ballen auf mit den Abmessungen: Länge – 1,60 m – 1,80 m Breite – 1,10 m Höhe – 0,80 m b) Teil Nr. 2 – bestehend aus einer Fraktion von Ballastabfällen mit energetischem Wert aus dem Sortierprozess von gemischten oder selektiv gesammelten kommunalen Abfällen in einer Menge von 5000 Mg, jedoch nicht weniger als 350 Mg (Mindestleistung) Die Abfälle treten in Form von Ballen auf mit den Abmessungen: Länge – 1,60 m – 1,80 m Breite – 1,10 m Höhe – 0,80 m c) Teil Nr. 3 – bestehend aus einer Fraktion von Ballastabfällen mit energetischem Wert aus dem Sortierprozess von gemischten oder selektiv gesammelten kommunalen Abfällen in einer Menge von 5000 Mg, jedoch nicht weniger als 350 Mg (Mindestleistung) Die Abfälle treten in Form von Ballen auf mit den Abmessungen: Länge – 1,60 m – 1,80 m Breite – 1,10 m Höhe – 0,80 m 4. Der Auftragnehmer muss im Angebotsformular (Anlage Nr. 1 zu SWZ) den Rückgewinnungsprozess angeben, dem die Abfälle unterzogen werden. 5. Empfang der Abfälle: 1) Die Übergabe und der Empfang der Abfälle erfolgt ausschließlich auf der Grundlage und gemäß schriftlicher [Form unter Androhung der Unwirksamkeit] Einzelbestellungen des Auftraggebers, die an den Auftragnehmer gerichtet und per E-Mail zugestellt werden, und die Menge der Abfälle sowie den Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber deren Empfang erwartet, angeben. 2) Der Auftraggeber wird Einzelbestellungen einreichen, wenn die von ihm gesammelte Menge der Abfälle, die an einem Tag entsorgt werden soll, mindestens 22 Mg beträgt, 3) Der Auftragnehmer wird die Abfälle unter Einhaltung der folgenden technischen Infrastrukturanforderungen in der Anlage des Auftraggebers entsorgen: a) das Bruttogewicht eines einzelnen Fahrzeugs, das auf das Gelände der Anlage des Auftraggebers fährt (leeres Fahrzeug zur Beladung), darf 18 Tonnen nicht überschreiten; b) die Abstände zwischen den äußersten Achsen eines einzelnen Fahrzeugs dürfen die Länge von 16 Metern nicht überschreiten, und die Länge des Fahrzeugs darf 18 m nicht überschreiten; c) die Beladung der in Ballen abgegebenen Abfälle erfolgt mit einem Stapler „von hinten“ - beweglicher Boden oder von der Seite - normale Pritsche. 4) Nach dem Wiegen des mit Abfällen beladenen Fahrzeugs wird der Auftraggeber eine Ausgabebestätigung aus dem Lager ausstellen. 5) Der Auftraggeber wird für jede Partie der Abfälle, die von ihm durch den Transport des Auftragnehmers entsorgt wird, eine Abfallbewegungsbescheinigung (KPO) ausstellen. Diese Bescheinigungen werden gemäß der Verordnung über Abfälle ausgestellt. Der Auftragnehmer ist für die Bestätigung durch den Betreiber der Anlage, in der der Rückgewinnungsprozess durchgeführt wird, der Masse und Art der in jeder vom Auftraggeber ausgestellten KPO angegebenen Abfälle verantwortlich, gemäß der Verordnung über Abfälle. 6) Wenn die Verbringung der Abfälle internationalen Charakter hat, werden die in der Verordnung (EG) Nr 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates der EU vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen (Dz. U. UE. L 190/1 mit späteren Änderungen) genannten Dokumente erstellt. Die Dokumente werden gemäß den Anforderungen dieser Verordnung erstellt. 6. Der Auftraggeber gestattet die Abgabe von Teilangeboten. Die gesamte Partie beträgt 15000 Mg, während die einzelnen Teile: Teil 1) 5000 Mg Teil 2) 5000 Mg Teil 3) 5000 Mg Der Auftragnehmer kann ein Angebot für eine beliebige Anzahl von Teilen (1, 2 oder alle 3 Teile der Bestellung) abgeben. Der Auftraggeber führt jedoch eine Beschränkung ein, gemäß der ein Auftragnehmer maximal 2 (zwei) Teile erhalten kann. Der Auftragnehmer gibt ein Angebot ab, in dem er die Preise für jeden der Teile, für den er sich entscheidet, ein Angebot abzugeben, getrennt angibt. Der Auftragnehmer hat das volle Recht, die Einzelpreise zwischen den einzelnen Teilen der Bestellung je nach eigener Kosten- und Risikokalkulation zu differenzieren. Der Auftraggeber wird die Angebote für jeden Teil der Bestellung getrennt gemäß den in Abschnitt [...] SWZ genannten Kriterien für die Bewertung von Angeboten bewerten. Falls derselbe Auftragnehmer ein Angebot abgibt, das in allen 3 (drei) Teilen der Bestellung am

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Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen AbfällenRecycling von SiedlungsabfällenBehandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle

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